43/2003

INHALT

40 Jahre Liturgiekonstitution

Kirchenmusik - "Notwendig und integrierend"

von Martin Hobi

 

1. Aktive Teilnahme, Rollenverteilung, Muttersprache

Die Liturgiekonstitution «Sacrosanctum Concilium» (SC) des 2. Vatikanischen Konzils hat in ihrem Artikel 112 eine Vorgabe und einen Auftrag formuliert. Sie bezeichnet die Musik der Kirche nicht nur «als ausgezeichnet unter allen übrigen künstlerischen Ausdrucksformen», sondern auch als einen «notwendigen und integrierenden Bestandteil der feierlichen Liturgie». Die Formulierung ist im Lichte von drei Grundanliegen der Liturgiereform zu betrachten: die aktive und tätige Teilnahme der ganzen gottesdienstlichen Gemeinde (besonders SC 14) mit ihrer Konsequenz der liturgischen Rollenverteilung (bes. SC 28) sowie den vermehrten Gebrauch der Muttersprache (bes. SC 36 § 2). Diese Grundlegungen bestimmten auch die musikalische Umsetzung der Reform, vor allem in der Instruktion über die Musik in der Liturgie «Musicam sacram» (1967).
Vor 100 Jahren forderte erstmals Papst Pius X. die aktive und tätige Teilnahme aller in seinem Motu proprio «Tra le sollecitudini» (22.11.1903). Wie ein Leitmotiv prägte dies die liturgischen Bestrebungen im 20. Jahrhundert; die Forderung des Konzils war letztlich ihre konsequente Folge. Der in der Schweiz damals bedeutendste katholische Kirchenmusiker Johann Baptist Hilber (1891­1973) sprach beispielsweise 1960 gar ­ in positivem Sinne ­ von einer «Gross-Offensive zur Aktivierung der Gemeinde im Hochamt».<1>
Die Wirkungsgeschichte der liturgischen Reformbewegung kann auch an kirchenmusikalischen Werken verschiedener Komponisten verfolgt werden. So gab zum Beispiel die Komposition Ein deutsches Amt (1965) von Paul Huber schon früh der neuen Liturgiefähigkeit der Musik, nun auch in der Muttersprache, Ausdruck. Grundlage dafür bildete auch die erste Instruktion zur ordnungsgemässen Durchführung der Liturgiekonstitution «Inter Oecumenici» vom 26. September 1964, die die Musik insofern aufwertete, als sie in Art. 32­33 anordnete, dass das bis anhin vom Zelebranten unerlässliche Mitsprechen des liturgischen Textes parallel zum gesungenen oder rezitierten Text des Volkes oder einer Schola entfallen sollte. Der vermehrte Gebrauch der Muttersprache wurde konkret geregelt, so etwa in den «Weisungen der Schweizerischen Bischöfe zur Einführung der Konstitution über die heilige Liturgie» (17.2.1964), Nr. 6: «Im Amt darf während der Gabenbereitung und der Kommunionspendung ein Lied in der Volkssprache gesungen werden.»<2>
In der umfassenden Darstellung der Liturgiereform von Erzbischof Annibale Bugnini wird das «Problem des Gesanges» als «eines der heikelsten, wichtigsten und mühseligsten der Reform» bezeichnet.<3> Die konsequente Formulierung der Reformpunkte überraschte auch die Kirchenmusiker; sie waren nun herausgefordert, Kirchenmusik nach neuen Vorgaben zu schaffen. Der vor wenigen Tagen verstorbene Ronald Bisegger, äusserst engagierter (Mit-)Schriftleiter der schweizerischen Zeitschrift «Katholische Kirchenmusik»,<4> schrieb dazu: «Welche Schwierigkeit für die Musiker, von fast einem Monat auf den andern, eine vernünftige und auch noch schöne Lösung zu finden ... Das Tempo, die Schnelligkeit, ja die Hast, womit die Zugeständnisse der Zentralkirche in den Ländern und Bistümern ausgewertet wurden, erschwerte eine solide und umsichtige Erneuerung der gottesdienstlichen Musik.»<5> Damit sprach Bisegger die nur schrittweise mögliche Umsetzung der Reformanliegen an.<6> Dennoch: die Reform initiierte ein immenses kompositorisches Schaffen! Die Akzeptanz der Werke war unterschiedlich. Besonders wertvoll ist der grosse rund 450-jährige Schatz der (deutschen) evangelischen Kirchenmusik, der nun auch zur intensiveren «katholischen Nutzung» zur Verfügung stand.

