Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich

GG Art. 4, Abs. 1: Jeder hat die Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und sich zu ihnen auch öffentlich zu bekennen. Der vierte Artikel des Grundgesetzes schützt zugleich die negative Glaubensfreiheit – also jene, die keinen Glauben und keine bestimmte Weltanschauung teilen. Gewährleistet werden diese individuellen Freiheiten, weil sich der bundesdeutsche Staat gegenüber den unterschiedlichen Glaubensrichtungen neutral verhält.

Südthüringer Tageblatt
22. Mai 2024 | 07:53