Alt-Bundesrichter Giusep Nay
Schweiz

Zürcher Katholiken bekommen Schützenhilfe von Ex-Bundesrichter Giusep Nay

Valbella GR, 25.7.18 (kath.ch) Nun mischt sich auch der ehemalige Bundesgerichtspräsident Giusep Nay in den innerkirchlichen Zwist um das staatskirchenrechtliche System ein. Es sei heutzutage verfehlt, öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchen als «Staatskirchen» zu bezeichnen, schreibt er in einem Gastkommentar. Damit schlägt sich der Experte für Staatskirchenrecht auf die Seite der Zürcher Kirchenleitung.

In den schweizerischen Kantonen, die gemäss der Bundesverfassung dafür zuständig sind, ist das vorherrschende System der Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirchen das der Anerkennung von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften. Seine Entstehung aus dem Staatskirchentum, das in unterschiedlicher Weise bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts und teilweise auch darüber hinaus andauerte, mag – bei oberflächlicher und in der Geschichte verhafteter Betrachtungsweise – die so anerkannten Kirchen in ursprünglich konfessionell einheitlichen Kantonen noch als zu wenig von den ursprünglichen Staatskirchen abgehoben erscheinen lassen.

«Eine Einheit des Staates mit der Kirche ist mit zwei Kirchen schwerlich denkbar.»

In den gemischt-konfessionellen Kantonen sieht das bereits anders aus. Und wer die seitherige grosse Entwicklung des freiheitlich demokratischen Verfassungsstaates mit dem Ausbau des Rechtsstaates, der die Grund- und Menschenrechte jeder einzelnen Person und insbesondere die Religionsfreiheit garantiert, in Anschlag bringt, kommt rasch zu einem anderen Schluss.

Schon weil in diesem System heute jeweils sowohl die evangelisch-reformierte wie auch die römisch-katholische Kirche öffentlich-rechtlich anerkannt sind, ist es verfehlt von einer Staatskirche zu sprechen, denn eine Einheit des Staates mit der Kirche, die das Staatskirchentum bedeutet, ist mit zwei verschiedenen Kirchen schwerlich denkbar.

Das alles hindert Martin Grichting, Generalvikar des Bistums Chur, nicht daran, unsere staatskirchenrechtliche Ordnung als Staatskirchentum zu bezeichnen, das die Freiheit der Kirchen in unzulässiger Weise beschneide (zuletzt in einem Gastbeitrag in der «Neuen Zürcher Zeitung» vom 20. Juli 2018). Obwohl der Staat im 19. Jahrhundert begonnen habe, sich als religiös neutral zu betrachten, habe er sich nicht von seiner bisherigen Staatskirche getrennt, behauptet er.

«Die öffentlich-rechtliche Anerkennung war ein Angebot des Staates, das sie freiwillig angenommen haben.»

Die Landes- beziehungsweise Kantonalkirchen und ihre Kirchgemeinden sind aufgrund ihrer Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäss der herrschenden Lehre – von der Grichting nicht nur im zitierten Beitrag, sondern auch in all seinen Publikationen abweicht – keineswegs Vereinigungen, die vom Staat geschaffen wurden, wie Grichting immer wieder schreibt. Sie beruhen auf dem Willen der Angehörigen ihrer Kirche, eine eigene Körperschaft zu bilden. Und diesen eigenen Willen haben sie mit der Annahme ihrer Verfassungen in einer demokratischen Abstimmung bekundet. Die öffentlich-rechtliche Anerkennung dieser Körperschaften war und ist allein ein Angebot des Staates, das sie damit freiwillig angenommen haben.

Gewiss tat sich die römisch-katholische Kirche und tun sich darin bestimmte Kreise immer noch schwer, den Gläubigen dieses Recht zuzugestehen. Die Schweizer Bischofskonferenz bekennt sich jedoch in einem sich ausdrücklich zu eigen gemachten «Vademecum» vom Dezember 2012 zur Zusammenarbeit der Amtskirche mit den Landes- beziehungsweise Kantonalkirchen, die einerseits die Hirtenfunktion der Bischöfe anerkenne und stärke, andererseits dem Faktum Rechnung trage, dass staatskirchenrechtliche Organisationen der Kirche gegenüber autonom sind und nach demokratischen Regeln selbständig entscheiden, wie sie in ihrer dienenden Funktion die Ziele und Zwecke der Kirche unterstützen. Auch gegenüber dem Staat sind diese autonom und sie sind von diesem getrennte Institutionen.

Der Dualismus mit der nach kanonischem Recht hierarchisch gegliederten römisch-katholischen Amtskirche mit ihren Pfarreien und Bistümern und den demokratisch und rechtsstaatlich aufgebauten staatskirchenrechtlichen Organisationen in der Form der Landeskirchen und Kirchgemeinden in der Schweiz hat tatsächlich tiefe historische Wurzeln.

«Die Kirche hat mit diesen über Jahrhunderte gewachsenen Strukturen gut gelebt.»

Dies sollte die traditionsbewusste katholische Kirche nicht stören. Sie hat mit diesen über Jahrhunderte gewachsenen und stets weiterentwickelten Strukturen gut gelebt. Dank dem Dualismus – der auch den evangelisch-reformierten Landeskirchen mit ihrer Unterscheidung zwischen Geistkirche und Rechtskirche nicht ganz fremd ist – kann sie einer öffentlich-rechtlichen Anerkennung zustimmen, ohne in ihrer Freiheit ungebührlich eingeschränkt zu sein.

Mit der öffentlich-rechtlichen Anerkennung wird auch die Kirche selber in ihrer Organisationsform nach ihrem Selbstverständnis mitanerkannt, denn die ihr zugehörigen staatskirchenrechtlichen Organisation haben ihren Verfassungen gemäss ihren Zwecken zu dienen.

Die Bündner Kantonsverfassung regelt dies in Art. 98 in idealtypischer Weise explizit so: «1 Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt. 2 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sowie die Katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkannt werden.»

«Die Forderung, der religiös neutrale Staat müsse sich vom Staatskirchentum verabschieden, stösst ins Leere.»

Die Forderung, der religiös neutrale Staat müsse sich vom Staatskirchentum verabschieden, stösst ins Leere, da dies längstens geschehen ist. Der einzig damit begründete Vorwurf einer unangemessenen Unterwerfung der Kirche unter staatliches Recht ist daher unberechtigt. Dies vor allem auch, weil heute das Grundrecht der korporativen Religionsfreiheit das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen garantiert und so die Beziehung zwischen Staat und Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in entscheidendem Masse zugunsten von deren Freiheit bestimmt.


Alt-Bundesrichter Giusep Nay | © Adrian Müller
25. Juli 2018 | 12:36
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