6/2003

INHALT

Religion in der Schweiz

Schächtverbot

von Rolf Weibel

 

Zwei Volksinitiativen, die zustande kommen und dieses Jahr eingereicht werden dürften, wollen über das Schächtverbot hinaus die Einfuhr von Fleisch geschächteter Tiere, das heisst von Koscher- und Halalfleisch verbieten. Ein solches Verbot «würde Juden und Muslimen, die ihrem religiösen Gesetz folgen, die landesübliche Ernährung mit Fleisch verunmöglichen»<1>. Abgesehen von der Unverhältnismässigkeit eines solchen Importverbotes, weshalb Yvo Hangartner aus der Sicht des öffentlichen Rechts eine Teilungültigkeitserklärung der Initiativen empfiehlt,<2> würde ihre Annahme das Schächtverbot wieder auf die Verfassungsstufe heben. In den Volksabstimmungen von 1973 und 1978 wurde das Schächtverbot nämlich von der Bundesverfassung auf die Gesetzesstufe herabgestuft.
Eine rechtsgeschichtliche Abhandlung ist dem Weg des Schächtverbotes in der Schweiz eingehend nachgegangen.<3> Zunächst von seiner Vorgeschichte in den Kantonen Aargau und St. Gallen sowie Bern über die Volksinitiative und den Abstimmungskampf bis zur Abstimmung 1893. In seiner ganzen Entstehungsgeschichte ist eine Mischung von tierschützerischen und vor allem judenfeindlichen Motiven nachzuweisen. Obwohl die Schweizer Katholiken nicht weniger judenfeindlich waren als ihre Miteidgenossen, lehnten sie aufgrund ihrer Erfahrungen im liberalen Bundesstaat das Schächtverbot grundsätzlich ab. «Wir Katholiken bilden die Minderheit im Lande und haben darum an der Gewissens- und Kultusfreiheit das grösste Interesse», schrieb damals das Urner Wochenblatt.
Weitere Kapitel der Studie sind der Umsetzung der Verfassungsbestimmung gewidmet, wegen der allgemeinen Versorgungslage des Landes insbesondere während den beiden Weltkriegen. Das anschliessende Kapitel geht der Überführung des Schächtverbotes von der Verfassung in das eidgenössische Tierschutzgesetz nach. Nur mehr knapp skizziert werden abschliessend die ideologischen Momente der modernen bzw. der gegenwärtigen Antischächtbewegung. Immer noch klar mit antisemitischen Motiven vermischt, können nun auch antiislamische Momente festgestellt werden. Beide Motive kommen in einer fremdenfeindlichen (und rassistischen) Strömung zusammen und verstärken so die gegenwärtige Antischächtstimmung. Deshalb kann nicht genug betont werden, dass das rituelle Schächten nicht einfach ein fremder Brauch, sondern für jüdische und muslimische Gläubige eine religiöse Pflicht ist.
Deshalb müsste, selbst wenn das Schächten tierschützerisch bedenklich wäre, was nicht nur die Betroffenen bestreiten, eine Rechtsgüterabwägung zwischen dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem Tierschutz vorgenommen werden. Im Lichte der Religionsfreiheit ist das Schächtverbot jedenfalls eine religiöse Ausnahmebestimmung. Mit der Streichung des so genannten Bistumsartikels hat die Bundesverfassung keinen derartigen Ausnahmeartikel mehr. Es sollte dabei bleiben! Für eine Lockerung des Schächtverbots im Tierschutzgesetz im Sinne einer Ausnahmeregelung für rituelles Schächten scheint in der Schweiz die Zeit indes noch nicht reif zu sein.


Anmerkungen

1 Yvo Hangartner, Schächtverbot und Grundrechte. Die rechtliche Ausgangslage vor politischen Entscheiden, in: NZZ vom 14. Mai 2002, S. 15.

2 Ebd.

3 Pascal Krauthammer, Das Schächtverbot in der Schweiz 1854­2000. Die Schächtfrage zwischen Tierschutz, Politik und Fremdenfeindlichkeit, (Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte, 42), Schulthess Juristische Medien, Zürich 2000, 289 Seiten.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2003