Abtei Saint-Maurice: Kantonsgericht spricht ehemaligen weltlichen Angestellten frei

Ein ehemaliger weltlicher Angestellter der Abtei Saint-Maurice wurde von seiner Ex-Partnerin beschuldigt, sie trotz Ablehnung zu einer intimen Beziehung gedrängt zu haben. Nun hat das Walliser Kantonsgericht den Mann in zweiter Instanz freigesprochen.

(cath.ch) Das Walliser Kantonsgericht hat am 29. Oktober einen ehemaligen weltlichen Angestellten der Abtei Saint-Maurice von allen Anklagepunkten freigesprochen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass dem Angeklagten, der von seiner Ex-Partnerin beschuldigt wurde, sie an einem Abend im Jahr 2021 trotz ihrer wiederholten Ablehnung nachdrücklich auf eine intime Beziehung gedrängt zu haben, kein Verstoss zur Last gelegt werden kann.

Der Fall war im Juni 2025 nach einer Pressekonferenz einer unabhängigen Arbeitsgruppe ans Licht gekommen, die mit der Untersuchung sexueller Übergriffe in der Abtei Saint-Maurice beauftragt war, wie die Tageszeitung «Le Nouvelliste» berichtet. Das Bezirksgericht Martigny hatte den Mann erstinstanzlich wegen sexueller Handlungen an einer urteilsunfähigen Person verurteilt.

Kein psychischer Druck

Das Berufungsgericht hat dies nun anders bewertet. Doch bevor die Richterin darauf einging, befasste sie sich dem Bericht zufolge zunächst mit der Paarbeziehung. «Das Gericht sieht keinen psychischen Druck, der die Klägerin daran gehindert hätte, ihren Willen geltend zu machen.»

Was jene Nacht im Oktober 2021 betrifft, so hat sich der Angeklagte nach Ansicht des Gerichts nicht über die Zustimmung seiner Partnerin hinweggesetzt. «Da sich seine Partnerin anschliessend widersetzte, stellte der Angeklagte sein Handeln ein, ohne Zwang auszuüben.»

Nach Ansicht des Kantonsgerichts gehen die Handlungen, die vor dem Erwachen der Klägerin begangen wurden, nicht über die Schwelle einfacher sexueller Berührungen hinaus, wie sie in der Rechtsprechung definiert werden. Diese werden jedoch nur auf Antrag verfolgt, und es wurde kein solcher Antrag gestellt. Die Richterin verwies die Klägerin daher an die Zivilgerichtsbarkeit. (Übersetzt aus dem Französischen und adaptiert von bal)


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