Luis Varandas, Generalvikar   für die Bistumsregion Zürich-Glarus
Schweiz

Generalvikar Varandas: «Seelsorge ohne Missio wäre ein Bruch im dualen System»

Der Generalvikar für die Bistumsregion Zürich-Glarus, Luis Varandas, findet die neue Anstellungsordnung der Zürcher Kantonalkirche eine «faire Lösung». Es sei gut, dass die Seelsorgenden nicht mehr befürchten müssten, dass sich ihr Beziehungsleben auf die Anstellung auswirken könne. Bei der Umsetzung setzt er auf Einigung im dualen System.

Regula Pfeifer

Die katholische Kirche im Kanton Zürich hat entschieden, dass für Seelsorgende das private Beziehungsleben nicht mehr relevant sein soll für eine Anstellung oder eine Kündigung. Finden Sie das richtig?

Luis Varandas: Das hat das Kirchenparlament so entschieden. Es geht um die Anstellung von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst. Diese müssen keine Befürchtungen bezüglich Beziehungsleben und Anstellung mehr haben. Das finde ich richtig so.

«Beim Missio-Entzug gab es teilweise die Befürchtung, dass dieser mit der Lebenssituation zu tun hatte.»

Ziel ist, dass kirchliche Angestellte, die laut Kirchenrecht in sogenannt irregulärer Situation leben – beispielsweise homosexuell –, normal eine Anstellung in der katholischen Kirche haben können. Unterstützen Sie das?

Varandas: Ziel der Motion und deren Umsetzung in der Anstellungsordnung ist der Schutz der Mitarbeitenden. Sie sollen aufgrund eines Missio-Entzugs nicht automatisch eine Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses erhalten. Beim Missio-Entzug gab es teilweise die Befürchtung, dass dieser mit der Lebenssituation der Betreffenden zu tun hatte.

Monika Zimmerli hat die Motion bezüglich Privatleben der Seelsorgenden eingebracht, Synode 7. Dezember 2023
Monika Zimmerli hat die Motion bezüglich Privatleben der Seelsorgenden eingebracht, Synode 7. Dezember 2023

Bei der jetzigen, noch gültigen Anstellungsordnung der katholischen Kirche im Kanton Zürich ist es so: Wenn einem Seelsorger die Missio entzogen wird, hat das automatisch eine Kündigung zur Folge.

Die Schweizer Bischöfe haben sich kürzlich auch zum Beziehungsleben von Seelsorgenden geäussert. Sie finden, dass das nicht Privatsache sei. Denn die Glaubwürdigkeit der Kirche beruhe auf der Glaubwürdigkeit der Seelsorgenden. Und diese auf einem «dem Evangelium entsprechenden Lebensstil», das betreffe auch die «Gestaltung von Beziehungen» und den «Umgang mit der Sexualität».

Varandas: Die Bischöfe schauen die Situation an als Verantwortliche für die Sendung für Seelsorgende. Bei der Körperschaft hingegen geht es um die Anstellungen. Ein Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin, die im Verkündigungsdienst tätig ist, braucht beides.

Sie als Generalvikar…

Varandas: Ich bin als Generalvikar der Vertreter des Bischofs.

Ja, Sie würden also bei der Missio-Vergabe die Kriterien anwenden, welche die Bischöfe formuliert haben…?

Varandas: Ich persönlich kann keine Missio vergeben, ich kann das immer nur in Absprache mit dem Bischof tun. Natürlich kann ich eine Missio nicht im Widerspruch zum Bischof vergeben. Die Körperschaft hat mit den neuen Anstellungsbestimmungen die bestmögliche Brücke zwischen den beiden Systemen gebaut, wie es auch an der Synode hiess. Wir sind im dualen System unterwegs. Wir müssen immer darauf achten: Was sind die Anforderungen der einen Seite, was jene der anderen Seite. Und wie können wir uns einigen. Das hat auch die dual gemischte Arbeitsgruppe versucht, die die Revision der Anstellungsordung erarbeitet hat. Und das ist meiner Meinung nach recht gut gelungen.

