Der Heilige Vater hat keinen Stellvertreter: Auch bei Vollnarkose bleibt Petri Stuhl zunächst besetzt
Wer regiert die Kirche, wenn der Papst in Narkose versetzt wird? Und was passiert, wenn er für längere Zeit ins Koma fällt? Das Kirchenrecht hat nicht auf alle Fragen zu medizinischen Extrem-Situationen klare Antworten.
Ludwig Ring-Eifel
Ungewöhnlich detailliert und offen gab das vatikanische Presseamt am Mittwochmorgen bekannt, was den Papst am selben Tag in der römischen Gemelli-Klinik in medizinischer Hinsicht erwartete. Die schmerzhaften Darm-Beschwerden des Papstes wurden ebenso klar benannt wie der bevorstehende Eingriff. Doch es war ein Wort in der Presse-Mitteilung, das Vatikan-Mitarbeiter und Journalisten elektrisierte: «Anestesia generale», zu deutsch: Vollnarkose.
Der Papst selbst hatte vor einiger Zeit erwähnt, dass er, wegen schlechter Erfahrungen bei einem früheren Eingriff, die Narkose scheue. Da sie nun als unvermeidlicher Schritt bekanntgegeben wurde, stand sofort die Frage im Raum: Wer regiert eigentlich die Kirche, wenn der Papst vorübergehend oder gar für längere Zeit nicht bei Bewusstsein ist?
Keine Regel für dauerhafte Bewusstlosigkeit
Kardinalstaatssekretär Pietro Parolin, mitunter als die «Nummer zwei» im Vatikan bezeichnet, konnte am Mittwoch höchstpersönlich die von Journalisten aufgeworfenen Fragen beantworten. Es habe keine befristete Machtübergabe gegeben, versicherte er – und fügte hinzu, er gehe davon aus, dass der Papst nach dem Eingriff auch vom Krankenbett aus die Amtsgeschäfte weiter führen werde. Akten zu dringenden Angelegenheiten werde man ihm nötigenfalls in die Klinik bringen.
Damit hat Parolin die praktische Dimension dessen beschrieben, was aus dem Kirchenrecht folgt. Dort ist von einem Stellvertreter des Papstes im Verhinderungsfall keine Rede. Und auch der Kirchenrechts-Kanon 332, der den Amtsverzicht des Papstes regelt, enthält für den Fall einer dauerhaften Bewusstlosigkeit nichts.
Leerer Bischofsstuhl
Dort heisst es lediglich: «Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, dass der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, dass er von irgendwem angenommen wird.» Was geschieht, wenn ein Papst ins Koma fällt und seinen Rücktritt nicht mehr selbst kundtun kann, regelt das Kirchenrecht nicht.
Allerdings hat Papst Franziskus selbst erklärt, dass er, ebenso wie seine Vorgänger, schon im ersten Jahr seines Pontifikats beim damaligen Kardinalstaatssekretär eine «bedingte Rücktrittserklärung» hinterlegt hat. In ihr ist geregelt, dass der römische Bischofsstuhl auch dann als leer gilt, wenn der Papst durch Krankheit oder andere Umstände wie Entführung oder Gefangenschaft auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben.
Schlüsselfunktion der Kardinäle
Wer aber diese Feststellung trifft, ist im Kirchenrecht nicht klar geregelt; ob es in der päpstlichen Erklärung steht, ist nicht bekannt. Allerdings gibt die Formulierung des Kanons 349 über Wesen und Aufgaben des Kardinalskollegiums einen Anhaltspunkt dafür, dass es im Falle eines Falles Aufgabe genau dieses Kollegiums sein dürfte, das Wirksamwerden des bedingten Amtsverzichts und damit das Eintreten einer faktischen Sedisvakanz festzustellen.
Dort heisst es: «Die Kardinäle der heiligen römischen Kirche bilden ein besonderes Kollegium mit der Zuständigkeit, nach Massgabe von besonderem Recht für die Papstwahl zu sorgen.» Da es die Kardinäle sind, die einen neuen Papst wählen müssen, können folgerichtig nur sie – am besten einmütig – das Eintreten einer nicht durch Tod oder durch unmittelbare Rücktrittserklärung zustande gekommenen Sedisvakanz feststellen. Dabei wird, wie auch bei der Feststellung eines Papsttodes, dem «Camerlengo» und dem Dekan des Kardinalskollegiums eine Schlüsselfunktion zukommen.
Weiterhin Fragezeichen
So heisst es in der geltenden Wahlordnung für ein künftiges Konklave: «Die Aufgabe des Dekans des Kardinalskollegiums ist es, den Tod des Papstes, sobald er hiervon durch den Camerlengo oder den Präfekten des Päpstlichen Hauses unterrichtet worden ist, allen Kardinälen mitzuteilen sowie diese zu den Kongregationen des Kollegiums zusammenzurufen.»
Dies könnte analog auch für den Fall einer dauerhaften Bewusstlosigkeit angewendet werden, aber wirklich klar ist es nicht. Kirchenrechtler haben in den vergangenen Jahren immer wieder auf diese Lücken im Gesetzbuch der Kirche hingewiesen und zuletzt auch Papst Franziskus vergeblich aufgefordert, diese zu schliessen. (cic)
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