2. Spezifische kirchenmusikalische Themenbereiche

Im Folgenden sei kurz auf einzelne Punkte der kirchenmusikalischen Praxis in der deutschsprachigen Schweiz eingegangen.

2.1 Strukturen und Verbände

Die Liturgiekonstitution will die «pastoralliturgische Bewegung» durch die Bildung von liturgischen und kirchenmusikalischen Kommissionen fördern (SC 43­46). Die meist schon vor dem Konzil bestehenden diözesanen Kirchenmusikverbände waren im Allgemeinen Caecilienverband für Deutschland, Österreich und die Schweiz zusammengefasst; sie wurden 1986 in drei eigenständige Landesverbände aufgeteilt.<7> Die Gründung des «Schweizerischen Katholischen Kirchenmusikverbandes» (SKMV) erfolgte im Jahre 1988. Der seit 1978 bestehende Arbeitskreis für Katholische Kirchenmusik pflegte eine fruchtbare Zusammenarbeit mit dem damaligen Liturgischen Institut in Zürich; er bildet heute eine Fachkommission des SKMV. Weitere Initiativen, die in Anlehnung an SC 46 zu einer noch intensiveren Zusammenarbeit im Bereich von Liturgie, Kirchenmusik und sakraler Kunst führen sollten, konnten in der Schweiz bisher nicht verwirklicht werden.
Für die Erstellung und Herausgabe des überdiözesanen Gesangbuches ist im Auftrag der Bischofskonferenz der Verein für die Herausgabe des Katholischen Gesangbuches der Schweiz verantwortlich (s. unten 2.3).

2.2 Berufsbild: Kirchenmusik/Ausbildung

Durch das Verständnis der Musik als notwendigem, integrierendem Bestandteil der Liturgie (SC 112) wurde das Berufsbild Kirchenmusik aufgewertet. Die Musik ist «nicht mehr Paraliturgie (Musik zum Gottesdienst), sondern selber Liturgie (Musik im Gottesdienst). Eine hieraus zu ziehende stringente Konklusion betrifft die Ausübenden der Musica Sacra. Sie sind vollwertige liturgische Rollenträger..., die fortab nicht mehr im herkömmlichen Sinne als ÐAssistentenð gelten.»<8> Die kirchenmusikalischen Ausbildungen und die verschiedenen Berufsbilder einzelner Verbände nehmen auf diesen Paradigmenwechsel Bezug. In verschiedenen Gemeinden ist das neue Verständnis nicht tragfähig genug. Noch immer muss auch viel ideelle Arbeit geleistet werden. Die Ansichten und die Definition einer kirchenmusikalischen Verantwortung differieren teilweise erheblich. Ebenso werden die Anstellungsbedingungen in der föderalistisch geprägten Schweiz sehr unterschiedlich gehandhabt. Vielleicht liegen auch hier die Gründe, dass die Studierendenzahlen für kirchenmusikalische Berufsstudien abnehmen. Erfreulich ist jedoch, dass die von J. B. Hilber 1942 gegründete Kirchenmusikschule Luzern (später Akademie für Schul- und Kirchenmusik Luzern) seit 1999 als Musikhochschule Luzern, Fakultät II, ins schweizerische Fachhochschulnetz aufgenommen wurde. Eine seit kurzem auch in St. Gallen ermöglichte nebenberufliche Kirchenmusik B-Ausbildung und weitere C-Ausbildungen ergänzen den Ausbildungsbereich.

2.3 Kirchengesangbücher

Im Jahre 1957 beantragte die Katholische Arbeiterinnen- und Arbeiterbewegung der Schweiz die Schaffung eines «einheitlichen Gesang- und Gebetbuches».<9> Die Erarbeitung und mutige Herausgabe des ersten überdiözesanen Kirchengesangbuchs (KGB 1966) in dieser frühen Phase der Liturgiereform erweist sich auch aus geschichtlicher Distanz als geglückt. Eine beabsichtigte Übernahme des deutsch-österreichischen Einheitsgesangbuches Gotteslob (1975) wurde im Jahre 1985 fallen gelassen. Dies führte zur Schaffung des neuen Buches Katholisches Gesangbuch (KG 1998) mit dem Untertitel: Gesang- und Gebetbuch der deutschsprachigen Schweiz, welches als «Rollenbuch der Gemeinde» verstanden wird (s. KG S. 5).
Als schweizerische Jugendgesangbücher sind zu nennen: Kumbaya (1980) als Oekumenisches Jugendgesangbuch (von der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz «zum Gebrauch empfohlen»); Hallelu I (1983) und II (1987), herausgegeben von der Jungen Gemeinde Schweiz (ohne bischöfliche Autorisierung, jedoch weit verbreitet), sowie rise up (2002) als Oekumenisches Liederbuch für Junge Leute, herausgegeben «mit Empfehlung der Deutschschweizer Bischöfe».

