Stefan Betschon
Kommentar

Was Sie schon immer über Sex wissen wollten

Das Parlament der römisch-katholischen Körperschaft in Zürich hat einer Änderung der Anstellungsordnung zugestimmt. Damit darf die private Lebensführung von Seelsorgerinnen und Seelsorgern kein Grund mehr für eine Kündigung sein. Die Änderung stellt für das duale System eine Belastung dar.

Stefan Betschon

Drei junge Männer, ein Schweizer, ein Franzose und ein Italiener, treffen sich und sie reden, worüber junge Männer halt gerne reden – körperliche Liebe. «Ah l’amour!», stottert und stammelt der Franzose und er verdreht die Augen, wohl um anzudeuten, dass es hier um eine grosse Sache geht, über die er viel zu erzählen wüsste. «Ah l’amore!», fällt ihm nun der Italiener ins Wort, sichtlich bewegt, auch er um Worte ringend. Dann verstummen beide und sie fassen den Schweizer ins Auge: «He du, wie läuft’s denn bei euch so?». Der Schweizer seufzt und sagt: «Bei uns ist das von Kanton zu Kanton verschieden».

Ein langer Lernprozess

Diesen Witz pflegte ein Luzerner Kirchenrechtsprofessor jeweils zu Beginn seiner Einführungsvorlesung zu erzählen, wohl um die Studierenden aufzumuntern, denen er bald viel zumuten musste bei der Erläuterung der hiesigen Beziehungen zwischen Kirche und Staat.

In vielen Schweizer Kantonen sind die beiden Welten durch ein «spezifisches Nahverhältnis» aufeinander bezogen. Dieses «spezifische Nahverhältnis» – die Formulierung ist einem populären Schweizer Kirchenrechtslehrbuch entnommen – verwirklicht sich in der Deutschschweiz als Doppelstruktur. Diese Doppelstruktur bildet ein fein austariertes System von Hemmungen und Gegengewichten, ein kompliziertes Räderwerk.

Diese Komplexität ist Frucht eines jahrhundertealten Lernprozesses. Es war ein Hauen und Stechen, ein Gemetzel, ein Blutbad. Daraus haben wir gelernt. Wir wollen keine Glaubenskriege mehr. Es gilt die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Der Staat verpflichtet sich zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, er nimmt keinen Einfluss auf Glaubensinhalte, er gewährt den Religionsgemeinschaften das Recht, sich selbst zu organisieren. Aber auch die Kirchen stehen in der Pflicht, sie müssen die staatliche Autorität und die verfassungsmässigen Grundrechte akzeptieren. Es ist ein Geben und Nehmen.

Das duale System muss immer wieder neu justiert werden. Die Regelung der Kompetenzabgrenzung verlangt Fingerspitzengefühl. Um noch einmal aus dem erwähnten Kirchenrechtslehrbuch von Urs Brosi aus dem Jahr 2013 zu zitieren: «Die Kompetenzüberschneidungen verlangen von beiden Seiten eine starke Dialog- und Kompromissbereitschaft, sonst führen sie schnell zu Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen».

Was ist christlich?

Solche Schwierigkeiten gibt es nun im Bistum Chur, nachdem der Zürcher Synodalrat, das Parlament der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, am Donnerstag beschlossen hat, das Mitspracherecht der Bischöfe bei der Beschäftigung von Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst zu beschneiden. Diese Änderungen ergeben sich aus einer «Teilrevision der Anstellungsordnung» der Zürcher Landeskirche.

Die Zürcher Synodalen werden nicht bestreiten wollen, dass Menschen, die von der Kirche bezahlt werden, um das Evangelium zu verkünden, ein «evangeliumsgemässes» Leben – der Begriff findet sich in einer kürzlich publizierten «Standortbestimmung» der Schweizer Bischöfe – leben müssen, dass von ihnen ein «rechtschaffener Lebenswandel» und ein «Zeugnis christlichen Lebens» – zwei Bestimmungen des Kirchenrechts (cc. 803, 804) – einzufordern sind.

Doch die Deutungshoheit darüber, was evangeliumsgemäss und rechtschaffen und christlich ist, möchten die Zürcher nicht mehr den Bischöfen überlassen. Diese fast schon lehramtliche Kompetenz nehmen sie für sich selbst in Anspruch.

Der Kern des Menschen

Zwar ist auch noch in der revidierten Anstellungsordnung eine Mitwirkung der Bischöfe vorgesehen. Angestellte im Verkündigungsdienst sollen «im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Instanz angestellt» werden.

Doch dürfen die Bischöfe bei der Beurteilung von Kandidaten nicht mehr genau hinschauen. Der «Kernbereich der privaten Lebensgestaltung» – dazu gehören «das Beziehungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung» – ist explizit der Bewertung entzogen.

Die Teilrevision der Anstellungsordnung wurde von der Synodalen Monika Zimmerli vor zwei Jahren beantragt und begründet mit der Beobachtung, dass das kirchliche Lehramt mit seiner Sexualmoral nicht mehr «gesellschaftsbestimmend» sei. In der Tat sind Kirche und Welt bei diesen Themen in jüngster Zeit auseinandergedriftet. In der Welt überstürzten sich die Veränderungen.

