6/2003 | |
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Religion in der Schweiz |
Zwei Volksinitiativen, die zustande kommen und dieses Jahr eingereicht
werden dürften, wollen über das Schächtverbot hinaus die
Einfuhr von Fleisch geschächteter Tiere, das heisst von Koscher- und
Halalfleisch verbieten. Ein solches Verbot «würde Juden und Muslimen,
die ihrem religiösen Gesetz folgen, die landesübliche Ernährung
mit Fleisch verunmöglichen»<1>.
Abgesehen von der Unverhältnismässigkeit eines solchen Importverbotes,
weshalb Yvo Hangartner aus der Sicht des öffentlichen Rechts eine Teilungültigkeitserklärung
der Initiativen empfiehlt,<2> würde
ihre Annahme das Schächtverbot wieder auf die Verfassungsstufe heben.
In den Volksabstimmungen von 1973 und 1978 wurde das Schächtverbot
nämlich von der Bundesverfassung auf die Gesetzesstufe herabgestuft.
Eine rechtsgeschichtliche Abhandlung ist dem Weg des Schächtverbotes
in der Schweiz eingehend nachgegangen.<3>
Zunächst von seiner Vorgeschichte in den Kantonen Aargau und St. Gallen
sowie Bern über die Volksinitiative und den Abstimmungskampf bis zur
Abstimmung 1893. In seiner ganzen Entstehungsgeschichte ist eine Mischung
von tierschützerischen und vor allem judenfeindlichen Motiven nachzuweisen.
Obwohl die Schweizer Katholiken nicht weniger judenfeindlich waren als ihre
Miteidgenossen, lehnten sie aufgrund ihrer Erfahrungen im liberalen Bundesstaat
das Schächtverbot grundsätzlich ab. «Wir Katholiken bilden
die Minderheit im Lande und haben darum an der Gewissens- und Kultusfreiheit
das grösste Interesse», schrieb damals das Urner Wochenblatt.
Weitere Kapitel der Studie sind der Umsetzung der Verfassungsbestimmung
gewidmet, wegen der allgemeinen Versorgungslage des Landes insbesondere
während den beiden Weltkriegen. Das anschliessende Kapitel geht der
Überführung des Schächtverbotes von der Verfassung in das
eidgenössische Tierschutzgesetz nach. Nur mehr knapp skizziert werden
abschliessend die ideologischen Momente der modernen bzw. der gegenwärtigen
Antischächtbewegung. Immer noch klar mit antisemitischen Motiven vermischt,
können nun auch antiislamische Momente festgestellt werden. Beide Motive
kommen in einer fremdenfeindlichen (und rassistischen) Strömung zusammen
und verstärken so die gegenwärtige Antischächtstimmung. Deshalb
kann nicht genug betont werden, dass das rituelle Schächten nicht einfach
ein fremder Brauch, sondern für jüdische und muslimische Gläubige
eine religiöse Pflicht ist.
Deshalb müsste, selbst wenn das Schächten tierschützerisch
bedenklich wäre, was nicht nur die Betroffenen bestreiten, eine Rechtsgüterabwägung
zwischen dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem Tierschutz vorgenommen
werden. Im Lichte der Religionsfreiheit ist das Schächtverbot jedenfalls
eine religiöse Ausnahmebestimmung. Mit der Streichung des so genannten
Bistumsartikels hat die Bundesverfassung keinen derartigen Ausnahmeartikel
mehr. Es sollte dabei bleiben! Für eine Lockerung des Schächtverbots
im Tierschutzgesetz im Sinne einer Ausnahmeregelung für rituelles Schächten
scheint in der Schweiz die Zeit indes noch nicht reif zu sein.
1 Yvo Hangartner, Schächtverbot und Grundrechte. Die rechtliche Ausgangslage vor politischen Entscheiden, in: NZZ vom 14. Mai 2002, S. 15.
2 Ebd.
3 Pascal Krauthammer, Das Schächtverbot in der Schweiz 18542000. Die Schächtfrage zwischen Tierschutz, Politik und Fremdenfeindlichkeit, (Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte, 42), Schulthess Juristische Medien, Zürich 2000, 289 Seiten.