43/2003 | |
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40 Jahre Liturgiekonstitution |
Die Liturgiekonstitution «Sacrosanctum Concilium» (SC) des
2. Vatikanischen Konzils hat in ihrem Artikel 112 eine Vorgabe und einen
Auftrag formuliert. Sie bezeichnet die Musik der Kirche nicht nur «als
ausgezeichnet unter allen übrigen künstlerischen Ausdrucksformen»,
sondern auch als einen «notwendigen und integrierenden Bestandteil
der feierlichen Liturgie». Die Formulierung ist im Lichte von drei
Grundanliegen der Liturgiereform zu betrachten: die aktive und tätige
Teilnahme der ganzen gottesdienstlichen Gemeinde (besonders SC 14) mit ihrer
Konsequenz der liturgischen Rollenverteilung (bes. SC 28) sowie den vermehrten
Gebrauch der Muttersprache (bes. SC 36 § 2). Diese Grundlegungen bestimmten
auch die musikalische Umsetzung der Reform, vor allem in der Instruktion
über die Musik in der Liturgie «Musicam sacram» (1967).
Vor 100 Jahren forderte erstmals Papst Pius X. die aktive und tätige
Teilnahme aller in seinem Motu proprio «Tra le sollecitudini»
(22.11.1903). Wie ein Leitmotiv prägte dies die liturgischen Bestrebungen
im 20. Jahrhundert; die Forderung des Konzils war letztlich ihre konsequente
Folge. Der in der Schweiz damals bedeutendste katholische Kirchenmusiker
Johann Baptist Hilber (18911973) sprach beispielsweise 1960 gar
in positivem Sinne von einer «Gross-Offensive zur Aktivierung
der Gemeinde im Hochamt».<1>
Die Wirkungsgeschichte der liturgischen Reformbewegung kann auch an kirchenmusikalischen
Werken verschiedener Komponisten verfolgt werden. So gab zum Beispiel die
Komposition Ein deutsches Amt (1965) von Paul Huber schon früh der
neuen Liturgiefähigkeit der Musik, nun auch in der Muttersprache, Ausdruck.
Grundlage dafür bildete auch die erste Instruktion zur ordnungsgemässen
Durchführung der Liturgiekonstitution «Inter Oecumenici»
vom 26. September 1964, die die Musik insofern aufwertete, als sie in Art.
3233 anordnete, dass das bis anhin vom Zelebranten unerlässliche
Mitsprechen des liturgischen Textes parallel zum gesungenen oder rezitierten
Text des Volkes oder einer Schola entfallen sollte. Der vermehrte Gebrauch
der Muttersprache wurde konkret geregelt, so etwa in den «Weisungen
der Schweizerischen Bischöfe zur Einführung der Konstitution über
die heilige Liturgie» (17.2.1964), Nr. 6: «Im Amt darf während
der Gabenbereitung und der Kommunionspendung ein Lied in der Volkssprache
gesungen werden.»<2>
In der umfassenden Darstellung der Liturgiereform von Erzbischof Annibale
Bugnini wird das «Problem des Gesanges» als «eines der
heikelsten, wichtigsten und mühseligsten der Reform» bezeichnet.<3> Die konsequente Formulierung der Reformpunkte
überraschte auch die Kirchenmusiker; sie waren nun herausgefordert,
Kirchenmusik nach neuen Vorgaben zu schaffen. Der vor wenigen Tagen verstorbene
Ronald Bisegger, äusserst engagierter (Mit-)Schriftleiter der schweizerischen
Zeitschrift «Katholische Kirchenmusik»,<4>
schrieb dazu: «Welche Schwierigkeit für die Musiker, von fast
einem Monat auf den andern, eine vernünftige und auch noch schöne
Lösung zu finden ... Das Tempo, die Schnelligkeit, ja die Hast, womit
die Zugeständnisse der Zentralkirche in den Ländern und Bistümern
ausgewertet wurden, erschwerte eine solide und umsichtige Erneuerung der
gottesdienstlichen Musik.»<5> Damit
sprach Bisegger die nur schrittweise mögliche Umsetzung der Reformanliegen
an.<6> Dennoch: die Reform initiierte ein
immenses kompositorisches Schaffen! Die Akzeptanz der Werke war unterschiedlich.
Besonders wertvoll ist der grosse rund 450-jährige Schatz der (deutschen)
evangelischen Kirchenmusik, der nun auch zur intensiveren «katholischen
Nutzung» zur Verfügung stand.
Im Folgenden sei kurz auf einzelne Punkte der kirchenmusikalischen Praxis in der deutschsprachigen Schweiz eingegangen.
