Urban Fink: «Zuger Regierungsrat muss Motion in richtigen Rahmen stellen»

Der Kanton Zug soll das Konkordat mit dem Bistum Basel überprüfen – und gegebenenfalls auflösen. Das fordern Politiker. Mit ihrer Motion stellen sie die korporative Religionsfreiheit infrage, sagt der Historiker Urban Fink. Zudem sind die aufgeführten Gründe bedenklich.

Jacqueline Straub

Im Kanton Zug wurde eine Motion eingereicht, bei der drei Politikerinnen und Politiker die «Überprüfung und Suspendierung der kantonalen Finanzierung von Diözesanbischof und Domherren im Kanton Zug» fordern. Was sagen Sie dazu?

Urban Fink*: Grundsätzlich steht es jeder Politikerin und jedem Politiker frei, von politischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen und zu jeglichen Themen eine Motion einzureichen. So ist es auch legitim, die Frage der Beitragszahlungen des Kantons Zug an das Bistum Basel zu hinterfragen.

«Ich weiss nicht, ob die Motionärinnen und der Motionär sich dessen bewusst sind.»

Aber?

Fink: Man muss sich aber bewusst sein, dass bei der Einstellung von Zahlungen, wie durch die Motion beabsichtigt, auch der im Basler Konkordat vom 26. März 1828 vorgesehene nichtresidierende Zuger Domherr mit dem Recht der Beteiligung an der Bischofswahl und die Zugehörigkeit des Kantons Zug zum Bistum Basel und das Konkordat für Zug selbst hinfällig würden. Ich weiss nicht, ob die Motionärinnen und der Motionär sich dessen bewusst sind. Zudem nennt der Motionstext Begründungen, die nur bedingt oder überhaupt nicht mit dem Konkordat zusammenhängen.

Die Motion führt neben den Kosten zwei weitere Gründe auf, warum das Konkordat überprüft werden soll: Die Missbrauchsfälle und weil Annalena Müller nicht Chefredaktorin von kath.ch wurde. Was sagen Sie dazu?

Fink: Sowohl die Missbrauchsfälle als auch die genannte Personalie haben mit dem Basler Konkordat nichts zu tun. Sie sind hier sachfremd. Darüber hinaus darf vermutet werden, dass die Motionäre sich auf Narrative abstützen, die sich in den Medien und in der sogenannten öffentlichen Meinung erstaunlich gut implementiert haben. Aber ich bin nicht sicher, ob die Motionäre überprüft haben, ob diese Erzählungen überhaupt stimmen. Etwas erstaunt mich.

Was denn?

Fink: Dass die von Ihnen genannte Personalie in der Motion erscheint. Denn das bedeutet, dass Politikerinnen und Politiker direkt Einfluss auf die Personalpolitik der Kirche nehmen wollen. Sie missachten somit das Selbstbestimmungsrecht der Kirche, das auch für Personalfragen gilt – damit ist die korporative Religionsfreiheit infrage gestellt. Es würde der römisch-katholischen Kirche nie einfallen, politischen Parteien eine Personalauswahl aufzudrängen.

«Diese Zweidrittelmehrheit an Nein-Stimmen wurde nicht erreicht.»

Was empfehlen Sie der Zuger Regierung?

Fink: Es ist nicht meine Aufgabe, hier eine Empfehlung abzugeben. Aber ich finde es unter den gegebenen Umständen gut, dass die Zuger Regierung zur Motion Stellung nehmen muss, obwohl die Motion am 23. Mai 2024 durch den Kantonsrat knapp abgelehnt wurde.

Damit eine Motion hinfällig wird, braucht es aber eine Zweidrittelmehrheit an Nein-Stimmen.

Fink: Richtig. Ja, diese Zweidrittelmehrheit an Nein-Stimmen wurde nicht erreicht. Das aber bietet dem Zuger Regierungsrat die Möglichkeit, die Motion in den richtigen Rahmen zu stellen und die richtigen Schlüsse zu ziehen.

Kann das Konkordat überhaupt aufgelöst werden?

Fink: Wenn die Zahlungen eingestellt werden, wird die Zugehörigkeit des Kantons Zug zum Bistum Basel infrage gestellt. Der Ausstieg aus dem Konkordat ist möglich, wenn der Heilige Stuhl und die Diözesankantone gemeinsam unter dem Beizug der für die Schweizer Aussenpolitik zuständige Bundesrat als «Briefträger» zwischen der Schweiz und dem Heiligen Stuhl mit einer Auflösung einverstanden wären. Das aber dürfte wohl kaum der Fall sein. Und es gilt allgemein, dass solche Verträge aufrechtzuerhalten sind, da es keine Ausstiegs- oder Kündigungsklausel gibt.

