Prävention allein genügt nicht

Schutzkonzepte, Anlaufstellen, psychologische Gutachten: Die Kirche in der Schweiz hat viel unternommen, um Missbrauch zu verhindern. Doch Prävention ist das eine. Das andere ist, mit den Mitteln des Kirchenrechts fehlbare Kleriker zu verurteilen und ihren Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.

Sebastián Frías*

Im Jahr 2025 unterzogen die Schweizer Bistümer 72 Priesterkandidaten und zukünftige Laienmitarbeiterinnen und Laienmitarbeiter in der Seelsorge einer psychologischen Begutachtung. Einige wurden als ungeeignet eingestuft. Die Massnahme folgte auf den Schock durch die Pilotstudie der Universität Zürich (2023), die viele Fälle von Missbrauch in der Kirche in der Schweiz aufdeckte.

Die Bemühungen um das «Vorher» sind notwendig, reichen aber nicht aus. Denn wenn die Prävention versagt, beginnt das «Danach»: Jemand erstattet Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs oder Machtmissbrauchs im kirchlichen Umfeld gegen einen Kleriker oder einen Laien in der Seelsorge.

Dann gilt es, das Opfer zu schützen, herauszufinden, was geschehen ist, die Anklage zu formulieren, ein Verfahren durchzuführen und, falls angebracht, eine gerechte Strafe zu verhängen sowie den Schaden zu ersetzen. Dabei ist während des Verfahrens die Unschuldsvermutung zugunsten des Angezeigten zu wahren.

Zwei Wege

Die Kirche hat ihre eigenen Verfahren der Rechtsprechung, die sich von denen des Staates unterscheiden. Es handelt sich um zwei parallele und voneinander unabhängige Wege, weshalb es ratsam ist, dass die Opfer bei beiden Institutionen Anzeige erstatten, damit jede nach ihren eigenen Kriterien handeln kann.

Im kirchlichen Bereich löst eine Anzeige eine Voruntersuchung aus. Es muss geprüft werden, ob die Anzeige glaubwürdig ist. Die Voruntersuchung wird vom Diözesanbischof oder —besser noch— von einem von ihm bestellten, auf kanonisches Strafrecht spezialisierten Ermittler durchgeführt. Sie sollte nicht länger als ein paar Monate dauern. Erweist sich die Anzeige als unglaubwürdig, wird der Fall eingestellt. Ist die Anzeige hingegen glaubwürdig, sieht das kanonische Recht zwei Wege vor, um Gerechtigkeit zu schaffen.

Rollenspiele

Der erste Weg ist der gerichtliche: ein Strafprozess vor einem kirchlichen Gericht. Der Bischof zieht sich zurück und übergibt den Fall einem Beamten, dem Kirchenanwalt oder Justizpromotor, der den angezeigten Kleriker oder Laien anklagt. Nach einem genau geregelten Verfahren – in dem Beweise vorgelegt werden und das Recht auf Verteidigung durch einen Kirchenrechtler gewahrt bleibt – entscheiden drei Richter über den Fall.

Das Opfer kann sich, zusammen mit seinem Anwalt, an dem Verfahren beteiligen, Beweise vorlegen und Schadenersatz fordern. Dieses Verfahren sollte nicht länger als ein Jahr dauern. Der gerichtliche Weg ist der beste Weg, den wir in der Kirche kennen, um Gerechtigkeit zu schaffen; in der Schweiz wird er jedoch leider kaum angewendet.

Der zweite Weg ist der administrative oder das Verwaltungsverfahren. Es wird ohne Umweg über ein kirchliches Gericht vom Diözesanbischof durchgeführt. Der Bischof leitet das gesamte Verfahren: Er ermittelt, erhebt Anklage und entscheidet. Er ist gleichzeitig Partei und Richter. Diese Kombination von Rollen ist problematisch. Es fehlen so die grundlegenden Garantien eines Strafverfahrens, und das Opfer hat kein Recht auf Mitwirkung. Ausserdem ziehen sich diese Verwaltungsverfahren aufgrund ihrer spärlichen Regelung (nur ein einziger Kanon des Kodex, nämlich 1720) oft über mehrere Jahre hin. Die Opfer nehmen all dies wahr und leiden darunter.

Ein grosser Mangel an Personal

Deshalb zieht das kirchliche Recht den gerichtlichen Weg vor: die Anrufung des kirchlichen Gerichts. Daran erinnert Papst Leo XIV.: «Der Dienst an der Wahrheit in der Nächstenliebe muss in allem Handeln der kirchlichen Gerichte zum Ausdruck kommen.

Das muss von demjenigen wahrgenommen werden können, der angeklagt wird, ein kanonisches Delikt begangen zu haben, sowie von demjenigen, der sich als Opfer einer schweren Ungerechtigkeit betrachtet. Die Gläubigen und die gesamte kirchliche Gemeinschaft haben Recht auf eine gerechte und zügige Ausübung der prozessualen Funktionen». (Ansprache an die Römische Rota, 26. Januar 2026).

Auch für die Schweiz gilt: Missbrauchsfälle sollten stets im Rahmen von Gerichtsverfahren behandelt werden: transparent, professionell, zügig und unter Wahrung der Rechte aller, insbesondere der Opfer. Doch noch immer wird auch in der Schweiz fast immer der administrative Weg eingeschlagen. Warum ist das? Das ist vor allem dem Personalmangel geschuldet. In vielen Bistümern gibt es zwar ein Kirchengericht, doch dieses befasst sich ausschliesslich mit Ehenichtigkeitsverfahren, verfügt über äusserst wenig Personal und arbeitet in Teilzeit.

Um dieses Problem zu lösen, möchte die Schweizer Bischofskonferenz ein kirchliches Strafgericht mit nationaler Zuständigkeit schaffen. Diese Pläne haben eine intensive Diskussion ausgelöst: Es wird darüber debattiert, wer darin vertreten sein soll, welche strafrechtliche Ausbildung erforderlich ist, wie viel Zeit zur Verfügung stehen muss, wie gross die Unabhängigkeit sein soll, und so weiter.

Wahrheit und Gerechtigkeit

Für die Bekämpfung der Missbrauchsplage sind Präventionsmassnahmen nicht genug. Auch die Strukturen der kirchlichen Justiz müssten überarbeitet werden. Prävention bedeutet, die Opfer zu schützen, die es noch nicht gibt. Gerechtigkeit bedeutet, den Opfern zu helfen, die es bereits gibt. Die Kirche in der Schweiz hat im ersten Punkt grosse Fortschritte gemacht. Nun ist es an der Zeit, auch den zweiten Punkt anzupacken. Nicht als lästige Formalität, sondern als wesentlichen Teil der Nächstenliebe, der Wahrheit und der Gerechtigkeit, als unverzichtbare Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit des Evangeliums.

*Sebastián Frías ist Priester und promovierter Kirchenrechtler. Er ist als Anwalt der Römischen Rota tätig und arbeitet als Pfarrvikar in Zürich.


Kirche Schweiz – katholisch, aktuell, relevant

https://www.kath.ch/newsd/praevention-allein-genuegt-nicht/