Die Liturgiekonstitution will die «pastoralliturgische Bewegung»
durch die Bildung von liturgischen und kirchenmusikalischen Kommissionen
fördern (SC 4346). Die meist schon vor dem Konzil bestehenden
diözesanen Kirchenmusikverbände waren im Allgemeinen Caecilienverband
für Deutschland, Österreich und die Schweiz zusammengefasst; sie
wurden 1986 in drei eigenständige Landesverbände aufgeteilt.<7> Die Gründung des «Schweizerischen
Katholischen Kirchenmusikverbandes» (SKMV) erfolgte im Jahre 1988.
Der seit 1978 bestehende Arbeitskreis für Katholische Kirchenmusik
pflegte eine fruchtbare Zusammenarbeit mit dem damaligen Liturgischen Institut
in Zürich; er bildet heute eine Fachkommission des SKMV. Weitere Initiativen,
die in Anlehnung an SC 46 zu einer noch intensiveren Zusammenarbeit im Bereich
von Liturgie, Kirchenmusik und sakraler Kunst führen sollten, konnten
in der Schweiz bisher nicht verwirklicht werden.
Für die Erstellung und Herausgabe des überdiözesanen Gesangbuches
ist im Auftrag der Bischofskonferenz der Verein für die Herausgabe
des Katholischen Gesangbuches der Schweiz verantwortlich (s. unten 2.3).
Durch das Verständnis der Musik als notwendigem, integrierendem Bestandteil der Liturgie (SC 112) wurde das Berufsbild Kirchenmusik aufgewertet. Die Musik ist «nicht mehr Paraliturgie (Musik zum Gottesdienst), sondern selber Liturgie (Musik im Gottesdienst). Eine hieraus zu ziehende stringente Konklusion betrifft die Ausübenden der Musica Sacra. Sie sind vollwertige liturgische Rollenträger..., die fortab nicht mehr im herkömmlichen Sinne als ÐAssistentenð gelten.»<8> Die kirchenmusikalischen Ausbildungen und die verschiedenen Berufsbilder einzelner Verbände nehmen auf diesen Paradigmenwechsel Bezug. In verschiedenen Gemeinden ist das neue Verständnis nicht tragfähig genug. Noch immer muss auch viel ideelle Arbeit geleistet werden. Die Ansichten und die Definition einer kirchenmusikalischen Verantwortung differieren teilweise erheblich. Ebenso werden die Anstellungsbedingungen in der föderalistisch geprägten Schweiz sehr unterschiedlich gehandhabt. Vielleicht liegen auch hier die Gründe, dass die Studierendenzahlen für kirchenmusikalische Berufsstudien abnehmen. Erfreulich ist jedoch, dass die von J. B. Hilber 1942 gegründete Kirchenmusikschule Luzern (später Akademie für Schul- und Kirchenmusik Luzern) seit 1999 als Musikhochschule Luzern, Fakultät II, ins schweizerische Fachhochschulnetz aufgenommen wurde. Eine seit kurzem auch in St. Gallen ermöglichte nebenberufliche Kirchenmusik B-Ausbildung und weitere C-Ausbildungen ergänzen den Ausbildungsbereich.
Im Jahre 1957 beantragte die Katholische Arbeiterinnen- und Arbeiterbewegung
der Schweiz die Schaffung eines «einheitlichen Gesang- und Gebetbuches».<9> Die Erarbeitung und mutige Herausgabe
des ersten überdiözesanen Kirchengesangbuchs (KGB 1966) in dieser
frühen Phase der Liturgiereform erweist sich auch aus geschichtlicher
Distanz als geglückt. Eine beabsichtigte Übernahme des deutsch-österreichischen
Einheitsgesangbuches Gotteslob (1975) wurde im Jahre 1985 fallen gelassen.
Dies führte zur Schaffung des neuen Buches Katholisches Gesangbuch
(KG 1998) mit dem Untertitel: Gesang- und Gebetbuch der deutschsprachigen
Schweiz, welches als «Rollenbuch der Gemeinde» verstanden wird
(s. KG S. 5).
Als schweizerische Jugendgesangbücher sind zu nennen: Kumbaya (1980)
als Oekumenisches Jugendgesangbuch (von der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz
«zum Gebrauch empfohlen»); Hallelu I (1983) und II (1987), herausgegeben
von der Jungen Gemeinde Schweiz (ohne bischöfliche Autorisierung, jedoch
weit verbreitet), sowie rise up (2002) als Oekumenisches Liederbuch für
Junge Leute, herausgegeben «mit Empfehlung der Deutschschweizer Bischöfe».
