Die St. Galler Seelsorgerin Hildegard Aepli predigt im Dom St. Gallen.
Gastkommentar

Vatikans Laienpredigt-Verbot widerspricht «gemeinsamem Priestertum»

Der Vatikan hat jüngst bekräftigt, dass nicht ordinierte Theologinnen und Theologen in der Messe keine Predigt halten dürfen. Diese sei den geweihten Priestern und Diakonen vorbehalten. Diese Abgrenzung missachte die Rolle aller an der Messe Beteiligten, sagt der Luzerner Theologe Stefan Schmid-Keiser.

Stephan Schmid-Keiser*

Erneut wird seitens des Vatikans betont, dass die «Laienpredigt» in Messfeiern nicht erlaubt sei. Damit konfrontiert, stellen sich Rückfragen an die Absender auch aus der Sicht langjähriger Predigtpraxis vieler Seelsorgerinnen und Seelsorger in Schweizer Bistümern. Diese wurden letztmals beispielsweise im Bistum Chur im Herbst 2011 mit derselben Einschränkung konfrontiert. Die NZZ vom 26. November 2011 titelte «Der Bischof von Chur greift gegen Laienpredigt durch».

Es wird wohl kaum mehr gelingen, den Menschen den Unterschied zu erklären, der erneut zwischen «Homilie» als Auslegung des Evangeliums und einer «Predigt» gemacht wird.

Stephan Schmid-Keiser, Theologe.
Stephan Schmid-Keiser, Theologe.

Nun übersieht die Leitung der Weltkirche abermals rechtshistorische Fakten. Es seien allein die Ordinierten, die den Vorsitz einer Eucharistiefeier innehaben und damit Wort und Sakrament untereinander verbinden.

Bildung von Gemeinschaft

Dieses Argument hat jedoch wenig Kraft vor dem Hintergrund des Faktums, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Eucharistie mit ihrem Mitfeiern ihr gemeinsames Priestertum zum Ausdruck bringen.

So gesehen sind Abgrenzungen zwischen Ordinierten und Nicht-Ordinierten hinsichtlich der Verkündigung des Evangeliums im Gottesdienst wenig zielführend. Sie schwächen nachgerade die Bildung von Gemeinschaft vor Ort in einer Gesellschaft, die kirchlichen Institutionen gegenüber kritischer geworden ist.

Im frühen Christentum

Zudem partizipierten in den ersten Jahrhunderten der christlichen Kirche beinahe alle Mitglieder am Recht, predigen zu dürfen. Der Bedarf war gegeben. Weil er besondere didaktische Fähigkeiten an den Tag legte, erhielt der Nicht-Geweihte Origenes von den Bischöfen von Jerusalem und Caesarea die Erlaubnis zu lehren und zu predigen.

Letzterer meinte, «wo sich Leute finden, die fähig sind, den Brüdern zu nutzen, da werden sie von den heiligen Bischöfen aufgefordert, zum Volke zu sprechen.» Auch wer noch nicht Priester war, aber die ausreichende Vorbereitung besass, durfte mit der Erlaubnis der zuständigen Autorität zum Klerus und Volk predigen.

Anerkennung der Befähigten

Der Entscheid, beauftragte Seelsorgerinnen und Seelsorger vom Predigtdienst auszuschliessen, ist also mehr als unverständlich. Auf eine Kurzformel gebracht, geht es bei der Befugnis zum Predigen um die Anerkennung von dazu Befähigten. Niemand hat dazu das Recht – jedoch erhalten dazu Befugte den bischöflichen Auftrag zum Predigen. Kommt dazu, dass sich Frauen und Männer – in vielen Fällen durch langjähriges Engagement – auf den kirchlichen Dienst vorbereitet haben und seit Jahrzehnten in der Verkündigung der frohen Botschaft stehen.

Die Theologie hat in ihrem Fach «Kirchenrecht» selbstverständlich die Vorgaben des Codex Juris Canonici (CIC) ernst zu nehmen. In seiner Fassung von 1983 steht auf den ersten Blick wenig, was nicht einem Predigtverbot durch «Laien» gleichkäme. Die darin enthaltenen Widersprüche gälte es zu lösen – am sinnvollsten in Richtung kollegial gefasster Konzepte.

Ortskirchen sollen Erlaubnis geben können

Jeder Ortskirche sollte es möglich sein, die Befugnis zum Predigen auch Nicht-Ordinierten zu erteilen. Diese Befugnis weist letztlich auf eine Fähigkeit, welche durch kirchliche Jurisdiktion zugesprochen wird und weniger von der Weihe abhängig ist. Diese Unterscheidung wagen, kann in der Ausübung bischöflicher Autorität ein Gewinn sein.

Zweites Vatikanisches Konzil:
Die Konzilsväter beim Einzug und schon auf ihren Plätzen in der Konzilsaula in der Peterskirche zum Ende des Konzils
Zweites Vatikanisches Konzil: Die Konzilsväter beim Einzug und schon auf ihren Plätzen in der Konzilsaula in der Peterskirche zum Ende des Konzils

Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil ist schliesslich die Ausübung der drei Dienste des «Leitens» des «Lehrens» und des «Heiligens» Sache aller Christgläubigen. Setzt die Kirchenleitung auf Verbote, kann es auf die Dauer nicht gut gehen mit dem erneuten Versuch, die «sacra potestas» einseitig durchzusetzen. Man geht dabei vieler menschlicher und beruflich erworbener Ressourcen verlustig!

Zur rechtshistorischen Dimension über den «ausschliesslichen Vorbehalt des Predigtdienstes» informiert Pier Virginio Aimone in einem Beitrag in «Liturgia et Unitas» von 2001. Sein Fazit: Immer wieder gab es Zeiten, da vereinzelt Nicht-Ordinierte predigen konnten.

*Stephan Schmid-Keiser ist in Liturgiewissenschaft und Sakramententheologie promovierter Theologe und Seelsorger und lebt in St. Niklausen LU.

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Die St. Galler Seelsorgerin Hildegard Aepli predigt im Dom St. Gallen. | © bistumsg-live.ch
25. Juni 2026 | 16:00
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