Staatsrat Mathias Reynard gibt gegenüber kath.ch Auskunft zur Umsetzung des Gesetzes über die Palliative Care und Sterbehilfe im Wallis. «Angesichts der breiten Zustimmung in der Bevölkerung, will die Regierung den Volkswillen schnell umsetzen», sagt Reynard.
«Das Gesetz über die Palliative Care und die Rahmenbedingungen für Beihilfe zum Suizid in Institutionen und Einrichtungen sieht dabei nicht die Notwendigkeit vor, in einer Verordnung präzisiert zu werden. Es sieht aber vor, dass die Gesundheitsinstitutionen und Sozialeinrichtungen über ein Konzept zur Betreuung von Palliativsituationen verfügen und für dessen Umsetzung sorgen müssen.
Das Departement seinerseits legt die Mindestanforderungen in Richtlinien fest und ernennt einen kantonalen Delegierten für Palliativpflege. Im Wallis wurde 2019 ein Konzept für Palliative Care erarbeitet. Basierend darauf war es in der Folge noch notwendig, die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung dieses Konzepts zu evaluieren und einen Zeitplan für die vorgeschlagenen Massnahmen zu erstellen.
Der Bericht über die Palliativpflege enthält drei Hauptmassnahmen. Diese zielen insbesondere auf die Information und Ausbildung der Partner im Gesundheitswesen, die Entwicklung der spezialisierten Palliativpflege sowie die Sensibilisierung, Orientierung und Information der Bevölkerung über die Thematik des Lebensendes und der Palliativpflege. Angesichts der breiten Zustimmung der Bevölkerung zum Gesetz, möchte der Staatsrat dieses natürlich schnell umsetzen, um den Volkswillen zu respektieren.
Was die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Praxis der Suizidbeihilfe in Institutionen mit öffentlichem Auftrag betrifft, so werden dabei die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgestellten Bedingungen und deren Überprüfung übernommen. Das Bundesgericht selbst hat sich dabei weitgehend auf die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) bezogen.
Zur Frage der Kontrolle der Suizidbeihilfe in den Institutionen ist zu sagen, dass diese in der schweizerischen Strafprozessordnung geregelt ist. Da ein Todesfall infolge Suizidhilfe einen unnatürlichen Tod im Sinne von Art. 253 der Strafprozessordnung darstellt, bedeutet dies zwingend, dass die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei eingeschaltet werden müssen».
Mathias Reynard (35) ist seit 2021 Staatsrat des Kantons Wallis und Chef des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur. Zuvor war der Sozialdemokrat zehn Jahre lang Nationalrat. Er reagiert auf Anfrage von kath.ch auf die Abstimmung zu Palliative Care und Sterbehilfe im Wallis. (sas)
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