Koran-Verteilung auf der Strasse in Aarau
Schweiz

Basel bekommt Instrument gegen Koran-Verteilaktion «Lies!»

Basel, 18.2.17 (kath.ch) Auch in Basel haben Salafisten im Rahmen der umstrittenen Koran-Verteilaktion «Lies!» auf öffentlichem Grund religiöse Schriften an Passanten verteilt. Künftig können die Behörden des Stadtkantons dagegen vorgehen. Der Basler Regierungsrat hat am Dienstag eine neue Verordnung genehmigt, die Drucksachen mit bestimmten Inhalten verbietet.

Eine Bewilligung für das Verteilen von Drucksachen im öffentlichen Raum brauche es weiterhin nicht, erklärte Daniel Hofer, Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit beim Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt, auf Anfrage gegenüber kath.ch. Sobald jemand aber Standaktionen im öffentlichen Raum durchführen wolle, müsse er dies der Allmendverwaltung melden.

Problematische Standaktionen können verboten werden

Diese kann laut Hofer das Meldeverfahren in ein «einfaches Bewilligungsverfahren» umwandeln, wenn öffentliche oder private Interessen einer gemeldeten Standaktion entgegenstehen. Dies könne der Fall sein, «wenn sich Beschwerden gegen Standaktionen einer Organisation häufen». Die Allmendverwaltung könne dann Einschätzungen von Fachstellen anderer Departement einholen, etwa bei der «Fachstelle Diversität und Integration», und darauf basierend Auflagen für die geplante Standaktion machen oder eine Bewilligung auch verweigern.

Zudem legt die Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) fest, in welchen Fällen Drucksachen unzulässig sind. Verboten sind demnach unter anderem Drucksachen mit rassistischen Inhalten, insbesondere solche, die zu Hass oder Diskriminierung von Menschen anderer Hautfarbe, Ethnie oder Religion auffordern. Unzulässig sind auch Drucksachen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können. Den Koran aber betrachten die Basler Behörden nicht als Schrift, die rassistisch oder geschlechterdiskriminierend ist oder die öffentliche Sicherheit gefährdet, stellte Hofer klar.

Prüfung im Einzelfall nötig

Das Verbot kann nicht nur Drucksachen treffen. Es bezieht auch die – allenfalls mündliche – Verbreitung von Informationen ein. Auch das Verteilen einer an und für sich zulässigen Drucksache könne verboten sein, wenn dabei gleichzeitig Informationen verbreitet werden, die rassistisch seien oder die öffentliche Sicherheit gefährden, sagte Hofer. «Die NöRV bietet demnach einen Hebel gegen Verteil- und Standaktionen, die den Vorschriften zuwider laufen». Ob dies bei den «Lies!»-Aktionen zutreffe, müsste aber «im Einzelfall» geprüft werden.

Die Kantonspolizei könne dabei auf Meldungen aus der Bevölkerung reagieren und Kontrollen durchführen. Zudem hätten auch die kantonalen Fachstellen die Möglichkeit, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.

Die Verordnung tritt voraussichtlich kommende Woche mit der Publikation im Kantonsblatt in Kraft.

In Deutschland ist der salafistische Verein «Die Wahre Religion», der hinter der Verteilaktion «Lies!» steht, Mitte November verboten worden. Weil die von dem Prediger Ibrahim Abou-Nagie geführte Organisation dagegen Klage eingereicht hat, ist das Verbot noch nicht in Kraft. Schweizer Städte gehen hingegen unterschiedlich mit der Aktion «Lies!» um. (bal/kna)

 

 

Koran-Verteilung auf der Strasse in Aarau | © 2016 Georges Scherrer
18. Februar 2017 | 12:41
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