Bischof Morerod: «Wenn sich ein vermeintlicher Missbrauchstäter als unschuldig erweist, müssen wir ihn rehabilitieren»
Ein Jahr nach der Veröffentlichung des Berichts der Universität Zürich über sexuellen Missbrauch im Umfeld der katholischen Kirche in der Schweiz äussert sich aktuell Bischof Charles Morerod von der Diözese Lausanne, Genf und Freiburg.
«Viele unter uns werden darauf angesprochen werden. Es liegt mir fern, zu versuchen, auf alles zu antworten, aber es scheint mir nützlich, einige Informationen über die von der Weltkirche vorgesehenen Verfahren zu geben, die freilich durch nationale (Strafregisterauszüge, nationaler Entschädigungsfonds…) und diözesane Massnahmen (insbesondere auf der Ebene der Prävention) ergänzt werden», sagt Bischof Charles Morerod*.
«Im Jahr 2021 änderte Papst Franziskus mit seiner Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei1 den Codex des kanonischen Rechts. Der neue §2 des Kanons 1311 legt den allgemeinen Rahmen fest: Ein Hirt hat die Pflicht, die Gemeinschaft vor den Auswirkungen der Skandale zu schützen (vgl. auch Kanon 1722).
Rechtsprechung der römischen Gerichte
Ich hatte die Gelegenheit, die Verbindung dieser Gesetzgebung mit der Rechtsprechung der römischen Gerichte kennenzulernen. Die Handlungen betreffen nicht nur die Beteiligten im Vordergrund. Diese Gesetzgebung wurde im Jahr 2022 durch ein Vademecum des Dikasteriums für die Glaubenslehre ergänzt.
Im Falle eines Verdachts darf man nicht zu schnell davon ausgehen, dass die Anklage nicht glaubwürdig ist (§18-19), aber ich füge hinzu, dass man auch nicht die Schuld voraussetzen kann. Es müssen vorsorgliche Massnahmen (wie ein Amtsverbot) ergriffen werden, die keine Strafe, sondern eine vorläufige Vorsichtsmassnahme sind (§61-62).
Staatlichen Behörden Anzeige erstatten
Schliesslich deckt sich dieser weltweite Standard mit der aktuell in der Schweiz geltenden Gesetzgebung: «Auch in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung soll die kirchliche Autorität bei den zuständigen staatlichen Behörden Anzeige erstatten, wenn sie es zum Schutz der geschädigten Person oder anderer Minderjähriger vor der Gefahr weiterer verbrecherischer Akte für unverzichtbar hält» (§17).
Ich erinnere mich an den Ratschlag der Polizei (im Jahr 2016): Eine interne Untersuchung durchzuführen, bevor man die Justizbehörden informiert hat, bedeutet zum einen, einem möglichen Täter die Gelegenheit zu geben, Beweise zu vernichten (sich also zum Komplizen zu machen), und zum anderen, sich Kompetenzen (im Sinne von Rechten und Wissen) anzumassen, die man nicht hat.
Nicht nur beteiligte Personen betrachten
Was aus dieser kirchenrechtlichen Entwicklung am deutlichsten hervorgeht, wurde mir im Gespräch mit denjenigen klar, welche diese Entwicklung erarbeitet oder angeregt haben: Man kann nicht nur die direkt beteiligten Personen betrachten, denn die Auswirkungen betreffen die gesamte Gemeinschaft der Gläubigen, auf die mit dem Finger gezeigt wird (wie die Eltern, die ihre Kinder wegen der Diskussionen zwischen Kindern aus dem Religionsunterricht nehmen).
Der Katechismus der Katholischen Kirche weist darauf hin, dass am Letzten Gericht die Folgen unserer Handlungen für eine grössere und weitere Geschichte als uns selbst berücksichtigt werden: «Das Letzte Gericht wird bis in die äussersten Folgen an den Tag bringen, was jeder während seines Erdenlebens an Gutem getan oder nicht getan hat» (§1039).
Drama der Sünde
Dies verweist zutiefst auf uns selbst (also auch auf mich selbst): Wenn wir unser Privatleben von seinen öffentlichen Auswirkungen abkoppeln, sind wir nicht realistisch. Dies ist sowohl offensichtlich (aber Offensichtliches wird nicht allseitig wahrgenommen) als auch dramatisch. Neben dem Drama der Sünde wird auch die historische Auswirkung der Dummheit zu sehr unterschätzt: Beide tragen zum Skandal bei.
Ein zivil- oder kirchenrechtliches Verfahren, das durch eine Missbrauchsanklage ausgelöst wird, weist zahlreiche Facetten auf. Wir haben die Verantwortung, mögliche Opfer zu schützen, die Gemeinschaft zu bewahren, aber auch die Rechte des Angeklagten zu gewährleisten. Wenn sich ein vermeintlicher Missbrauchstäter als unschuldig erweist, ist es unsere Pflicht, ihn vollständig zu rehabilitieren und ihm erneut unser volles Vertrauen zu schenken.»
*Dies sagte Bischof Charles Morerod im Diözesanen Newsletter Nr. 144, Monat September, der Diözese von Lausanne, Genf und Freiburg (woz)
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