Weshalb arbeitet ein Priester mit Strafbefehl weiter?
Ein Priester und Mönch hat 2022 eine Aargauer Kirchenpflegerin in einem Streit umgestossen und so verletzt. Er wurde umgehend entlassen. Trotz Strafbefehl betreffend Körperverletzung und Tätlichkeit arbeitet der Mann in einer anderen Pfarrei. Wie ist das möglich?
Regula Pfeifer
Der Vorfall geschah im März 2022. Ein Pater, der in einer Aargauer Pfarrei als Priester tätig war, verletzte eine Kirchenpflegerin im Streit. Der Priester wurde umgehend entlassen, an den entsprechenden Gesprächen war das Bistum Basel beteiligt. Der Mann sei seither nicht mehr fürs Bistum tätig, sagte Bischof Felix Gmür gegenüber kath.ch. Die «Aargauer Zeitung», die den Fall aufdeckte, erwähnte: Der Pater arbeitet anderswo als Seelsorger.
Strafbefehl einsehbar
Die Frage stand im Raum: Wo arbeitet er – und warum darf er arbeiten? Kath.ch konnte den Strafbefehl bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau einsehen, denn solche Informationen sind für die Medien zugänglich.
Im Dokument stehen die Namen des Beschuldigten und der Klägerin. So war es leicht herauszufinden, wo der Ordensmann aktuell tätig ist – nämlich in einer Pfarrei im Bistum Chur. Am Donnerstag ist nun das Bistum Chur kommunikativ aktiv geworden.
Bistum Chur geht über die Bücher
Es teilte mit, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den zuständigen Generalvikar Anfang 2023 dem Bistum Chur eine Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Oberen des Priesters vorlag, ebenso die erforderlichen Auszüge des Strafregisters.
«Das Ordinariat Chur wird im Austausch mit der zuständigen Kirchgemeinde aufgrund der neu eingetretenen Situation das weitere Vorgehen besprechen und festlegen», informierte Nicole Büchel, Kommunikationsverantwortliche des Bistums Chur.
Auf eine heutige Nachfrage hin gibt es keine weiteren Auskünfte, etwa zum Namen des Beschuldigten. «Solange der Betreffende seine Identität nicht freigibt, können wir das auch nicht tun», sagt Büchel und verweist auf den Persönlichkeitsschutz im zivilen Recht.
Eintrag im Strafregisterauszug ist neu
Die Begründung des Bistums Chur kann kath.ch aufgrund der Recherche teilweise nachvollziehen. Insbesondere die Frage des Strafregisterauszugs konnte kath.ch klären. Hier spielt die Zeit eine wesentliche Rolle.
Der Strafbefehl gegen den betreffenden Ordensmann und Priester ist seit wenigen Wochen rechtskräftig. Das bestätigt der Sprecher der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Adrian Schuler, gegenüber kath.ch.
Die Ermittlungen, welche die staatlichen Behörden nach dem Vorfall im März 2022 einleiteten, dauerten rund zweieinhalb Jahre. In dieser Phase gab es noch keinen Eintrag im Strafregister, der bei einem Auszug zu sehen gewesen wäre, so Schuler. Dies sollte erst jetzt der Fall sein. Über den Strafregisterauszug erfuhr das Bistum also im letzten Jahr nichts von den laufenden Ermittlungen.
Keine Einsprache
Gegen den Strafbefehl hätte innerhalb von zehn Tagen eine Einsprache eingereicht werden sollen, wie dem Strafbefehl zu entnehmen ist. Eine solche wurde aber nicht eingereicht, sagt der Sprecher der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Die zehn Tage sind inzwischen verstrichen. Also gibt es gemäss Recherchen von kath.ch keinen laufenden Rekurs, im Unterschied zu den Aussagen des Bistum Chur in der gestrigen Mitteilung.
Offen bleibt die Frage, weshalb der Ordensobere gegenüber dem Bistum Chur eine Unbedenklichkeitserklärung zukommen liess, wie es in der gestrigen Mitteilung heisst. Laut Aussagen von Bischof Gmür müsste der Orden informiert gewesen sein.
Frage der sexuellen Integrität
Das Bistum Chur schreibt in der gestrigen Mitteilung auch, dass es sich um keinen Missbrauchsfall handelt. Adrian Schuler von der Aargauer Oberstaatsanwaltschaft bestätigt, dass im Strafbefehl die «einfache Körperverletzung» und die «Tätlichkeit» bestraft werde. Das habe sich aus den Befragungen der betroffenen Frau so herauskristallisiert.
Dass der Beschuldigte zu Beginn des Streits ihr durch die Haare strich, könne zwar als sexuelle Belästigung angesehen werden. «Hierfür müsste sich die Frau aber in ihrer sexuellen Integrität verletzt fühlen, was sie den Behörden gegenüber so aber nicht angab», so Schuler.
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