Keine Strafe für Handschlagverweigerer von Therwil

Therwil BL, 19.5.17 (kath.ch) Die Handschlag-Frage in Therwil ist einen Schritt weiter. Der Baselbieter Regierungsrat hat die Disziplinarmassnahmen gegenüber dem fehlbaren muslimischen Schüler aufgehoben. Der Handschlag könne aber eingefordert werden, heisst es in einer Mitteilung vom 18. Mai.

Die Eltern der beiden muslimischen Schüler aus Therwil BL, die einer Lehrerin den Handschlag aus religiösen Gründen verweigert hatten, hatten im letzten Herbst beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht. Sie waren mit den von der Sekundarschule verordneten Disziplinarmassnahmen gegen ihren jüngeren Sohn nicht einverstanden. Dieser hätte zehn Stunden Arbeit in einer sozialen Institution leisten müssen und mehrmals die Schulsozialarbeit besuchen müssen, wie «20 Minuten» mit Bezug auf die Schweizerische Depeschenagentur (sda) schreibt.

Bestraft werden sollte der jüngere der beiden Brüder. Er hatte den Handschlag weiterhin verweigert. Der ältere hatte die Sekundarschule bereits verlassen, wie der Blick (30. September 2016) berichtete.

Der Regierungsrat stellte in seinem aktuellen Entscheid fest, dass die Schule in ihrem Entscheid «nicht genügend konkret» dargelegt habe, wann der Schüler den Handschlag gegenüber einer Lehrerin verweigert habe. Deshalb wurde die Disziplinarmassnahme wegen eines «Formfehlers» aufgehoben.

Handschlag darf eingefordert werden

Am Grundsatz des Handschlags hielt der Baselbieter Regierungsrat aber fest. Er argumentierte, beim Handschlag handle sich «um eine in der hiesigen Gesellschaft übliche Geste» zur Begrüssung und Verabschiedung. Die Religionsfreiheit werde durch das Einfordern des Handschlags durch eine Person anderen Geschlechts zwar tangiert, lenkte der Regierungsrat ein. Doch mit dem Bildungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft bestehe eine gesetzliche Grundlage, den Handschlag einzufordern. Lehrpersonen können also laut Regierungsrat den Handschlag einfordern.

Zu diesem Schluss war die Baselbieter Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) im Mai letzten Jahres bei einer rechtlichen Prüfung für die Sekundarschule Therwil gekommen, wie kath.ch schrieb. Diese Einschätzung entspreche kaum der Bundesgerichtspraxis wandte Alt-Bundesgerichtspräsident Giusep Nay damals im Interview mit der «Schweiz am Sonntag» (29. Mai) ein.

Gemäss «20 Minuten» müssen die Eltern die Verfahrenskosten von 200 Franken bezahlen, erhalten aber eine Entschädigung von 2000 Franken für das eben beendete Beschwerdeverfahren.

Der Entscheid kann beim Kantonsgericht angefochten werden, ist also noch nicht rechtskräftig, wie es in der Mitteilung heisst. (rp)

19. Mai 2017 | 14:30
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