Auf der Webseite der Schweizer Bischofskonferenz steht eine fehlerhafte Formulierung zur Meldepflicht bei Missbrauchsfällen von Minderjährigen. Davide Pesenti, Generalsekretär der Schweizer Bischofskonferenz, dankt kath.ch für das Offenlegen dieses Fehlers. Und kündigt eine neue Fassung an.
Charles Martig
Die Schweizer Bischofskonferenz verbreitet missverständlich formulierte Richtlinien. Die Richtlinien zu «Sexuelle Übergriffe im kirchlichen Umfeld» sind eine Zusammenfassung des geltenden Kirchenrechts und sollen den Verantwortlichen als kirchenrechtliche Orientierung dienen. Allerdings enthalten gerade diese Richtlinien falsche Informationen zur Meldepflicht. Das hat kath.ch bei einer Recherche herausgefunden.
Nun meldet sich der Generalsekretär der Schweizer Bischofskonferenz, Davide Pesenti, zu Wort: «Das erwähnte Pastoralschreiben ist seit seiner ersten Ausgabe vor zwanzig Jahren als ‹work in progress› und zugleich als ‹Teamarbeit› zu verstehen, die auch dank kritischer Anmerkungen wie der Ihren ihren Weg findet.» Es sei das einzige Pastoralschreiben der SBK, das mehrmals adaptiert und wieder publiziert wurde.
Zum letzten Mal wurden die Richtlinien der SBK im Frühjahr 2019 überarbeitet. Die derzeitig publizierte Fassung war bereits damals inkorrekt. Zusätzlich hat Papst Franziskus mit dem Motu Proprio «Vos estis lux mundi» vom Mai 2019 das Kirchenrecht in dieser Frage und nochmals im Mai 2023 präzisiert. Dennoch sind die beiden päpstlichen Erlasse offensichtlich nicht in die Richtlinien der SBK eingeflossen. Insbesondere blieb auch der Fehler zur Meldepflicht bestehen.
Im Punkt der Meldepflicht gab es einen Verfahrensfehler im aktuellen Fall im Bistum Basel. Dieser Fehler wurde von Bischof Felix Gmür in einer öffentlichen Stellungnahme eingeräumt. Die Formulierung von Davide Pesenti, dass es sich um ein «work in progress» und um «Teamarbeit» handele, relativiert jedoch die Aussagekraft der SBK-Richtlinien.
Denn: Es gibt bei der Meldepflicht von Missbrauchsfällen an den Vatikan keinen Ermessensspielraum. Das bestätigen mehrere Kirchenrechtler gegenüber kath.ch. Für Kenner des kirchlichen Strafrechts ist es nicht nachvollziehbar, wieso in den Richtlinien der SBK in diesem Zusammenhang eine «Falls-Formulierung» verwendet wird.
In Sachen Meldepflicht sagt Davide Pesenti, «dass den Mitgliedern der SBK und ihren Mitarbeitenden in den Bistümern bewusst ist, dass in solchen Fällen eine Meldepflicht an das Dikasterium für die Glaubenslehre besteht».
Davide Pesenti kündigt eine fünfte Fassung des Schreibens an, kann jedoch noch keinen konkreten Termin nennen. «Das heisst jedoch nicht – sei es klar gesagt – dass das Regelwerk nicht schon jetzt berücksichtig und eingehalten werden muss», unterstreicht der Generalsekretär.
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https://www.kath.ch/newsd/meldepflicht-bei-missbrauch-bischofskonferenz-rudert-zurueck/