Luzerner Kirchenrechtler: Alt Abt Werlen fordert Umsetzung des Konzils
Luzern, 2.10.16 (kath.ch) Der Luzerner Kirchenrechtler Adrian Loretan leistet alt Abt Martin Werlen Schützenhilfe bei seiner Forderung nach einer Ordensfrau an der Spitze des Benediktinerordens. Das Zweite Vatikanische Konzil habe den Weg für eine solche Wahl geöffnet. Das oberste katholische Lehramt habe das Ziel Gleichheit von Mann und Frau vorgegeben. In der Kirche sei es aber noch nicht durchgehend realisiert, so Loretan gegenüber kath.ch.
Georges Scherrer
«Es war früher selbstverständlich, dass nur ein Mann Ordensoberer sein konnte bei einem Frauenorden und nicht umgekehrt. Das war die Tradition», sagt der Kirchenrechtler.
Nun habe aber das Zweite Vatikanische Konzil auch auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, welche gleiche Rechte zwischen Mann und Frau anerkennt, diese Rechte aufgenommen. Ganz konkret geschah dies wegen der Enzyklika «Pacem in terris» von Papst Johannes XXIII. In seiner dritten Enzyklika wies er ausdrücklich auf die Gleichheit von Mann und Frau hin. Damit habe er gezeigt: Jetzt beginnt das Lehramt der Kirche menschenrechtlich zu argumentieren.
Das Konzil habe diese menschenrechtliche Argumentation aufgenommen, zum Beispiel im Konzilsdokument «Lumen gentium, 32»: «Es ist also in Christus und in der Kirche keine Ungleichheit aufgrund von Rasse und Volkszugehörigkeit, sozialer Stellung oder Geschlecht.» Die oberste kirchliche Autorität habe also ein Ziel vorgegeben. Rechtlich wurde dieser Anspruch gemäss Loretan in der Kirche aber nicht durchgehend umgesetzt: «Der Auftrag besteht aber nach wie vor.»
Römische Beamtenschaft als Vorbild
Auch in der Bibel finden sich Stellen zur Gleichheit von Mann und Frau. Im Brief an die Galater (3,28) heisst es: «Es gibt nicht mehr Juden und Griechen, nicht Sklaven und Freie, nicht Mann und Frau; denn ihr alle seid ‘einer’ in Christus Jesus». Das sei eine grosse Anforderung des Paulus an die Galater gewesen, wie der Luzerner Kirchenrechtler betont. Dieses egalitäre Bewusstsein sei aber weggewischt worden, als die Kirche im Jahr 380 Jahr zur Staatsreligion erhoben wurde. Denn nur ein Mann durfte römischer Beamter sein.
Richtungsänderung
Es sei nicht zufällig, dass in der westeuropäischen Rechtstradition, also im Sprachraum der lateinischen Westkirche, die Gleichheit von Mann und Frau in Verfassungen und Gesetzen festgeschrieben wurde, und zwar gegen den Widerstand der Kirche. Die Französische Revolution sei von vielen Teilen der Kirche nicht akzeptiert worden, so Loretan.
Das Zweite Vatikanische Konzil habe dazu geführt, dass das Lehramt erstmals mit der Erklärung über die Religionsfreiheit öffentlich diesen menschenrechtlichen Verfassungsansatz des Staates positiv bewertete.
Im Codex des Kanonischen Rechtes hält Canon 208 fest: «Unter allen Gläubigen besteht, und zwar aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken.»
Die zitierte Stelle aus «Lumen gentium, 32» gehe in ihrer Aussage viel weiter, betont Loretan, wie auch die Pastorale Konstitution «Gaudium et spes». Dort heisst es im Abschnitt 29: «Doch jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung, der Sprache oder der Religion, muss überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht.»
Verschiedene lehramtliche Formulierungen besagten klar, dass es keine Ungleichheit zwischen den Geschlechtern in der Kirche geben dürfe. Von daher könne man sagen, so Loretan: «Der Vorschlag von alt Abt Martin Werlen ist ein Ernstnehmen des Zweiten Vatikanischen Konzils.»
Orden können ihre Regeln ändern
Loretan sieht , dass es in der Kirche natürlich psychologische Widerstände gibt. Die Konstitutionen in den Orden liessen sich aber ändern, sagte er. Blicke man in die Geschichte der Orden zurück, so fänden sich Äbtissinnen, die Ortsordinarien waren. Sie verfügten über alle Rechtsvollmachten eines Bischofs, ohne aber die Bischofsweihe zu haben. Michael Freiherr von Fürstenberg zeige dies in seiner Dissertation «Ordinaria loci» auf.
Einige Äbtissinen leiteten bis zum Untergang der alten Ordnung durch Napoleon wie Martin Werlen eine Gebietsabtei, obwohl auch er nicht Bischof ist. Man müsse aber schon sehen, so Loretan, dass es ganz wenige Äbtissinnen mit solchen Rechten gab zu einer Zeit, als weder Kirche noch Staat die Würde der Person mit entsprechenden Grundrechten unabhängig vom Geschlecht schützten.
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