Sexueller Missbrauch - Symbolbild.
Schweiz

Tessin: Grosser Rat präzisiert Anzeigepflicht bei Missbrauch in Kirche

Im Kanton Tessin müssen die katholische und die reformierte Kirche jede Straftat oder jeden Verdacht auf Missbrauch innert 30 Tagen der Justiz melden. Das hat der Grosse Rat bereits im November entschieden. Nun hat das Parlament die entsprechenden Gesetze noch einmal überarbeitet.

(catt.ch) Der Kanton Tessin hat im November eine Anzeigepflicht für öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchen eingeführt. Dazu wurden das Gesetz über die katholische Kirche sowie das Gesetz über die Evangelisch-reformierte Kirche im Kanton Tessin geändert.

Nach der Verabschiedung zeigte sich indes, dass einige Aspekte geklärt werden mussten, um Auslegungszweifel zu vermeiden und eine mit dem Bundesrecht im Einklang stehende Anwendung zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurden nun beide Gesetze revidiert. Der Grosse Rat hat die entsprechenden Änderungen am Montag mit grosser Mehrheit angenommen.

Klarere Meldepflicht

Der neue Gesetzestext, der von einer Delegation des Ausschusses für Verfassung und Gesetze gemeinsam mit Juristen der Kantonsverwaltung ausgearbeitet wurde, führt eine klarere Meldepflicht ein: Der Ordinarius, also der Leiter des Bistums Lugano, und der Präsident des Synodalrats der Evangelisch-reformierten Kirche müssen den Strafverfolgungsbehörden jede Straftat oder jeden Verdacht auf eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat innerhalb von 30 Tagen melden.

Die Meldepflicht erstreckt sich nicht nur auf Geistliche, sondern auf alle Personen, die in Einrichtungen und Institutionen tätig sind, die der kirchlichen Aufsicht unterstehen.

Zustimmung des Opfers in bestimmten Fällen zwingend

Die Regelung unterscheidet drei Kategorien von Opfern: Minderjährige, urteilsunfähige Volljährige und urteilsfähige Volljährige in einer Abhängigkeitssituation. Gerade dieser letzte Fall erforderte eine eingehendere Prüfung: Der Staatsrat bestand darauf, dass eine Anzeige nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Opfers möglich sein darf, im Einklang mit dem nationalen Opferhilfegesetz.

Wenn die Person nicht zustimmt, muss die kirchliche Behörde die Meldung dennoch registrieren und interne Präventionsmassnahmen ergreifen.

Gleichgewicht bei einem heiklen Thema

Der Staatsanwalt seinerseits muss innerhalb von drei Monaten die Einleitung eines Strafverfahrens mitteilen, ausser in Fällen, die «für das Amt ohne Bedeutung» sind – eine Formulierung, die bereits in anderen kantonalen Gesetzen enthalten ist und nun auch in den kirchlichen Vorschriften harmonisiert wurde.

Der Staatsrat betonte, dass es dank der Zusammenarbeit mit der Kommission gelungen sei, einen gemeinsamen Text zu einem heiklen Thema zu erarbeiten, das ein Gleichgewicht zwischen Opferschutz, Entscheidungsautonomie und der Notwendigkeit der Strafverfolgung erfordert. Die neuen Bestimmungen zielen darauf ab, mehr Klarheit, Rechtskohärenz und den Schutz schutzbedürftiger Personen zu gewährleisten.

Alain de Raemy sieht Anzeigepflicht positiv

Bischof Alain de Raemy, der Apostolische Administrator der Diözese Lugano, hat sich wiederholt für die Meldepflicht ausgesprochen. So betonte er beispielsweise in einem Interview mit dem Tessiner Newsportal catt.ch im August 2025 nach der Verurteilung eines wegen sexuellen Missbrauchs angeklagten Priesters: «Wenn der Staat verpflichtet ist, die Kirche zu informieren, wenn ein Geistlicher angeklagt wird, muss es auch eine Verpflichtung seitens der Kirche geben, einen Fall dem Staat zu melden. Dies ist ein Aspekt, der im kanonischen Recht vorgesehen ist und nun auf das kantonale Kirchengesetz angewendet wird.» (Übersetzt aus dem Italienischen und adaptiert von bal)

Anzeige ↓ Anzeige ↑

Sexueller Missbrauch – Symbolbild. | © Andrea Krogmann
16. September 2026 | 15:00
Lesezeit : ca. 2  Min.
Teilen Sie diesen Artikel!