Es klingt nach Vetternwirtschaft: Eine Kirchenpflegepräsidentin stellt ihren Schwiegersohn als Katecheten ein – mit höherem Pensum und höherem Lohn als vorgesehen. Amtsanmassung? Nein, findet das Bezirksgericht Winterthur. Treibende Kraft sei der Pfarrer gewesen.
Wolfgang Holz
«Keine Aussage. Keine Aussage. Keine Aussage…» Gebetsmühlenhaft wiederholte die 62-Jährige am Dienstagvormittag vor dem Bezirksgericht Winterthur diese beiden Worte.
Sie verweigerte auf fast alle Fragen von Richter Donatus Strebel eine Antwort. Lediglich war von der früheren Katechetin der Kirchgemeinde Zell zu erfahren, dass sie verheiratet sei. Trotz ihrer Wortkargheit wirkte sie aufrichtig und machte einen bescheidenen, harmlosen Eindruck.
Doch was wurde der bislang unbescholtenen Frau, die noch über keinen Eintrag im Strafregister verfügt, überhaupt vorgeworfen? Die Staatsanwaltschaft ist nicht anwesend. Im Anklageschreiben ist von Amtsanmassung die Rede.
Konkret soll die ehemalige Kirchenpflegepräsidentin kurz nach ihrer Wahl ihren Schwiegersohn als Katecheten eingestellt haben, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Die Einstellung des Schwiegersohns sei ohne Rücksprache mit den anderen Kirchenpflegemitgliedern und dem Pfarrer erfolgt. Auch soll der Schwiegersohn bei der Bemessung des Lohns und des Arbeitspensums begünstigt worden sein.
Vorgesehen war eigentlich eine 40-Prozent-Stelle. Der Schwiegersohn erhielt aber eine 70-Prozent-Stelle. Und zwar nicht in der üblichen Lohnklasse 13/14, sondern in der höher dotierten Lohnklasse 16/17, kritisierte die Staatsanwalt. Dies ergab ein monatliches Bruttogehalt von 6’125 Franken.
Die Einreihung in diese höhere Lohnklasse liege für einen Katecheten ohne Ausbildung deutlich über den Richtlinien, argumentierte der Staatsanwalt weiter.
Die Angeklagte habe ihren Schwiegersohn somit klar begünstigt. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 60 Franken, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Hinzu sollte eine Busse von 1’000 Franken kommen.
Im Frühling 2019 trat die Beschuldigte von ihrem Amt zurück. Weil die Kirchenpflege danach nicht mehr beschlussfähig war, musste der Zürcher Synodalrat einen Sachwalter einsetzen.
Was nach gravierender Vetternwirtschaft seitens der Anklageschrift aussah, zerpflückte die Verteidigung von A bis Z. Es wurde auf Freispruch und Erstattung sämtlicher Kosten der 62-Jährigen plädiert. «Die Beschuldigte war zu keinem Zeitpunkt die treibende Kraft für die Einstellung ihres Schwiegersohns», stellte die Rechtsanwältin klar.
Zum einen erklärt die Verteidigung das Vorgehen der 62-Jährigen damit, dass diese in einer Phase von «Hektik und Chaos» in der Kirchgemeinde zur neuen Kirchenpflegepräsidentin bestimmt worden sei. Will heissen: Die frühere Katechetin sei gewählt worden, nachdem die bisherige Kirchenpflege «auf einen Schlag zurückgetreten» sei.
Die Beschuldigte, eine «juristische Laiin», sei ohne Einarbeitung und ohne personelle Unterstützung ins kalte Wasser ihres neuen Amts geworfen worden: «Eine vergleichbare Funktion hatte die frühere Katechetin vorher noch nie ausgeübt.»
Zum anderen argumentierte die Verteidigung, dass vor allem der Pfarrer bei der Einstellung des Schweigersohns zum neuen Katecheten sowie bei dessen späteren Anpassung des Pensums und des Lohns die dominierende Rolle gespielt habe. Die angeklagte Kirchenpflegepräsidentin habe nicht eigenmächtig gehandelt.
Der Pfarrer habe zusammen mit einem Vertreter der Kirchgemeinde das Bewerbungsgespräch mit dem Schwiegersohn geführt und einen positiven Entscheid getroffen. Der Pfarrer sei regelrecht «Feuer und Flamme» für den Schwiegersohn als neuen Katecheten gewesen, so die Verteidigung. Dieser habe nämlich signalisiert, auch Diakon werden und sich als Seelsorger in der Gemeinde engagieren zu wollen.
Der Wunsch des Schwiegersohns, gerne mehr zu verdienen, sei beim Pfarrer auf Verständnis gestossen: «Mit Gottes Hilfe» könne man ein 40-Prozent-Pensum auch in ein 70-Prozent-Pensum verwandeln, wird der Seelsorger zitiert. Zudem könne man die erhöhten Stellenprozente ja durch die Mehrarbeit des Katecheten rechtfertigen.
«Meine Mandantin ist quasi unter Zeitdruck vom Pfarrer in ihrer letztendlichen Entscheidung, den Katecheten anzustellen, überrumpelt worden», lautet das Verdikt der Verteidigung. Der neue Religionslehrer sollte schnellstmöglich zum neuen Schuljahr eingestellt werden.
Von einem vorsätzlichen Amtsmissbrauch und von Begünstigung könne nicht die Rede sein. «Sie hat nie aktiv Werbung für ihren Schwiegersohn gemacht.» Auch das Generalvikariat Zürich habe von dem Bewerbungsprozedere gewusst.
Dem Schwiegersohn war gekündigt worden, nachdem er später abgelehnt hatte, sein Pensum auf 50 Prozent zu reduzieren. Inzwischen hat er vom Bundesgericht Recht bekommen: Seine Kündigung sei unrechtmässig. Er arbeitet nun als Katechet im Nachbardorf. Der Pfarrer hat inzwischen demissioniert.
Und was sagt der Richter zur angeblichen Amtsanmassung der früheren Kirchenpflegepräsidentin? Er spricht sie frei. Nach knapp zwei Stunden Verhandlungsunterbruch fällte das Bezirksgericht Winterthur das Urteil. Die Kosten für das Gerichtsverfahren und die Ausgaben für die Beschuldigte trägt der Staat.
«Sie können gar keine Amtsanmassung begangen haben, weil Sie zum Zeitpunkt des Personalentscheids noch gar nicht im Amt waren», begründet Richter Strebel sein Urteil. Die Wahl zur Kirchenpflegepräsidentin sei noch gar nicht rechtskräftig gewesen. Deshalb sei auch die Anzeige des Sachverwalters nicht rechtens.
«Zwar haben Sie fahrlässig gehandelt, weil Sie sich nicht über Ihre Rechte und Pflichten Ihres neuen Amts informiert haben, und die Wahl Ihres Schwiegersohns zum Katecheten nicht korrekt verlaufen ist», sagte der Richter. Doch fahrlässige Amtsanmassung reiche nicht aus für ein strafrechtliches Delikt.
«Ich habe gehofft, dass es so ausgeht», sagte die freigesprochene Ex-Kirchenpflegepräsidentin erleichtert und strahlte übers ganze Gesicht, als sie den Gerichtssaal verlässt und von kath.ch auf das Urteil angesprochen wird. Draussen scheint die Sonne.
Kirche Schweiz – katholisch, aktuell, relevant
https://www.kath.ch/newsd/keine-amtsanmassung-freispruch-fuer-ehemalige-kirchenpflegepraesidentin/