Im Laufe der Reform trat die klassische Ordinariums- und Propriumsaufteilung der Messgesänge zugunsten einer Unterscheidung in Aktions- («selbständige») und Begleitgesänge zurück.<10> Die Frage, wie weit das Musizieren eines gesamten Ordinariums noch liturgisch verantwortbar sei, führte in vielen Kirchenchören zu Zerreissproben, waren und sind doch gerade die «Orchestermessen» nicht nur emotional, sondern auch aus künstlerischen Gründen nach wie vor begehrt. Die Gegner sehen die Gemeinde in ihrer aktiven, tätigen Teilnahme bedroht und sprechen auch von der «Entmündigung» der Gemeinde.<11> Die Frage des Ordinariums wird besonders in dem nicht unumstrittenen Art. 34 der Musikinstruktion von 1967 behandelt. Aktuellere Publikationen legen den Artikel zugunsten einer chorischen Ordinariumspraxis aus.<12> Die kirchenmusikalische Praxis bestätigt diese Tendenz. Verschiedentlich werden aber auch gesamt-gottesdienstgestaltende Formen (Gottesdienstmusiken, Plenarmessen) geschaffen, welche die Gesänge in der Unterscheidung von Aktions- und Begleitgesängen innerhalb eines musikalisch-liturgischen Gesamtkonzeptes gebührend berücksichtigen.
Die Liturgiekonstitution könnte in ihren Aussagen zu Stilpluralismus und Instrumenten als widersprüchlich interpretiert werden: Betont SC 123, dass «die Kirche niemals einen Stil als ihren eigenen betrachtet habe», so benennt sie in SC 116 den Gregorianischen Choral «als den der römischen Liturgie eigenen Gesang» und weist ihm «den ersten Platz» zu. Auch bezeichnet sie in SC 120 die Pfeifenorgel als ein «in hohen Ehren» zu haltendes Instrument. In der gottesdienstlichen Praxis hat heute der Gregorianische Choral seine führende Rolle weitgehend verloren. Neue Stile wie die so genannten Jazzmessen<13> (v.a. in den 60er- und 70er-Jahren) und das «Neue Geistliche Lied» mit Elementen aus der «Popmusik» haben ihren Platz im Gottesdienst gefunden. Kardinal Joseph Ratzinger pauschalisiert die Popmusik zu undifferenziert letztlich als einen «Kult des Banalen».<14> Die verschiedenen Musikstile und ihre Ausführung fordern zu liturgischen und musikalischen (auch Qualitäts-)Diskussionen heraus.
Gemäss der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch,
Nr. 78, gehört zur Grundform einer Messfeier mit Gemeinde die Mitwirkung
eines Kantors (Vorsängers). Dieser Dienst wird noch nicht in der Liturgiekonstitution,
sondern erst in der Musikinstruktion von 1967, Nr. 21, ausdrücklich
benannt. In der Schweiz erschien in Ergänzung zum KGB das Vorsängerbuch
(1967), das auch die wertvolle, aus einem Wettbewerb entstandene mehrstufige
«Schweizer Psalmodie» enthielt. Diese Form der Psalmodie beeinflusste
weitere Publikationen im deutschsprachigen Raum. Sie wird auch im Cantionale
(1999) in Ergänzung zum KG wieder verwendet. Das KG verzichtet richtigerweise
auf den Ausdruck «Zwischengesang»; unter der Bezeichnung «Antwortgesänge»
werden vor allem Gemeinde-Leitverse zu Psalmen verstanden.
Der Dienst des Kantors/der Kantorin ist noch nicht zufriedenstellend gelöst.
Der eigentlich vornehmste Einsatz als Psalmist/Psalmistin wird durch die
häufig anzutreffende Verkündigung von nur einer Lesung vor dem
Evangelium an Sonn- und Festtagen erschwert. Auch sollten dringend neue
Initiativen im Bereich der Antwortpsalm-Komposition erfolgen.
Manche Anliegen der Liturgiereform sind noch immer in Umsetzung begriffen.
In der Interpretation der Konzilsdokumente wurden und werden die Akzente,
je nach Standpunkt und Interesse, verschieden gesetzt. In kirchenamtlichem
Auftrag arbeitete seit 1988 die «Studienkommission für die Messliturgie
und das Messbuch», die eine Neuausgabe des deutschen Messbuchs vorbereiten
sollte.<15> Vorschläge wurden auch
für die Kirchenmusik eingebracht. Die Veröffentlichung der Editio
typica tertia des Missale Romanum (2002) hat inzwischen einen eher überraschenden
vorläufigen Schlussstrich unter laufende Diskussionen gesetzt.
