Papst Benedikt XVI., 2009 im Petersdom.
Vatikan

Rechtsberater von Benedikt XVI. geben Stellungnahme ab

Das Team von Kirchenrechtlern und Juristen, das Benedikt XVI. rund um das Münchner Missbrauchsgutachten beriet, hat zu dem Gutachten Stellung bezogen. Den «Faktencheck der Mitarbeiter von Benedikt XVI.» veröffentlichte der Vatikan am Dienstag zusammen mit der Stellungnahme des emeritierten Papstes.

Bei vier Punkten des Ende Januar veröffentlichten Berichts der Kanzlei Westpfahl Spilker Wastl (WSW) weisen die Experten Anschuldigungen gegen den früheren Münchner Erzbischof und emeritierten Papst zurück. Am 20. Januar hatte die Kanzlei das Gutachten über den Umgang mit Missbrauch im Erzbistum München-Freisung von 1945 bis 2019 veröffentlicht. Darin ging es auch um die Zeit von Erzbischof Joseph Ratzinger (1977-1982) und eine Befragung des emeritierten Papstes in dem Gutachten.

Erklärung für falsche Aussage

Zu dessen Beraterteam gehören der in Rom lehrende Kirchenrechtler Stefan Mückl, der frühere Münchner Kirchenrechtsprofessor Helmuth Pree, Kirchenrechtler Stefan Korta aus Buchloe und der Kölner Rechtsanwalt Carsten Brennecke. In ihrer Stellungnahme erklären die vier auch, wie es in der Einlassung für das Gutachten zu der falschen Aussage gekommen sei, Joseph Ratzinger habe an einer wichtigen Ordinariatssitzung im Januar 1980 nicht teilgenommen.

8000 digitalisierte Aktenseiten

Mückl habe die 8000 digitalisierten Aktenseiten zur Einsicht aufbereitet. In einem weiteren Arbeitsschritt sei Korta der unbemerkte Übertragungsfehler unterlaufen. Deswegen sei es zu der falschen Aussage gekommen, Ratzinger sei bei der Ordinariatssitzung am 15. Januar 1980 abwesend gewesen. «Diese irrtümliche fehlerhafte Eingabe der Abwesenheit ist den Mitarbeitern nicht aufgefallen», heisst es. Diesen Übertragungsfehler dürfe «man Benedikt XVI. nicht als bewusste Falschaussage oder ‘Lüge’ anlasten».

Keine Kenntnis gehabt, dass X. in Seelsorge eingesetzt wird

Mit Bezug auf den meistdiskutierten Fall schreibt das Beraterteam, Ratzinger habe weder Kenntnis davon gehabt, «dass Priester X. ein Missbrauchstäter ist, noch dass dieser in der Seelsorge eingesetzt wird». Laut Aktenlage sei in der betreffenden Sitzung nicht entschieden worden, «dass ein Missbrauchstäter in der Seelsorge eingesetzt wird».

Im Übrigen präsentiere das von der Erzdiözese München beauftragte Gutachten der Kanzlei WSW keine Beweise dafür, dass in den untersuchten Fällen «Joseph Ratzinger Kenntnis von Taten oder vom Tatverdacht sexuellen Missbrauchs der Priester» gehabt habe.

Exhibitionismus nicht verharmlost

Ausserdem weisen die Experten die Behauptung zurück, Benedikt XVI. habe in seiner Einlassung Exhibitionismus verharmlost. Vielmehr habe er in aller Deutlichkeit gesagt, «dass die Missbrauchstaten, einschliesslich des Exhibitionismus, ‘furchtbar’, ‘sündhaft’, ‘moralisch verwerflich’ und ‘nicht wieder gut zu machen’ sind».

In der Stellungnahme für das WSW-Gutachten habe man «lediglich in der kirchenrechtlichen Bewertung geäussert, dass es sich nach dem damals geltenden Recht (…) bei Exhibitionismus nicht um eine kirchenrechtliche Straftat handelte, da die einschlägige Strafvorschrift derartige Verhaltensweisen tatbestandlich nicht erfasste». (cic)


Papst Benedikt XVI., 2009 im Petersdom. | © KNA
8. Februar 2022 | 13:10
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