«Adebar»: Rekurskommission weist Beschwerde des Churer Bischofs ab

Chur, 11.10.13 (Kipa) Die Rekurskommission der staatskirchenrechtlichen Körperschaft des Kantons Graubünden (»Corpus Catholicum») hat eine Beschwerde des Churer Bischofs gegen einen Beschluss des Kirchenparlamentes abgewiesen. Dieses hatte sich für die weitere Unterstützung der Familienberatungsstelle Adebar in Chur mit 15.000 Franken jährlich ausgesprochen.

Von Seiten der Churer Bistumsleitung gab es am Freitag auf Anfrage keine Stellungnahme zum Entscheid der Rekurskommission. Eine solche werde erst nach Analyse der Urteilsbegründung abgegeben, hiess es dazu. Das könne bis zum 28. Oktober geschehen, da der Bischof von Chur bis zum 20. Oktober in den Ferien weile. Die gleichzeitig beim Bündner Verwaltungsgericht deponierte Beschwerde in derselben Angelegenheit soll jedoch nicht zurückgezogen werden.

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Mit 64 zu 5 Stimmen hatte das Corpus Catholicum Ende Oktober 2012 den Antrag von Generalvikar Martin Grichting abgelehnt, die Familienberatungsstelle Adebar nicht mehr zu unterstützen. Adebar fördere die Abtreibung, erklärte der Generalvikar.

Daraufhin kündigte Bischof Vitus Huonder an, er werde eine «abschliessende rechtliche» Klärung in der Grundsatzfrage anzustreben, «die der Fall Adebar aufwirft». Am 19. November wurde bei der Rekurskommission des Corpus Catholicum eine Beschwerde eingereicht. Am 30. November erfolgte eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

Die Beschwerden und ihre Begründung

Die Beschwerdeschriften bezeichnen den Beschluss des Parlaments als Verstoss gegen die Verfassung des Corpus Catholicum sowie gegen das verfassungsrechtlich geschützte Legalitätsprinzip und damit als Missachtung staatlichen Rechts. Eine solche Verletzung könne allenfalls auch vom Bundesgericht geahndet werden. Gemäss Beschwerde verstosse der Beschluss ebenso gegen die Religionsfreiheit, gestützt auf Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 15 der Bundesverfassung.

Die staatskirchenrechtliche Körperschaft sei von Verfassungs wegen auf die Belange der römisch-katholischen Kirche ausgerichtet. Sie unterstütze mit Adebar jedoch eine Organisation, die in verschiedener Hinsicht gegen die Gesetze und Ordnungen ebendieser Kirche verstosse, indem Abebar entgegen der Lehre der katholischen Kirche Abtreibung als Option betrachte und dies etwa im Rahmen von Schwangerschaftsberatung, Prävention und Pränataldiagnostik auch propagiere. Dies erwecke den Eindruck, von der Kirche verurteilte Praktiken seien von der staatskirchenrechtlichen Körperschaft anerkannt oder toleriert. In der Wahrnehmung durch Gläubige wie durch Dritte werde der römisch-katholischen Kirche damit Schaden zugefügt.

Die katholische Kirche bleibe auch so «in unzumutbarer Weise durch einen Finanzbeschluss der Landeskirche verflochten mit einer ihrem Glaubensgut zuwiderhandelnden Organisation». Die Landeskirche sei durch den Staat geschaffen und von ihm zu verantworten. Die römisch-katholische Kirche habe deshalb einen grundrechtlichen Anspruch darauf, vom Staat geschützt zu werden gegen einen Beschluss der Landeskirche, der ihr Zeugnis für das Leben «verunkläre» und ihr damit Schaden zufüge.

(kipa/arch/job)

11. Oktober 2013 | 17:10
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