Vor allem bei der rechtlichen Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften hat sich in der westlichen Welt seit der Jahrtausendwende viel getan. In der Schweiz gab es dazu 2005 («Partnerschaftsgesetz») und 2021 («Ehe für alle») Volksabstimmungen, bei denen sich jeweils eine deutliche Mehrheit der Stimmberechtigten für die Anliegen der Homosexuellen aussprach.

Es hat sich viel verändert. Und das ist gut so. Die Kirche konnte diesen raschen Veränderungen nicht folgen. Das ist nicht gut. Auf aktuelle sex- und gender-politische Fragestellungen hat die Kirche keine zeitgemässen Antworten.

Ein Lob der Liebe

Wohl könnte man darauf hinweisen, dass auch die kirchliche Morallehre sich in jüngster Vergangenheit stark gewandelt hat. Die «Pillenenzyklika» «Humanae vitae» aus dem Jahr 1968 und das Lehrschreiben «Amoris Laetitia» (2016) trennt eine knapp 50jährige Entwicklung, die als Fortschritt zu interpretieren ist.

«Amoris Laetitia» macht den Schritt von einer Sexualmoral zu einer Beziehungsethik, die nicht verbieten, sondern befähigen will. Sexualität wird als «Geschenk Gottes» (62) wertgeschätzt. Papst Franziskus betont in diesem Lehrschreiben, «dass jeder Mensch, unabhängig von seiner sexuellen Orientierung, in seiner Würde geachtet und mit Respekt aufgenommen werden soll».

Vor diesem Hintergrund haben die Schweizer Bischöfe Mitte November eine «Standortbestimmung» veröffentlicht, die beschreibt, wie sie im Hinblick auf eine bischöfliche Beauftragung («Misso») die Lebensführung von Priestern und Diakonen, Seelsorgerinnen und Seelsorgern beurteilen wollen.

In einer Einzelfallprüfung möchten sie nicht auf die äussere Lebensform, sondern auf die «Herzenshaltung» achten. Nicht ob sie den Zustand der Heiligkeit schon erreicht haben, soll bei Kandidaten überprüft werden, sondern ob sie bereit sind, ihrem Leben eine Richtung zu geben, die sie christlichen Idealen näherbringt.

Die Uhren des Vatikans

Man kann diese «Standortbestimmung» als Kompromissvorschlag interpretieren als ein Entgegenkommen. Doch die Zürcher Synodalen haben dieses Dialogangebot ausgeschlagen. Sie wollten nicht warten, wie sich die «Standortbestimmung» in der Praxis bewährt.

Sie möchten die Weiterentwicklung der katholischen Sexualmoral selbst an die Hand nehmen. Die Uhren des Vatikans gehen ihnen zu langsam, jetzt möchten sie sie mit dem Vorschlaghammer reparieren. Das ist nicht klug. Das lässt Besonnenheit vermissen.

Es geht hier nicht um die Frage, ob gleichgeschlechtliche Partnerschaften gesellschaftlich akzeptabel sind. Sie sind es. Es geht nicht um die Frage, ob Wiederverheiratete oder Menschen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, für die Verkündigung nicht auch geeignet sind. Sie sind es. Es geht nicht um die Frage, ob von Menschen im Verkündigungsdienst Eigenschaften wie christlich oder evangeliumskonform einzufordern sind. Sie sind es. Es geht um die Frage, wer bestimmt, was christlich oder evangeliumskonform meint.

Und es geht um die Frage, wie mit Differenzen zwischen kanonischen und staatskirchenrechtlichen Instanzen umzugehen ist. Bisher war das so wie in einer Liebesbeziehung: Beide mussten Ja sagen. Nach wie vor hat die kirchliche Seite etwas zu sagen. Aber es hat nicht unbedingt etwas zu bedeuten.

Farbige Fahnen

Was wird die Teilrevision der Anstellungsordnung bewirken? Im besten Fall gar nichts. Denn rein juristisch betrachtet, bringt die neue Anstellungsordnung nichts, was nicht auch auf der Basis des geltenden Obligationenrechts (Art. 336 Abs. 1 lit. a OR) durchsetzbar wäre.

Im schlechtesten Fall könnte die Teilrevision dazu führen, dass es bald zwei Arten der Verkündigung gibt, eine mit bischöflichem Segen und eine ohne, und dass es Gläubige gibt, die sich hier oder dort nicht angesprochen fühlen. Ein Zwei-Klassen-Katholizismus. In jedem Fall aber bewirkt die Teilrevision eine Zersetzung des «Nahverhältnisses», eine Verbiegung der Doppelstruktur, eine Schieflage des dualen Systems.

Wir alle sind berufen, an der Kirche der Zukunft zu bauen. Es wird eine grosse, schöne Kirche sein, viel Platz für ein buntes Kirchenvölkchen, fröhliche Lieder, mitreissende Tänze, wehende Regenbogen-Fahnen. Wir alle sind berufen, an der Kirche der Zukunft mitzubauen, – aber wir sollten die alte Kirche erst abbrechen, wenn die neue fertiggestellt ist und viele von uns bereit sind, in die neue Heimat hinüberzuwechseln.


Stefan Betschon | © S.B.
7. Dezember 2025 | 17:00
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