2.4 Ordinarium «Messe» ­ Proprium ­ Kirchenchöre

Im Laufe der Reform trat die klassische Ordinariums- und Propriumsaufteilung der Messgesänge zugunsten einer Unterscheidung in Aktions- («selbständige») und Begleitgesänge zurück.<10> Die Frage, wie weit das Musizieren eines gesamten Ordinariums noch liturgisch verantwortbar sei, führte in vielen Kirchenchören zu Zerreissproben, waren und sind doch gerade die «Orchestermessen» nicht nur emotional, sondern auch aus künstlerischen Gründen nach wie vor begehrt. Die Gegner sehen die Gemeinde in ihrer aktiven, tätigen Teilnahme bedroht und sprechen auch von der «Entmündigung» der Gemeinde.<11> Die Frage des Ordinariums wird besonders in dem nicht unumstrittenen Art. 34 der Musikinstruktion von 1967 behandelt. Aktuellere Publikationen legen den Artikel zugunsten einer chorischen Ordinariumspraxis aus.<12> Die kirchenmusikalische Praxis bestätigt diese Tendenz. Verschiedentlich werden aber auch gesamt-gottesdienstgestaltende Formen (Gottesdienstmusiken, Plenarmessen) geschaffen, welche die Gesänge in der Unterscheidung von Aktions- und Begleitgesängen innerhalb eines musikalisch-liturgischen Gesamtkonzeptes gebührend berücksichtigen.

2.5 Stilpluralismus ­ Instrumente

Die Liturgiekonstitution könnte in ihren Aussagen zu Stilpluralismus und Instrumenten als widersprüchlich interpretiert werden: Betont SC 123, dass «die Kirche niemals einen Stil als ihren eigenen betrachtet habe», so benennt sie in SC 116 den Gregorianischen Choral «als den der römischen Liturgie eigenen Gesang» und weist ihm «den ersten Platz» zu. Auch bezeichnet sie in SC 120 die Pfeifenorgel als ein «in hohen Ehren» zu haltendes Instrument. In der gottesdienstlichen Praxis hat heute der Gregorianische Choral seine führende Rolle weitgehend verloren. Neue Stile wie die so genannten Jazzmessen<13> (v.a. in den 60er- und 70er-Jahren) und das «Neue Geistliche Lied» mit Elementen aus der «Popmusik» haben ihren Platz im Gottesdienst gefunden. Kardinal Joseph Ratzinger pauschalisiert die Popmusik zu undifferenziert letztlich als einen «Kult des Banalen».<14> Die verschiedenen Musikstile und ihre Ausführung fordern zu liturgischen und musikalischen (auch Qualitäts-)Diskussionen heraus.

2.6 Kantor/Kantorin ­ Antwortpsalm

Gemäss der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 78, gehört zur Grundform einer Messfeier mit Gemeinde die Mitwirkung eines Kantors (Vorsängers). Dieser Dienst wird noch nicht in der Liturgiekonstitution, sondern erst in der Musikinstruktion von 1967, Nr. 21, ausdrücklich benannt. In der Schweiz erschien in Ergänzung zum KGB das Vorsängerbuch (1967), das auch die wertvolle, aus einem Wettbewerb entstandene mehrstufige «Schweizer Psalmodie» enthielt. Diese Form der Psalmodie beeinflusste weitere Publikationen im deutschsprachigen Raum. Sie wird auch im Cantionale (1999) in Ergänzung zum KG wieder verwendet. Das KG verzichtet richtigerweise auf den Ausdruck «Zwischengesang»; unter der Bezeichnung «Antwortgesänge» werden vor allem Gemeinde-Leitverse zu Psalmen verstanden.
Der Dienst des Kantors/der Kantorin ist noch nicht zufriedenstellend gelöst. Der eigentlich vornehmste Einsatz als Psalmist/Psalmistin wird durch die häufig anzutreffende Verkündigung von nur einer Lesung vor dem Evangelium an Sonn- und Festtagen erschwert. Auch sollten dringend neue Initiativen im Bereich der Antwortpsalm-Komposition erfolgen.

