Josef Stübi, neuer Weihbischof von Basel
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Warum Josef Stübis Ernennung zum Weihbischof im Sinne des Konkordats sein dürfte

RKZ-Präsidentin Renata Asal-Steger und Generalsekretär Urs Brosi gratulieren Josef Stübi zum Amt des Weihbischofs von Basel. Anders als bei der Ernennung von Weihbischof Denis Theurillat habe sich der Heilige Stuhl dieses Mal an das Konkordat gehalten – auch wenn im päpstlichen Bulletin von «Ernennung» und nicht von «Bestätigung» die Rede sei.

«Die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) freut sich über die Ernennung von Domherr Josef Stübi zum Weihbischof des Bistums Basel und gratuliert ihm sehr herzlich. 

RKZ-Präsidentin Renata Asal-Steger an der nationalen synodalen Versammlung in Einsiedeln.
RKZ-Präsidentin Renata Asal-Steger an der nationalen synodalen Versammlung in Einsiedeln.

Mit ihm gewinnen die Leitung des Bistums Basel und die Schweizer Bischofskonferenz eine Persönlichkeit mit reichhaltiger Erfahrung in der Pfarreiseelsorge, einen pastoralen Praktiker, der es versteht, Gemeinschaften aufzubauen und zu stärken. Angesichts des Vertrauens, das die Kirche in den letzten Jahren verloren hat, ist die persönliche Integrität und Glaubwürdigkeit einer kirchlichen Führungsperson ein hohes Gut.

Im Rahmen der Kooperation von Bischofskonferenz und RKZ auf nationaler Ebene freuen wir uns, mit Weihbischof Josef Stübi in Zukunft zusammenzuarbeiten. Für die Bischofskonferenz ist diese Verstärkung willkommen, weist sie im Moment doch nur noch acht Mitglieder auf (vor zehn Jahren hatte sie noch 14 Mitglieder).

RKZ-Generalsekretär Urs Brosi ist Kirchenrechtler.
RKZ-Generalsekretär Urs Brosi ist Kirchenrechtler.

Für die RKZ, der gute und verlässliche Beziehungen zwischen Staat und Kirche ein Anliegen sind, ist diese Ernennung insofern bedeutsam, als sie wieder gemäss den Bestimmungen des Konkordats von 1828 erfolgt zu sein scheint: Damals haben der Heilige Stuhl und die Kantone des erneuerten Bistums Basel vereinbart, dass dem jeweiligen Diözesanbischof das Recht zustehe, einen Weihbischof zu ernennen (Art. 16 Abs. 3 des Konkordats). 

Letztmals kam diese Bestimmung bei der Ernennung von Weihbischof Joseph Candolfi im Jahr 1983 zur Anwendung. Bei den beiden nachfolgenden Ernennungen kam es zu Interpretationsdifferenzen hinsichtlich der Bedeutung des unbestimmten Artikels «einen» Weihbischof. 

Weihbischof Joseph Candolfi (6. von links) im Jahr 1985.
Weihbischof Joseph Candolfi (6. von links) im Jahr 1985.

Auch wenn das Bulletin des Presseamts des Heiligen Stuhls schreibt, der Papst habe Herrn Stübi zum Weihbischof ernannt, so dürfte es sich rechtlich um eine päpstliche Bestätigung der bischöflichen Ernennung handeln.

Wir wünschen dem designierten Weihbischof von Basel Kraft und Segen, damit er in seiner neuen Funktion glaubwürdiges Zeugnis für Jesus Christus geben möge, dessen Geburt in Betlehem wir in wenigen Tagen feiern werden.»

Renata Asal-Steger ist Präsidentin und Urs Brosi ist Generalsekretär der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz. Sie gratulieren Josef Stübi zu seinem neuen Amt als Weihbischof des Bistums Basel. (rr) 


Josef Stübi, neuer Weihbischof von Basel | © Seraina Boner
21. Dezember 2022 | 09:41
Lesezeit: ca. 2 Min.
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