Wann ist das Konkordat zwischen dem Bistum Basel und dem Kanton Zug entstanden?

Fink: Mit dem Basler Konkordat und innerkirchlichen Erlassen, die aber auch für die Basler Bistumskantone relevant sind, erfolgte 1828 die Neuumschreibung oder noch besser Gründung des neuen Bistums Basel mit Sitz in Solothurn. Zunächst umfasste es die Kantone Luzern, Bern (nur katholischer Jura), Zug und Solothurn. In dieses Bistum kamen 1829 die Kantone Aargau, Thurgau und Basel (nur katholisches Birseck), 1864 der gesamte Kanton Bern, 1978 die Kantone Basel-Stadt (das linksrheinische Gebiet), Basel-Landschaft (ohne Birseck) und Schaffhausen. 1981 wurde dann noch der Kanton Jura eingegliedert. Das Konkordat ist eine Grundlagenvereinbarung, welche unter anderem die Rechte und Pflichten der Diözesankantone festlegt, die auch mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind.

«Die Auflösung des Basler Konkordats wäre eigenartig.»

Was würde eine Auflösung des Konkordats bedeuten?

Fink: Dann würde die gegenwärtig gute Beziehung zwischen dem Heiligen Stuhl, dem Bistum Basel und den Diözesankantonen rechtlich hinfällig. Angesichts der Tatsache, dass die römisch-katholische Kirche in der Schweiz die grösste Religionsgemeinschaft ist, wäre die Auflösung des Basler Konkordats eigenartig. Denn das Wirken der römisch-katholischen Kirche im Bistum Basel und in der Schweiz insgesamt wird als bedeutend eingeschätzt. Das zeigt sich daran, dass das Bistum und die staatskirchenrechtlichen Institutionen auf Gemeinde- und Kantonsebene öffentlich-rechtlich anerkannt sind.

Wie sieht es im Kanton Zug aus?

Fink: Die Katholikinnen und Katholiken bilden im Kanton Zug die grösste Konfession. Eine Beziehung zwischen dem Kanton Zug und dem Bistum Basel ist naheliegend. Zudem ist Religion ein Teil des Menschseins und der Gesellschaft, was sich eben auch institutionell niederschlägt.

Im Gespräch mit kath.ch sagte der Motionär Luzian Franzini, dass er nur schätzen könne, wie viel Geld der Kanton Zug an das Bistum Basel für den Domherren und den Bischof bezahlt. Er geht nach von deutlich mehr als 100’000 Franken aus. Der Kanton Zug gibt derzeit keine Auskunft über die Höhe. Können Sie eine Schätzung geben?

Fink: Das erscheint mir viel zu hoch. Ich schätze, dass der Kanton Zug für die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen etwa 20’000 bis 30’000 Franken pro Jahr aufwenden muss.

«Der Kanton Zug hat einen nichtresidierenden Domherrn, der vom Kanton Zug keinen Lohn bezieht.»

Residierende Domherren werden von den Kantonen bezahlt. Nicht-residierende Domherren erhalten den Lohn von den Kirchgemeinden. Was genau ist der Unterschied zwischen diesen beiden Formen von Domherren?

Fink: Die sechs residierenden Domherren stehen in direktem Dienst des Bistums und wohnen im Allgemeinen am Bischofssitz in Solothurn. Sie werden von den jeweiligen Kantonen besoldet. Der Kanton Zug hat einen nichtresidierenden Domherrn, der vom Kanton Zug keinen Lohn bezieht. Als Zuger Pfarrer wird er von der Stadtkirchgemeinde Zug besoldet. Neben dem Zuger Domherrn gibt es elf weitere nichtresidierende Domherren, die ebenfalls keinen Domherrenlohn beziehen, sondern eine Spesenvergütung erhalten. Sie erhalten ihren Lohn abgekoppelt von ihrer Domherrenfunktion in der Funktion als Pfarrer oder als anderweitig eingesetzter Seelsorger.

*Urban Fink ist Historiker und Theologe. Er veröffentlichte Aufsätze zur Basler Bistumsgeschichte in den Büchern «Die Bischöfe des Bistums Basel 1794–1995» (1996) und «Der Weihbischof im Bistum Basel – die Diözesankonferenz des Bistums Basel» (2015), bei denen er auch Mitherausgeber war. Er ist Geschäftsführer der Inländischen Mission.


Kirche Schweiz – katholisch, aktuell, relevant

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