Gottesdienst in der Abtei Saint-Maurice.
Schweiz

Hirtenbrief über die Predigt: Erinnerung an Prinzipien

Freiburg i.Ue., 5.11.15 (kath.ch) Das am Dienstag, 3. November, veröffentlichte Schreiben der Schweizer Bischöfe über die Zusammenarbeit von Priestern und Laientheologinnen und -theologen sei weder ein Dekret noch ein Verbot, sondern lediglich eine Erinnerung an geltende Prinzipien. Dies sagte Bernard Bovigny, Mitarbeiter der Kommunikationsstelle der Schweizer Bischofskonferenz gegenüber dem Portal cath.ch. Das Schreiben sei die Antwort auf Fragen, die die Bischöfe nach ihrem letztjährigen Besuch in Rom zu hören bekommen hatten.

Das jüngste Schreiben der Schweizer Bischöfe mit dem Titel «Das Miteinander von Priestern, Diakonen und Laienseelsorger/-innen in der Feier der Eucharistie» hält fest, dass in der Eucharistiefeier ausschliesslich Priester berechtigt sind, die Predigt zu halten. Der Brief mache nichts anderes, als auf das Kirchenrecht hinzuweisen. Dieses schreibt vor, dass wenn ein Laie in einem Gottesdienst predige, dies nicht als Homilie (die Predigt im Rahmen der liturgischen Feier) vorgetragen werden soll, sondern beispielsweise als Glaubenszeugnis. Bovigny hebt deshalb hervor: «Das Schreiben der Bischöfe ist nicht als Verbot gedacht, sondern erinnert ganz einfach daran, dass die Homilie ein Aufgabe des Priesters ist.»

Bistümer tragen die Verantwortung

Der Mitarbeiter der Bischofskonferenz weist auch darauf hin, dass die Umsetzung der in diesem Schreiben erinnerten Regeln in der Verantwortung der einzelnen Bistümer liege, denn «die Tradition, die Situation und die Gewohnheiten» seien sehr unterschiedlich. Bovigny sagt auch deutlich, dass das Schreiben eine Antwort auf verschiedene Fragestellungen sei, welche den Schweizer Bischöfe bei ihrem Besuch im Vatikan im Jahr 2014 (dem sogenannten Ad-Limina-Besuch) mit Blick auf die Stellung der Laien gestellt worden seien.

Auslöser dafür war die 2012 von 540 pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – mehrheitlich aus der deutschen Schweiz – eingereichte «Pfarrei-Initiative», die zudem von 1090 weiteren Personen unterschrieben worden sei. Die Bewegung engagiere sich auch für gemeinsame Gottesdiensten von Christen unterschiedlicher Konfessionen. Die Initiative sehe gewisse Praktiken als selbstverständlich an, die eigentlich zu kirchlichem Ungehorsam führten, etwa die Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene oder die Interkommunion (von Angehörigen verschiedener Konfessionen). Ebenso fordere die «Pfarrei-Initiative» , dass Laien predigen dürfen.

Reaktion auf Rückfrage aus dem Vatikan

Aufgrund dieser «Pfarrei-Initiative» habe Kardinal Gerhard Ludwig Müller, der Vorsitzende der Glaubenskongregation, die Schweizer Bischöfe aufgefordert, eine Klarstellung der Rollen der Akteure in der Seelsorge vorzunehmen und diese der Kirchenleitung in Rom zukommen zu lassen, erklärt Bernard Bovigy weiter. Vor diesem Hintergrund sei der Hirtenbrief denn auch verfasst worden. Die lange Frist zwischen der Anfrage und der erst jetzt erfolgten Antwort sei darauf zurückzuführen, dass die Bischöfe sich zuerst über eine gemeinsame Haltung hätten verständigen müssen. Der Text sei darauf erarbeitet, übersetzt und mehrere Male korrigiert worden, bevor er durch die Bischöfe verabschiedet und mit einem Begleitschreiben versehen werden konnte, erklärt der Mitarbeiter der Kommunikationsstelle. Er betont zudem, dass es ein Zufall sei, dass dieser Hirtenbrief so kurz nach Abschluss der Bischofssynode über die Familie veröffentlicht worden sei.

Betroffen ist vor allem die Deutschschweiz

Bovigny erklärt, dass die im Schreiben enthaltenen Klarstellungen vor allem Pfarreien in der Deutschschweiz betreffen. Die Klärung der Rolle der Laien in der Seelsorge richte sich zwar auch an die Romandie. Doch die Art, wie die Rollen zwischen Laien und Priestern angegangen werde, sei in den Deutschschweizer Kantonen anders, so Bovigny, und ergänzt: «Die Debatte wird in der Westschweiz in dieser Frage gelassener geführt.» Er unterstreicht die bereits gemachte Aussage, dass das Schreiben nicht aufgrund einzelner Übertretung der geltenden Richtlinien, sondern wegen der durch die «Pfarrei-Initiative» aufgeworfenen Fragen in Gang gekommen sei. (cath.ch/ms)

Das Schreiben der Bischöfe im Wortlaut

Gottesdienst in der Abtei Saint-Maurice. | © Bernard Hallet
5. November 2015 | 13:49
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Kirchenrecht kennt Predigt der Laien

Im Kirchenrecht der katholischen Kirche (Codex Iuris Canonici CIC) heisst es in Buch 3, «Verkündigungsdienst der Kirche» zur Frage der «Predigt des Wortes Gottes»:

766 – Zur Predigt in einer Kirche oder einer Kapelle können, nach Massgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz und vorbehaltlich von can. 767, § 1, Laien zugelassen werden, wenn das unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist.

767 – § 1. Unter den Formen der Predigt ragt die Homilie hervor, die Teil der Liturgie selbst ist und dem Priester oder dem Diakon vorbehalten wird; in ihr sind das Kirchenjahr hindurch aus dem heiligen Text die Glaubensgeheimnisse und die Normen für das christliche Leben darzulegen.

§ 2. An Sonntagen und gebotenen Feiertagen ist in allen Messen, die unter Beteiligung des Volkes gefeiert werden, eine Homilie zu halten; sie darf nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen.

§  3. Es wird sehr empfohlen, dass bei ausreichender Beteiligung des Volkes eine Homilie auch in Messen während der Woche gehalten wird, besonders in der Adventszeit und österlichen Busszeit oder wegen eines Festes oder eines traurigen Anlasses.

§  4. Der Pfarrer oder der Kirchenrektor hat dafür zu sorgen, dass diese Vorschriften gewissenhaft eingehalten werden.