Fastende muslimische Schüler bleiben dem Unterricht nicht fern

Bern, 16.5.18 (kath.ch) Am Mittwochabend beginnt der muslimische Fastenmonat Ramadan. Sind fastende Jugendliche Thema an Schweizer Schulen? kath.ch hat bei der Bildungsdirektion des Kantons Bern nachgefragt.

Der muslimische Fastenmonat Ramadan beginnt dieses Jahr am 16. Mai und endet am 14. Juni. Zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Sonnenuntergang ist Muslimen Essen, Trinken, Rauchen und Geschlechtsverkehr untersagt. Mit dem «Iftar», dem gemeinsamen Abendessen, wird das Fasten täglich beendet.

Fastengebot ab der Pubertät

Die Verpflichtung zum Fasten betreffe jene Gläubigen, welche die Pubertät erreicht haben, heisst es auf der Website der Vereinigung islamischer Organisationen in Zürich (Vioz). Was bedeutet diese Vorschrift somit für muslimische Jugendliche, die dem Fastengebot unterliegen und noch zur Schule gehen? Können sie sich beispielsweise während des Ramadan vom Unterricht dispensieren lassen?

Grundsätzlich keine Dispensation

Gravierende Probleme wegen fastender Kinder sind der Berner Erziehungsdirektion nicht bekannt, wie Erwin Sommer, Vorsteher des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung bei der Erziehungsdirektion in Bern, auf Anfrage mitteilt. «Vom Unterricht gibt es grundsätzlich keine Dispensation», so Sommer. «Im Hauswirtschaftsunterricht kann während des Ramadan das Essen mit nach Hause gegeben werden.» Im Sportunterricht oder bei Ausflügen könne der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler ebenfalls Rechnung getragen werden.

Fest des Fastenbrechens gilt als hoher religiöser Feiertag

Anders sieht es am Ende des Ramadan aus: Das Fest des Fastenbrechens gilt laut Sommer als hoher religiöser Feiertag. «Für das Begehen dieses Festes können die Eltern eine Dispensation für ihre Kinder beantragen.»

Die Lehrpläne von Kindergarten und Volksschule schrieben einen konfessionell neutralen Unterricht vor, erläutert Sommer. Daher sei eine Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen grundsätzlich nicht möglich. Da die religiöse Vielfalt in der Schweiz in den letzten dreissig Jahren zugenommen habe, sehe die Berner Direktionsverordnung aus dem Jahr 2007 vor, «dass Kinder aller Bekenntnisse an hohen Feiertagen dispensiert werden könnten». Solche Regelungen sind in einem Leitfaden festgehalten, welcher an Schulbehörden, Schulleitungen und Lehrpersonen im Kanton Bern abgegeben worden sei.

Zur Nacharbeit verpflichtet

«Bei Abwesenheit aufgrund von hohen Feiertagen sind die Schülerinnen und Schüler zur Nacharbeit verpflichtet», so Sommer. Dies gelte ebenso bei Abwesenheit infolge Krankheit oder wegen der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen.

Wenn die Dispensationsgründe nicht eindeutig seien, könne die Schule Begründungen einfordern, hält Sommer fest. Die Schülerinnen und Schüler könnten beispielsweise gefragt werden, was sie feierten und wie der Festtag begangen werde. «Dies ist aber nicht anders zu bewerten als das Feiern von zum Beispiel Weihnachten, das auch bei uns längst nicht mehr nur religiösen Charakter hat.»

Gesprächskultur wichtig

Allgemein hebt Sommer die grosse Bedeutung des Gesprächs zwischen Schule und Elternhaus hervor. «Diese Gesprächskultur wird nach unserer Einschätzung in den Schulen des Kantons Bern gut gelebt», so der Amtsvorsteher.

Am Montag hatten deutsche Verbände und Politiker an das Verantwortungsbewusstsein muslimischer Eltern appelliert. «Wir akzeptieren die Ausübung religiöser Pflichten. Grundschulkinder jedoch müssen nicht fasten und sie sollten es auch nicht», hiess es seitens des deutschen Verbandes Bildung und Erziehung. (sys/rp/kna)


Geschützt: Deutsche Politiker und Verbände warnen vor Ramadan-Fasten für Kinder

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https://www.kath.ch/newsd/fastende-muslimische-schueler-bleiben-dem-unterricht-nicht-fern/