Papst bestätigt Amtsverzicht von Bischof Lovey
Nach elf Jahren im Amt hat Jean-Marie Lovey, Bischof von Sitten, im August sein Amtsverzichts-Schreiben eingereicht. Dieses hat Papst Leo XIV. nun angenommen. Jetzt folgt die Suche nach einem Nachfolger.
(gd) Das Kirchenrecht verlangt von den Bischöfen eine Amtsniederlegung, wenn sie das 75. Lebensjahr vollendet haben. Am 2. August dieses Jahres war das auch für Bischof Lovey der Fall, der damals das Amtsverzicht-Schreiben eingereicht hat. Dabei handle es sich nicht um einen Rücktritt, sondern um eine Amtsniederlegung, wie das Bistum Sitten mitteilt.
Am 8. Juli 2014 wurde Jean-Marie Lovey zum Bischof ernannt ernannt und am 28. September in der Kathedrale von Sion geweiht.
Papst Leo XIV. habe den Verzicht nun angenommen, wie das Bistum Sitten mitteilt. Er bittet Jean-Marie Lovey jedoch, bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers seine Tätigkeit als Bischof fortzuführen.
In einem nächsten Schritt wird sich der Apostolische Nuntius der Schweiz, Erzbischof Martin Krebs, auf die Suche nach einem potenziellen Nachfolger machen. Erst wenn dieser geweiht ist, wird Lovey nicht mehr Bischof von Sitten sein. Ernannt wird der künftige Bischof vom Oberhaupt der Katholischen Kirche.
Anstehende Suche nach Nachfolger
Diese Suche kann Wochen oder gar Monate dauern, denn der Nuntius muss nun drei Namen finden, die er auf eine Liste, die sogenannte «Terna» (Dreierliste) setzt. Diese wird dann nach Rom geschickt.
Dafür ist er dazu aufgefordert, verschiedene Parteien wie die Generalvikare und Bischofsvikare, die Mitglieder des Domkapitels, die Mitglieder des Klerus oder Laien, sowie die Schweizer Bischofskonferenz zu konsultieren. Falls der Papst alle drei Namen ablehnt, muss sich der Nuntius erneut auf die Suche nach einem Nachfolger begeben.
Im Wallis wird Bischof vom Papst allein gewählt
Im Bistum Sitten wird der Bischof gleich wie in der grossen Mehrheit (99 Prozent) der rund 3000 Bistümer weltweit gewählt. Die Bischofswahl erfolgt jeweils nach der Vorgabe des Kirchenrechts, Canon 377, in dem es heisst: «Der Papst ernennt die Bischöfe frei».
Im deutschsprachigen Raum gibt es 31 Bistümer, in denen die Bischofswahl nach Sonderbestimmungen läuft. Sie folgen dem Zusatz im Kirchenrecht «… oder (der Papst) bestätigt die rechtmässig Gewählten». In diesen Bistümern gibt es jeweils ein Wahlrecht für das jeweilige Domkapitel – und ausserdem hier und da noch ein begrenztes Mitspracherecht der staatlichen Regierungen, wie Vatikanjournalist Ludwig Ring-Eifel in einem KNA-Beitrag von 2017 ausführte.
Unter diesen 31 Bistümern befinden sich auch die drei Schweizer Diözesen Chur, St. Gallen und Basel. Das Bistum Sitten aber zählt nicht dazu. Dies gilt allerdings erst seit 1919. Nach der Einführung des neuen Kirchenrechts gab der Grosse Rat des Kantons Wallis – also das Walliser Kantonsparlament – sein vermeintliches Recht der Bischofswahl auf, wie es auf der Bistumswebseite «Wahl des Bischofs» heisst.
«Rom hat diese Anmassung der Landschaft Wallis nie anerkannt und die Wahl jedes Mal als nichtig erklärt», heisst es dort. Tatsächlich hat aber der Papst die vom Landrat gewählten Bischöfe jeweils bestätigt – von 1604 bis 1901. Das Domkapitel beanspruchte damals für sich ein Vorschlagrecht, das es nach Einführung des damals neuen Kirchenrechts 1919 aufgab. (rp)
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