Bundesgericht: Abmeldung vom Religionsunterricht ist kein Kirchenaustritt

Lausanne, 7.1.11 (Kipa) Melden Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht ab, ist dies nicht mit einem Kirchenaustritt gleichzusetzen. Der Kanton Aargau habe ein aus der Kirche ausgetretenes Elternpaar zu Recht verpflichtet, für ihre Kinder die Kirchensteuer zu bezahlen, beschied das Bundesgericht in Lausanne.

Die Wohnortgemeinde Dintikon AG war davon ausgegangen, dass nicht die Eltern, aber die beiden Söhne der evangelisch-reformierten Landeskirche angehörten, und erhob darum für letztere eine Kirchensteuer. Die Eltern wollten diesen Entscheid nicht hinnehmen und gingen bis vor Bundesgericht. Sie argumentierten, sie hätten 2001 ihre Kinder vom Religionsunterricht abgemeldet.

Das Bundesgericht schreibt nun in seinem Urteil aus dem vergangenen Dezember, es sei erwiesen, dass ihre beiden Kinder spätestens seit ihrer Taufe dieser Kirche angehörten und seither nicht aus ihr ausgetreten seien. Ein Nachweis eines Kirchenaustritts sei nicht erbracht worden.

Die Eltern hätten zudem eingeräumt, dass ihre Söhne auch nach ihrem eigenen Kirchenaustritt in der evangelisch-reformierten Kirche verblieben seien. Die Kinder seien zum Religionsunterricht angemeldet worden, damit sie sich selber ein Bild über den Glauben machen könnten.

Die Eltern machten jedoch geltend, die Abmeldung ihrer Kinder vom Religionsunterricht im Jahr 2001 müsse als Austritt anerkannt werden. Ergänzend argumentierten sie, dass ihre Söhne im Grunde genommen gar nie vollwertige Kirchenmitglieder geworden seien, da die Säuglingstaufe allein keine Gültigkeit habe, sondern eine Taufe im biblischen Sinn erst mit der Konfirmation stattfinden könne. Solange die Konfirmation nicht erfolgt sei, brauche mangels Mitgliedschaft in der Kirche auch kein Austritt erklärt zu werden.

Keine ausdrückliche Erklärung

Im Kanton Aargau ist Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche jeder Einwohner dieser Konfession, der im Kanton seinen Wohnsitz hat und nicht ausdrücklich seinen Austritt erklärt hat, schreibt das Bundesgericht. Der Erwerb der Konfession und damit der Mitgliedschaft erfolge in der Regel durch blosse Abstammung, werde aber regelmässig durch bestimmte Akte wie die Taufe oder die Anmeldung zum Religionsunterricht bestätigt.

Die Beschwerdeführer würden verkennen, dass nach dieser Regelung die Zugehörigkeit zur Landeskirche nicht auf einer ausdrücklichen Erklärung beruhen müsse und in diesem Punkt ein Unterschied zur Regelung des Austritts bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt eine solche Ordnung die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht, weil die allenfalls durch blosse Abstammung erworbene Zugehörigkeit jederzeit durch Austritt aufgegeben werden könne.

Bedeutung der Taufe

Darum sei die Ansicht der Beschwerdeführer, wonach ihre Kinder vor der Konfirmation noch gar nicht Mitglied einer Kirche sein könnten, unzutreffend, hält das Bundesgericht fest. Soweit ersichtlich hätten die beiden Söhne die Zugehörigkeit zur evangelisch-reformierten Konfession von ihrem Vater, der früher ebenfalls dieser Kirche angehörte, erworben, was die Eltern später durch die Taufe der Kinder in dieser Kirche und deren Anmeldung zum Religionsunterricht bestätigt haben.

Die umstrittene Kirchensteuerpflicht 2003 hänge somit davon ab, ob die beiden Söhne zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor der belangten Steuerperiode aus der Kirche ausgetreten seien. Das Schreiben aus dem Jahr 2001, mit dem die Beschwerdeführer ihre Kinder vom Religionsunterricht abmeldeten, stelle keine genügende Austrittserklärung dar. Denn es wird in ihm mit keinem Wort erwähnt, dass die Söhne der Kirche nicht länger angehören wollten und den Austritt erklärten.

Hinweis: Das Urteil vom 13. Dezember 2010 ist im Bundesgericht-Dokument 2C_510/2010 festgehalten.

(kipa/gs/am)

7. Januar 2011 | 15:56
Lesezeit: ca. 2 Min.
Teilen Sie diesen Artikel!