Die Liturgie wird in SC 10 als «Höhepunkt, dem das Tun der Kirche
zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt»,
bezeichnet. Dasselbe Konzilsdokument benennt, wie gesagt, die Kirchenmusik
als einen «notwendigen und integrierenden Bestandteil» dieser
Liturgie. Die verantwortungsvolle Rolle der Kirchenmusik als liturgiegestaltende
Musik kann somit nur bis zu jenem Grad erfüllt werden, wie es der Kirche
gelingt, ihre Förderung der Liturgie glaubhaft zu zeigen. In diesem
Willen für einen den Ansprüchen der Liturgie gerecht werdenden
Einsatz liegt die Zukunft und Existenz der Kirche.
Martin Hobi ist Präsident des Schweizerischen Katholischen Kirchenmusikverbandes (SKMV). An der Musikhochschule Luzern hat er als Professor die Leitung des Fachbereiches Kirchenmusik inne. Er ist ausserdem hauptverantwortlicher Kirchenmusiker in Rapperswil (SG) und Mitglied der Liturgischen Kommission der Schweiz (LKS).
1 So in der Zeitschrift Katholische Kirchenmusik» 1960, Nr. 4, S. 174. Zu J. B. Hilber vgl. Josef-Anton Willa, Johann Baptist Hilber (18911973). Kirchenmusik als Weg zu einem bewussten Mitvollzug der Liturgie, in: Liturgia et Unitas. Liturgiewissenschaftliche und ökumenische Studien zur Eucharistie und zum gottesdienstlichen Leben in der Schweiz. Hrsg. von M. Klöckener A. Join-Lambert. Freiburg/Schw. Genf 2001, 303318.
2 SKZ 132 (1964) 97f., hier 97.
3 A. Bugnini, Die Liturgiereform 19481975. Freiburg i.Br. 1988, 925. Zur Entstehung der Aussagen über die Kirchenmusik in der Liturgiekonstitution vgl. auch Eckhard Jaschinski, Musica sacra oder Musik im Gottesdienst? Regensburg 1990.
4 Hans Rudolf Basler, Ronald Bisegger und Ernst Pfiffner bildeten damals ein Schriftleiter-Kollegium. Die Zeitschrift «Katholische Kirchenmusik» heisst seit dem Jahre 1991 «Singen und Musizieren im Gottesdienst» und wird vom Schweizerischen Katholischen Kirchenmusikverband herausgegeben.
5 In: Kath. Kirchenmusik 94 (1969) 114.
6 Dazu besonders Walter von Arx, Nachkonziliare Liturgiereform in der deutschsprachigen Schweiz, in: Liturgiereformen. Historische Studien zu einem bleibenden Grundzug des christlichen Gottesdienstes, Bd. 2. Hrsg. von Martin Klöckener Benedikt Kranemann. Münster 2002 (Liturgiewiss. Quellen u. Forschungen 88) 847860; M. Klöckener, Erwartungsvoller Aufbruch. Die Anfänge der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils im Spiegel der «Schweizerischen Kirchenzeitung», in: Liturgia et Unitas (s. Anm. 1) 319354.
7 Vgl. Kath. Kirchenmusik 111 (1986), Nr. 3, S. 117 (vgl. Anm. 1).
8 Jakob Johannes Koch, Traditionelle mehrstimmige Messen in erneuerter Liturgie ein Widerspruch? Regensburg 2002, 68.
9 Zur überdiözesanen Gesangbuchgeschichte der Schweiz vgl. Paul Schwaller, 40 Jahre Gesangbuchgeschichte, 30 Jahre KGB. Chronologischer Gesamtbericht. Manuskriptdruck. Solothurn 1996.
10 Vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 17.
11 Vgl. Michael Kunzler, Die Liturgie der Kirche. Paderborn 1995 (Amateca 10) 198.
12 Vgl. Franz Karl Prassl, in: Harald Schützeichel (Hrsg.), Mozarts Kirchenmusik. Freiburg i.Br. 1992, 129ff.; ders., Orchestermessen in der heutigen Liturgie: Anachronismus oder willkommene Bereicherung?, in: Internationale Kath. Zeitschrift «Communio» 29 (2000) 305321. Vgl. auch Koch (s. Anm. 8) 99.
13 Vgl. Hans J. Limburg Henry Taylor, «Jazzmessen» Untersuchung eines Unbehagens, in: H. Hucke, E. Quack, H. Rennings (Hrsg.), Musik in der feiernden Gemeinde. Freiburg i.Br. 1974, 105121.
14 J. Ratzinger, Der Geist der Liturgie. Freiburg i.Br. 62002, 127.
15 Als Einblick in ihre Arbeit vgl. Eduard Nagel u.a. (Hrsg.), Studien und Entwürfe zur Messfeier. Freiburg i.Br. 1995.