Claudius Luterbacher warnt Klöster: «Es droht der Verlust der Handlungsfähigkeit»

Der ehemalige Kanzler des Bistums St. Gallen, Claudius Luterbacher, warnt Ordensgemeinschaften: Alternde Klöster könnten plötzlich handlungsunfähig sein. Es gelte rechtzeitig vorzusorgen. Das sagte Luterbacher an der Tagung «Zukunft der Klöster» vergangenen Freitag in Luzern.

Regula Pfeifer

Wenn ein Kloster auf die Auflösung zusteuert, stelle sich irgendwann die Frage der juristischen Handlungsfähigkeit, sagte Claudius Luterbacher. Und diese Frage habe weitreichende Konsequenzen.

Schrumpfende Gemeinschaften

Der Theologe und Ökonom referierte an der Universität Luzern über die rechtliche Situation jener Klöster in der Schweiz, deren Gemeinschaften ein hohes Durchschnittsalter aufweisen und immer kleiner werden. Die Tagung «Zukunft der Klöster» hatten die Inländische Mission und die Theologische Fakultät organisiert.

«Klöster sind als juristische Personen organisiert», sagte Luterbacher. «Sie haben handelnde Organe.» Darin seien Personen vertreten, die für das Kloster Rechtsakte vollbringen: etwa Verkaufsverträge abschliessen oder Grundbuchgeschäfte tätigen.

Genug Personen dabei?

Diese Organe müssten bestimmten Anforderungen genügen. So müssten sie aus einer genügend grossen Anzahl Personen bestehen, um handlungsfähig zu bleiben. Sei das nicht mehr der Fall, «kann die juristische Person – also das Kloster – nicht mehr handeln.» Dasselbe drohe, wenn beteiligte Personen als «nicht mehr zurechnungsfähig» gelten würden. Das Risiko der Handlungsunfähigkeit bestehe besonders bei rechtlich selbstständigen Klöstern, präzisierte Luterbacher.

Den Kreis erweitern

Die Klosterorgane sind laut Luterbacher traditionellerweise ausschliesslich durch Ordensfrauen und Ordensmänner besetzt. Um eine mögliche Handlungsunfähigkeit abzuwenden, müsse der Kreis der Beteiligten erweitert werden.

Wie das gemacht werden kann, illustrierte der ehemalige Bistumskanzler anhand des Kapuzinerinnenklosters St. Scholastika in Tübach. Dieses sei eine öffentlich-rechtliche Korporation nach dem öffentlichen Recht des Kantons St. Gallen gewesen. Als die Schwestern die problematische Situation erkannt hätten, hätten sie diese umgewandelt in einen privatrechtlichen Verein. «In den Verein haben sie dann auch Personen von ausserhalb des Klosters aufgenommen. Diese werden in Zukunft die Handlungsfähigkeit sichern.» Eine solche Umwandlung ist – gemäss dem Referenten – ein zivilrechtliches Vorgehen und eine «komplizierte Sache».

So wie das Kloster St. Scholastika sind laut Luterbacher viele Klöster ursprünglich öffentlich-rechtlich organisiert. Neu würden sich einige nun in privatrechtliche Organisationen umwandeln – in Vereine oder Stiftungen.

Option Auffanggesellschaft

Einer drohenden Auflösung könnte auch anders begegnet werden, führt Luterbacher aus: nämlich mittels einer Auffanggesellschaft. In eine solche könnten Klöster in prekären Situationen mindestens ihr Eigentum einbringen. Doch diese Idee sei in der Schweiz bisher kaum diskutiert worden. Er weiss von einer solchen Auffanggesellschaft in Österreich, die sich um Klöster in Aufhebung oder um bereits aufgehobene Klöster kümmert.

Recht auf eigene Oberin geht verloren

Kirchenrechtlich ist die Frage der Klöster im Übergang seit rund sechs Jahren geregelt, wie Claudius Luterbacher ausführte. So heisse es betreffend den rechtlich selbstständigen Frauenklöstern päpstlichen Rechts sinngemäss: Besteht eine Klostergemeinschaft aus weniger als sechs Schwestern, verliert sie das Recht, die eigene Oberin zu wählen. Dann muss eine Kommission eingesetzt werden, die sich um die Situation kümmert. Stellt diese fest, dass das eine nicht-umkehrbare Situation besteht, dann muss die Aufhebung des Klosters eingeleitet werden.

*Claudius Luterbacher war bis vor kurzem Kanzler des Bistums St. Gallen. Neu ist er Leiter des Amts für Soziales im Kanton St. Gallen. Seit letztem Mai ist er auch Präsident des Vereins Caritas Schweiz.


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