Jean Scarcella, nun nicht mehr Abt von Saint-Maurice
Schweiz

So geht es weiter mit dem Verfahren gegen den Abt von Saint-Maurice

Wird die Einstellung des Strafverfahrens gegen Abt Jean Scarcella von Saint-Maurice die kirchenrechtliche Untersuchung beeinflussen? Möglich. Aber es ist kompliziert.

Christian Maurer mit cath.ch

Die Walliser Staatsanwaltschaft gab Anfang Oktober 2024 bekannt, dass das Strafverfahren gegen Abt Jean Scarcella wegen angeblicher sexueller Belästigung Minderjähriger eingestellt wurde. Damit ist die Angelegenheit allerdings noch nicht erledigt. Das kirchliche Verfahren läuft weiter.

Der für Missbrauchsfälle zuständige Churer Bischof Joseph Maria Bonnemain hatte 2023 in Auftrag des Apostolischen Stuhls und aufgrund einer Meldung von Pfarrer Nicolas Betticher eine kanonische Voruntersuchung durchgeführt. Im Januar 2024 schickte er sein Ergebnis nach Rom. Damit endete sein Auftrag, seither habe er keine Einsicht mehr in das Verfahren, heisst es vom Bistum Chur.

Seitdem sei das zuständige Dikasterium damit beschäftigt, die Unterlagen zu analysieren, um eine Entscheidung treffen zu können. «Es ist davon auszugehen, dass das zuständige Dikasterium die Einstellung der Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis betreffend Abt Scarcella mitberücksichtigen wird», sagt Bistumssprecherin Nicole Büchel auf Anfrage von kath.ch.

Die Walliser Justiz hat eine sogenannte Nichteintretensverfügung ausgestellt. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung, mit der die Staatsanwaltschaft beschliesst, nicht auf eine Klage oder Anzeige einzugehen, das heisst, keine Untersuchung oder Ermittlung einzuleiten. Ein Nichteintretensentscheid kann insbesondere dann erfolgen, wenn die Tatbestandsmerkmale der Straftat nicht erfüllt sind oder die Straftat verjährt ist.

Joëlle de Rham-Rudloff, Anwältin in Genf, erklärt, dass gegen Nichteintretensbeschlüsse innerhalb von 10 Tagen von der beschwerdeführenden Partei Beschwerde eingelegt werden kann. Wird die Beschwerde gutgeheissen, wird das Strafverfahren wieder aufgenommen. Nach Kenntnis der Westschweizer Plattform cath.ch gibt es jedoch keine Hinweise darauf, dass eine der Beschluss angefochten worden wäre.

Verjährung oder fehlende Beweise?

Im Fall Scarcella sind noch viele Elemente unbekannt. Insbesondere wurde die Art der Anschuldigungen gegen ihn nie spezifiziert. Während der «SonntagsBlick» von «Belästigung» im Zusammenhang mit dem Klavierunterricht des Domherrn spricht, sprach er in der Presse nur hinter vorgehaltener Hand über das, was ihm vorgeworfen wird.

«Ich wurde beschuldigt, eine unangemessene Geste gemacht zu haben, die als Belästigung bezeichnet wurde, eine Tatsache, die mehr als dreissig Jahre zurückliegen soll», erklärte er in «Le Matin». «Die Person, die die Anzeige erstattet hat, sagt, sie sei zutiefst verletzt worden. Ich respektiere die Gefühle dieser Person und wenn ich sie verletzt habe, bitte ich sie um Verzeihung.»

Die Gründe für den Entscheid der Staatsanwaltschaft wurden nicht veröffentlicht. Dies offenbar auf Wunsch von Abt Scarcella, der versicherte, dass er «die Klägerin schützen» wolle. Bis diese Elemente eines Tages verfügbar sind, sind die Beobachter auf Vermutungen angewiesen. Die Hauptfrage ist, ob die Anordnung «wegen Nichterfüllung der Tatbestandsmerkmale» oder wegen Verjährung erlassen wurde.

Auf Anfrage von cath.ch gab Jean Scarcella keine weiteren Informationen. Er sagte nur, dass er «im gegenwärtigen Stand der Dinge» nicht in der Lage sei zu antworten, da er «auf offizielle Mitteilungen warte».

Kanonische Justiz hat mehr Möglichkeiten

Die Kriterien, nach denen die Kirche urteilt, können sich von denen der staatlichen Justiz unterscheiden. Eine Handlung, die aus strafrechtlicher Sicht nicht als Delikt gilt oder verjährt ist, kann dennoch kirchenrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Wenn die Nichteintretensanordnung der Staatsanwaltschaft aufgrund von Verjährung ergangen ist, sind die Aussichten so: Der Vatikan kann die Verjährung in Fällen von Kindesmissbrauch aufheben. Die kirchliche Justiz hat in solchen Fällen somit einen grösseren Handlungsspielraum als die Justiz des staatlichen Rechts.

Der Bericht von Bischof Bonnemain wurde zwar bereits im Januar 2024 an den Vatikan weitergeleitet. Rom könne jedoch jederzeit eingreifen, auch nach der Übergabe des Untersuchungsberichts, sagt ein von cath.ch befragter Spezialist.

Alle Ressourcen nutzen

Können nun die Elemente der staatlichen Justiz generell in einem kanonischen Verfahren verwendet werden? Bei einer Voruntersuchung wird ein Bischof ernannt, der die Ermittlungen leitet. Er hat die Aufgabe, belastendes und entlastendes Material zusammenzutragen.

Anzeige ↓     Anzeige ↑

«Dabei verwendet er alles, was ihm notwendig erscheint, um sich ein möglichst genaues Bild von den tatsächlichen Geschehnissen zu machen», erklärt ein Experte gegenüber cath.ch. «Dabei kann es zu einer Nebeneinanderstellung von Werkzeugen und Ressourcen kommen.»

Beispielsweise könne der Bischof von seiner guten Kenntnis des pastoralen Terrains profitieren. Die staatliche Justiz ihrerseits verfüge über Mittel, die die Kirche nicht hat, insbesondere über Zwangsmittel. «Der Rückgriff auf Gerichtsdokumente kann sicherlich von Nutzen sein», so der Experte.

Kein Privileg für die Kirche

Kann ein kirchlicher Ermittler einfach Zugang zu Gerichtsdokumenten erhalten? «Die von einem Nichteintretensentscheid betroffene Person kann die sie betreffenden Informationen weitergeben, solange dies der klagenden Partei nicht schadet und die Strafbehörde ihr dies nicht untersagt hat», erklärt Anwältin Joëlle de Rham-Rudloff.

Dagegen könne der kirchliche Ermittler normalerweise keine derartigen Informationen von der Justizbehörde erhalten. Kirchliche Behörden geniessen im Schweizer Rechtssystem keine Privilegien. Die katholische Kirche wird normalerweise auf der gleichen Ebene wie ein Verein oder eine private Organisation betrachtet.

Was den Fall von Abbé Scarcella betrifft: «Wenn die Nichteintretensverfügung erlassen wurde, weil die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, wird es für ihn sicherlich von Vorteil sein, dies nach Rom weiterzuleiten», kommentiert Joëlle de Rham-Rudloff. Anders könnte es bei einer Einstellung wegen Verjährung aussehen.

In der Affäre von St-Maurice sind also noch mehrere Ausgänge denkbar. Beobachter sind der Meinung, dass die Dinge zumindest geklärt werden sollten.


Jean Scarcella, nun nicht mehr Abt von Saint-Maurice | © Oliver Sittel
14. Oktober 2024 | 17:00
Lesezeit : ca. 3  Min.
Teilen Sie diesen Artikel!