Eheschliessung
Schweiz

RKZ übt harsche Kritik an Konsumentenmagazin K-Tipp

Zürich, 11.4.16 (kath.ch) Die aktuelle Ausgabe des Konsumentenmagazins «K-Tipp» kritisiert in einem Bericht den Umgang römisch-katholischer Kirchgemeinden mit ihren ehemaligen Mitgliedern. Diesen würden kirchliche Trauungen oder Beerdigungen zu Unrecht verweigert. «Falsch», kontert die römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) in einer Gegendarstellung an das Magazin, der kath.ch vorliegt. Sie verweist darauf, dass die Kirchen auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, um ihren «Service public» zu erfüllen.

Der K-Tipp hat für seine Recherche in den beiden grossen Bistümern Chur und Basel nachgefragt. Das Magazin kritisiert in erster Linie die Praxis, wonach seitens der Kirchen auf Austrittwillige subtil Druck ausgeübt werde, indem man sie an die finanzielle Solidaritätspflicht erinnere. Laut Giuseppe Gracia, Sprecher des Bistums Chur, käme es immer wieder vor, dass Kirchgemeinden damit drohten, den Ausgetretenen die Sakramente zu verweigern. «Das ist aber in keiner Weise vom Kirchenrecht abgedeckt», zitiert das Magazin Gracia.

Das Magazin folgert daraus, dass Trauungen in der Kirche und Beerdigungen durch Pfarrer auch ohne Kirchenmitgliedschaft möglich seien. Diese Regelung gelte laut Recherche auch für das Bistum Basel.

«Unfair und rechtsmissbräuchlich»

Die RKZ, der Zusammenschluss der römisch-katholischen kantonalen Körperschaften, reagiert nun auf «missverständliche und falsche Aussagen» im besagten Artikel. Sie präzisiert in ihrem Schreiben an den K-Tipp: «Wer aus der Kirche austritt, bloss um Steuern zu sparen, hat keinen Anspruch auf kirchliche Dienstleistungen.» Wer ausgetreten sei und dennoch verlange, von einem Pfarrer getraut oder beerdigt zu werden, handle «unfair und rechtsmissbräuchlich». Sie verweist dabei auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2012. Dort heisst es, ein Kirchenaustritt, um Steuern zu sparen, sei zulässig. «Allerdings erschiene ein solcher Kirchenaustritt dann als rechtsmissbräuchlich, wenn die austretende Person die von der Landeskirche finanzierten Leistungen trotz des Austritts weiterhin uneingeschränkt beansprucht», heisst es im Urteil. «Ein solches widersprüchliches Gebaren muss von den kirchlichen Behörden indessen nachgewiesen werden.»

Hat jeder Anspruch auf Sakramente?

Die Behauptung im K-Tipp, dass jeder Anspruch auf Sakramente habe, ist laut RKZ falsch. «Wenn ein Paar kirchlich heiraten will, muss sich der Seelsorger vergewissern, dass es die Voraussetzungen erfüllt.» Dies gelte erst recht für Paare, die aus der Kirche ausgetreten seien. Im Falle eines Verstorbenen, der aus der Kirche ausgetreten war, müsse der Seelsorger klären, ob ein kirchliches Begräbnis dem Willen des Verstorbenen entspreche. «Die Bischöfe fordern die Seelsorgenden keineswegs auf, unkritisch jeden Wunsch zu erfüllen, sondern auf den konkreten Einzelfall einzugehen», so die RKZ. Es gehe darum, die Menschen und ihre Entscheidungen ernst zu nehmen. Ein solidarisches Miteinander der Mitglieder einer christlichen Gemeinschaft gehöre zum Christsein. «Glaube, Kirchenmitgliedschaft und finanzielle Solidarität kann man nicht auseinanderreissen».

Verschiedene Regelungen der Bistümer

Im Begleitschreiben der RKZ wird auf die Regelung im Bistum Basel verwiesen: «Im Bistum Basel gehören Gliedschaft in der Kirche und Zugehörigkeit zur staatskirchenrechtlichen Institution zusammen. Nur in wenigen Ausnahmesituationen können sie als voneinander getrennt betrachtet werden. Ob eine solche Situation vorliegt, prüft das Bistum in einem festgelegten Verfahren», heisst es in den Regelungen zu den Austrittswilligen des Bistums Basels.

Auf Nachfrage von kath.ch präzisiert Gracia unter Berufung auf dasselbe Bundesgerichtsurteil, man könne jemandem, der die Kirchensteuern nicht zahle, nicht unterstellen, dass er die Kirche finanziell überhaupt nicht unterstütze. Tatsächlich heisst es im besagten Bundesgerichtsurteil, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob eine aus der römisch-katholischen Landeskirche ausgetretene Person «nicht in anderer Weise als durch die Zahlung von Kirchensteuern das kirchliche Wirken unterstützt». Gemeint ist, dass Katholikinnen und Katholiken die Bistümer beispielsweise auch durch Spenden an kirchliche Stiftungen unterstützen können. (sys)

Eheschliessung | © Lupo / pixelio.de
11. April 2016 | 17:52
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