Das katholische Hilfswerk Fastenopfer.
Schweiz

Verdacht auf Terrorismusfinanzierung: Kirchliche Stiftungen müssen transparent sein

Bern, 30.10.15 (kath.ch) Ein internationales Bemühen, illegale Geldgeschäfte zu unterbinden, führt in der Schweiz zu neuen Gesetzesbestimmungen und betrifft dabei auch die kirchlichen Stiftungen. Vom 1. Januar 2016 an haben sie fünf Jahre Zeit, um sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Neu zu gründende Stiftungen müssen sich ab dann eintragen lassen, um überhaupt Rechtspersönlichkeit zu erlangen.

Regula Pfeifer

«Alle neu zu gründenden privatrechtlichen Stiftungen müssen sich ab 1. Januar 2016 ins Handelsregister eintragen, um Rechtspersönlichkeit zu erlangen, also auch die kirchlichen Stiftungen,», sagt Simon Gubler auf Anfrage von kath.ch. Der Rechtsanwalt arbeitet am Zentrum für Stiftungsrecht der Universität Zürich. Auf rund 2000 schätzt Andrea G. Röllin, Juristin und Autorin des Handbuchs «Kirchliche Güter auf Pfarrei- und Kirchgemeindeebene», in ihrer Dissertation über «Kirchliche Stiftungen» die Anzahl kirchlicher Stiftungen in der Schweiz. Alle diese müssen also im neuen Jahr den Gang zum Handelsregisteramt unter die Füsse nehmen. Zeit dafür haben sie fünf Jahre, so lange dauert die gesetzliche Übergangsfrist.

Und falls die Stiftungen der Verpflichtung nicht nachkämen? «Dann können sie sanktioniert werden», sagt Gubler. Möglich sei beispielsweise eine Busse. Das Risiko für Stiftungen, belangt zu werden, schätzt der Jurist allerdings als nicht allzu hoch ein. «In vielen Fällen dürfte das Handelsregisteramt von diesen nicht eingetragenen Stiftungen gar keine Kenntnis haben», erklärt er.

Eine Eintragung von Amtes fällt laut Gubler ebenfalls ausser Betracht. Das Amt müsste dafür nicht nur Kenntnis von der entsprechenden Stiftung haben, sondern auch die Kompetenz, die notwendigen Belege selber zu beschaffen. Letzteres ist laut Gubler aber nicht der Fall. Die nicht eingetragenen Stiftungen bleiben im Übrigen als Rechtspersonen anerkannt, selbst nach Ablauf der 5-jährigen Übergangsfrist.

Internationale Standards zum Geldtransfer

Die neue Gesetzesbestimmung geht auf Empfehlungen der internationalen Kontrollorganisation Groupe d’action financière (Gafi) zurück, die 2012 revidiert wurden. Diese Empfehlungen bilden die international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, wie der Bundesrat in einer Botschaft vom 13. Dezember 2013 schreibt. Die Gafi habe festgestellt, dass Stiftungen in anderen Ländern unter anderem zu terroristischen Zwecken missbraucht worden seien und sei deshalb zum Schluss gekommen, dass es hier mehr Transparenz brauche, erklärte Gubler gegenüber kath.ch.

Die Transparenz wird insofern verbessert, als das Handelsregister öffentlich einsehbar ist, wie Gubler erklärt. «Leute, die einen Vertrag mit einer kirchlichen Stiftung abschliessen möchten, können sich fortan beispielsweise aufgrund des Eintrags über diese informieren», erklärt Gubler. Das ermögliche auch den Behörden, etwa den Steuerbehörden, eine bessere Übersicht über die Aktivitäten der Stiftung.

Kirche darf ihre Güter weiter nach eigenen Regeln verwalten

«Die neu vorgeschriebene Eintragung im Handelsregister bedeutet aber nicht, dass die eingetragenen kirchlichen Stiftungen dadurch der staatlichen Aufsicht unterstehen würden», relativiert der Jurist die möglichen Folgen einer solchen Vorschrift. «Die kirchlichen Stiftungen bleiben weiterhin der kircheninternen Aufsicht unterstellt», so Gubler. Die Kirche verliere mit dieser Änderung also nicht das Recht, ihre Güter ihren eigenen Regeln gemäss zu verwalten.

Unter den rund 2000 in der katholischen Kirche existierenden Stiftungen sind viele zivile Rechtsträger für das Vermögen von Pfarreien, wie die katholische Kirche im Kanton Zürich auf ihrer Homepage schreibt. Diese kirchlichen Stiftungen verwalten das Pfarreivermögen und regeln den Finanzhaushalt der Pfarrei. Das erklärt, weshalb die Gafi darauf kam, gerade für diese Stiftungen den Handelsregistereintrag zu verlangen, um so allfällige Geldwäscherei zu verhindern.

Bistum Chur will informieren

Eine solche Stiftung ist die Pfarrkirchenstiftung St. Burkard in Mettmenstetten (ZH). Deren Stiftungsrat René Koller hat von dem bald obligatorischen Handelsregistereintrag noch nichts gehört, wie er kath.ch wissen liess. Ein solcher Eintrag schaffe «sicher mehr Transparenz», befand er, kritisierte aber: «Leider sind Mutationen und Änderungen mit Aufwand und Kosten verbunden.» Koller hat gleich beim Bistum Chur nachgefragt und erfahren, dieses werde alle Stiftungen über das Vorgehen informieren, sobald die Änderung in Kraft sei.

Mehr Aufwand und Kosten, aber bessere Sichtbarkeit

Dass der Handelsregistereintrag mit Aufwand und Kosten verbunden ist, bestätigt die Paulus-Akademie Zürich auf Anfrage von kath.ch. Die Stiftung Paulus-Akademie Zürich bildet die Trägerschaft der Akademie und sorgt für den Betrieb der katholischen Paulus-Akademie Zürich, wie es auf ihrer Homepage heisst. Die Stiftung ist seit 1999 im Handelsregister eingetragen. Änderungen seien immer sehr mühsam, lässt Direktor Hans-Peter von Däniken verlauten. Jeder personelle Wechsel im Stiftungsrat müsse nicht nur gemeldet werden, sondern sei auch mit Unterschriftenänderungen verbunden. Und vergesse man einen Eintrag, verweise einen die Stiftungsratsaufsicht darauf.

Doch auch Vorteile bringt der Eintrag, wie Catherine Hauser, Kommunikationsverantwortliche der Paulus-Akademie anfügt. «Der Vorteil ist, dass man uns auch unter säkularen Stiftungen findet und sich über uns informieren kann.»

Das katholische Hilfswerk Fastenopfer ist ebenfalls bereits im Handelsregister eingetragen und sieht es als Vorteil, wie der Finanzverantwortliche Christian Werren, gegenüber kath.ch erklärt. «Die Zusammenarbeit mit Finanzinstituten und Behörden wird damit erleichtert, da die Unterschriftsberechtigten auf einen Blick ersichtlich sind», so Werren.

Link zum Artikel über «Kirchliche Stiftungen» in der Schweizerischen Kirchenzeitung, Ausgabe 44/2015».

Das katholische Hilfswerk Fastenopfer. | © zVg
31. Oktober 2015 | 07:00
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