«Ich wüsste nicht, wann ein einseitiger Missio-Entzug de facto stattgefunden hätte.»

Neu muss die Anstellungsbehörde einem Angestellten nicht mehr automatisch kündigen, wenn der Bischof ihm die Missio entzogen hat. Verliert da die pastorale Seite, also der Bischof, nicht an Einfluss?

Varandas: Das Phantom Missio-Entzug steht immer wieder im Raum. Ich wüsste nicht, wann ein einseitiger Missio-Entzug de facto stattgefunden hätte, also dass die pastorale Seite jemandem die Missio entzogen und vom Arbeitgeber eine Kündigung verlangt hätte. Zu einer Kündigung kam es jeweils im gegenseitigen Einverständnis, weil die Beteiligten einsahen: Es funktioniert nicht mehr miteinander.

«Der Bischof kann nach wie vor sagen, diese Person erhält von mir den Sendungsauftrag nicht mehr.»

Der Bischof hat nach wie vor die Möglichkeit zu sagen, diese Person erhält von mir den Sendungsauftrag nicht mehr oder ich entziehe den Sendungsauftrag sogar aktiv. Dies natürlich nur, wenn er schwerwiegende Gründe dafür sieht.

Es gibt ein neues System mit Begründungen, Verfügungen und der Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen. Finden Sie das neue System gut austariert?

Varandas: Wie gesagt, es ist die bestmögliche Ausarbeitung. Der Prozess ist klar geregelt, alle wissen, dass sie sich daranhalten müssen. Das finde ich eine faire Lösung.

Bischof Joseph Maria Bonnemain in der Synode der Katholischen Kirche im Kanton Zürich, 2024
Bischof Joseph Maria Bonnemain in der Synode der Katholischen Kirche im Kanton Zürich, 2024

Könnte es nicht soweit kommen, dass Sie als Generalvikar oder der Bischof übergangen würden beim Entscheid, ob jemand in der Seelsorge tragbar ist?

Varandas: Wenn man den Text der revidierten Anstellungsordnung studiert, ist das gar nicht möglich. Für die Sendung zum Verkündigungsdienst bleibt immer der Bischof zuständig – oder die Vertretung des Bischofs. Mit der neuen Ordnung ist die Kirchgemeinde zwar nicht verpflichtet, ohne weitere Abklärung zu kündigen. Aber sie müsste für die Mitarbeiterin, den Mitarbeiter de facto eine neue Beschäftigung, ohne Sendung des Bischofs, finden.

«Eine Seelsorgerin, ein Seelsorger wird immer im Auftrag des Bischofs tätig sein.»

Also, es wird keine Seelsorgende geben, die tätig sein werden, ohne eine Missio zu haben?

Varandas: Nein. Das wäre ein absoluter Bruch im dualen System. Das kann keine Körperschaft gutheissen. Eine Seelsorgerin, ein Seelsorger wird immer im Auftrag des Bischofs tätig sein.

Allerdings steht in der neuen Anstellungsordnung nur, dass bei einem Missio-Entzug die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis nicht mehr automatisch kündigen muss. Und nicht, dass die Person dann nicht mehr Seelsorger sein darf, also eine neue Aufgabe übernehmen muss.

Varandas: Die Verantwortung für die Verkündigung bleibt beim Bischof, oder wie im Gesetzestext beschrieben wird bei der kirchlichen Instanz. Die Anstellung geschieht im Einvernehmen, wenn dieses Einvernehmen nicht mehr gegeben ist, so kann die Anstellung im Verkündigungsdienst nicht weitergeführt werden.

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Luis Varandas, Generalvikar für die Bistumsregion Zürich-Glarus | © Mauro Moschetta
9. Dezember 2025 | 18:29
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