Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich
GG Art. 4, Abs. 1: Jeder hat die Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und sich zu ihnen auch öffentlich zu bekennen. Der vierte Artikel des Grundgesetzes schützt zugleich die negative Glaubensfreiheit – also jene, die keinen Glauben und keine bestimmte Weltanschauung teilen. Gewährleistet werden diese individuellen Freiheiten, weil sich der bundesdeutsche Staat gegenüber den unterschiedlichen Glaubensrichtungen neutral verhält.