Bischof Vitus Huonder
International

Sonderrechte bei Bischofswahlen im deutschsprachigen Raum

Bonn, 23.1.17 (kath.ch) Im April wird der Churer Bischof Vitus Huonder dem Papst seinen Rücktritt einreichen. Nach katholischem Kirchenrecht ist die Bestimmung eines neuen Bischofs eigentlich eine simple Angelegenheit. «Der Papst ernennt die Bischöfe frei», heisst es im Canon 377 des kirchlichen Gesetzbuchs. Und so wird es auch in 99 Prozent der rund 3000 Bistümer weltweit gehandhabt.

Ludwig Ring-Eifel

Doch das Kirchenrecht kennt eine Einschränkung, und die lautet: «… oder (der Papst) bestätigt die rechtmässig Gewählten». Diese Formulierung nimmt vor allem darauf Rücksicht, dass es im deutschsprachigen Raum in insgesamt 31 Bistümern etliche Sonderbestimmungen gibt. Und die sehen ein Wahlrecht für das jeweilige Domkapitel vor – und ausserdem hier und da noch ein begrenztes Mitspracherecht der staatlichen Regierungen.

Ein Blick in die Geschichte erklärt, wie es dazu kam: Seit dem Mittelalter rangen geistliche und weltliche Machthaber miteinander um das Recht der Bischofsernennung. Die eigentliche Wahl erfolgte – jedenfalls auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reichs – in der Regel durch das jeweilige Domkapitel.

Unter Napoleon waren Bischofsernennungen weltliche Chefsache

Was das Recht der Ernennung sowie ein Vetorecht gegen die Wahl betrifft, setzten sich vom 12. bis 14. Jahrhundert eher die Päpste durch, später wieder die Fürsten, Könige und Kaiser – bis hin zu Napoleon, der die Bischofsernennungen 1801 ganz einfach wieder zur weltlichen Chefsache machte.

Nach dem napoleonischen Intermezzo wurde das alte Kapitels-Wahlrecht zuerst 1818 dem wiedergegründeten Erzbistum Salzburg erneut zugestanden. Papst Pius VII. regelte im Jahr 1821 das Bischofs-Wahlrecht auch für Preussen neu: Das Domkapitel stellte dort fortan eine Kandidatenliste zusammen, der König konnte missliebige Kandidaten streichen, dann wählte das Domkapitel einen der übriggebliebenen aus. Und am Ende bestätigte und ernannte der Papst den Gewählten.

Einspruchsrecht

Dieses Verfahren erwies sich für alle Beteiligten als vorteilhaft, und es wurde stilbildend. Bald galt es auch für Hannover und die Oberrheinische Kirchenprovinz. Die Schweizer Nachbarn in Basel und St. Gallen übernahmen die Regel und sicherten sie in Vereinbarungen zwischen den Kantonen und Rom zusätzlich ab. Das Einspruchsrecht des Königs übernahmen hier freilich die kantonalen, demokratisch gewählten Gremien. Auch in Chur wurde ein Wahlrecht des Kapitels praktiziert, allerdings ohne rechtliche Vereinbarung.

Im 20. Jahrhundert wurden die Verfahren weiter verfeinert und völkerrechtlich abgesichert. Dabei verschob sich das Recht – ausser in der Schweiz – wieder ein Stück weit zugunsten des Papstes. Beispiel Bayern: Hier wählt bis heute der Papst aus einer vom jeweiligen Domkapitel und den bayerischen Bischöfen zusammengestellten Liste einen Kandidaten aus und ernennt ihn zum Bischof.

Bis heute Sonderregelungen in der Deutschschweiz

Etwas komplizierter ist es in Preussen und seinen Nachfolgeländern mit dem sogenannten «Preussen-Konkordat»: Dort geht erst eine unverbindliche Liste des Domkapitels nach Rom. Diese Liste «würdigend» benennt der Papst, unterstützt von seinem Apparat und beraten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland, drei Kandidaten. Aus dieser römischen Dreierliste wählt das Domkapitel einen aus, den der Papst bestätigt. Vorher muss freilich noch die Landesregierung benachrichtigt werden – und das ist ein Punkt, an dem auch heute noch ein informelles weltliches Mitspracherecht zum Tragen kommen kann.

In Freiburg, Rottenburg-Stuttgart, Mainz und Dresden-Meissen schliesslich gilt das «badische Konkordat». Es funktioniert fast genauso wie das preussische, allerdings muss einer auf der Dreierliste ein Priester aus dem Bistum sein.

Neben diesen rein deutschen Sonderregelungen gelten auch heute noch die Ausnahmen für Salzburg und Chur sowie natürlich die Sonderfälle St. Gallen und Basel. Dort hat das jeweilige Domkapitel nach wie vor das am weitesten gehende Wahlrecht: Es wählt aus einer selbst zusammengestellten Sechser-Liste, und der Papst ernennt danach den rechtmässig Gewählten zum Bischof. (kna)

Bischof Vitus Huonder | © Georges Scherrer
23. Januar 2017 | 12:56
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