3. Wille zur Liturgie

Manche Anliegen der Liturgiereform sind noch immer in Umsetzung begriffen. In der Interpretation der Konzilsdokumente wurden und werden die Akzente, je nach Standpunkt und Interesse, verschieden gesetzt. In kirchenamtlichem Auftrag arbeitete seit 1988 die «Studienkommission für die Messliturgie und das Messbuch», die eine Neuausgabe des deutschen Messbuchs vorbereiten sollte.<15> Vorschläge wurden auch für die Kirchenmusik eingebracht. Die Veröffentlichung der Editio typica tertia des Missale Romanum (2002) hat inzwischen einen eher überraschenden vorläufigen Schlussstrich unter laufende Diskussionen gesetzt.
Die Liturgie wird in SC 10 als «Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt», bezeichnet. Dasselbe Konzilsdokument benennt, wie gesagt, die Kirchenmusik als einen «notwendigen und integrierenden Bestandteil» dieser Liturgie. Die verantwortungsvolle Rolle der Kirchenmusik als liturgiegestaltende Musik kann somit nur bis zu jenem Grad erfüllt werden, wie es der Kirche gelingt, ihre Förderung der Liturgie glaubhaft zu zeigen. In diesem Willen für einen den Ansprüchen der Liturgie gerecht werdenden Einsatz liegt die Zukunft und Existenz der Kirche.

 

Martin Hobi ist Präsident des Schweizerischen Katholischen Kirchenmusikverbandes (SKMV). An der Musikhochschule Luzern hat er als Professor die Leitung des Fachbereiches Kirchenmusik inne. Er ist ausserdem hauptverantwortlicher Kirchenmusiker in Rapperswil (SG) und Mitglied der Liturgischen Kommission der Schweiz (LKS).


Anmerkungen

1 So in der Zeitschrift Katholische Kirchenmusik» 1960, Nr. 4, S. 174. Zu J. B. Hilber vgl. Josef-Anton Willa, Johann Baptist Hilber (1891­1973). Kirchenmusik als Weg zu einem bewussten Mitvollzug der Liturgie, in: Liturgia et Unitas. Liturgiewissenschaftliche und ökumenische Studien zur Eucharistie und zum gottesdienstlichen Leben in der Schweiz. Hrsg. von M. Klöckener ­ A. Join-Lambert. Freiburg/Schw. ­ Genf 2001, 303­318.

2 SKZ 132 (1964) 97f., hier 97.

3 A. Bugnini, Die Liturgiereform 1948­1975. Freiburg i.Br. 1988, 925. Zur Entstehung der Aussagen über die Kirchenmusik in der Liturgiekonstitution vgl. auch Eckhard Jaschinski, Musica sacra oder Musik im Gottesdienst? Regensburg 1990.

4 Hans Rudolf Basler, Ronald Bisegger und Ernst Pfiffner bildeten damals ein Schriftleiter-Kollegium. Die Zeitschrift «Katholische Kirchenmusik» heisst seit dem Jahre 1991 «Singen und Musizieren im Gottesdienst» und wird vom Schweizerischen Katholischen Kirchenmusikverband herausgegeben.

5 In: Kath. Kirchenmusik 94 (1969) 114.

6 Dazu besonders Walter von Arx, Nachkonziliare Liturgiereform in der deutschsprachigen Schweiz, in: Liturgiereformen. Historische Studien zu einem bleibenden Grundzug des christlichen Gottesdienstes, Bd. 2. Hrsg. von Martin Klöckener ­ Benedikt Kranemann. Münster 2002 (Liturgiewiss. Quellen u. Forschungen 88) 847­860; M. Klöckener, Erwartungsvoller Aufbruch. Die Anfänge der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils im Spiegel der «Schweizerischen Kirchenzeitung», in: Liturgia et Unitas (s. Anm. 1) 319­354.

7 Vgl. Kath. Kirchenmusik 111 (1986), Nr. 3, S. 117 (vgl. Anm. 1).

8 Jakob Johannes Koch, Traditionelle mehrstimmige Messen in erneuerter Liturgie ­ ein Widerspruch? Regensburg 2002, 68.

9 Zur überdiözesanen Gesangbuchgeschichte der Schweiz vgl. Paul Schwaller, 40 Jahre Gesangbuchgeschichte, 30 Jahre KGB. Chronologischer Gesamtbericht. Manuskriptdruck. Solothurn 1996.

10 Vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 17.

11 Vgl. Michael Kunzler, Die Liturgie der Kirche. Paderborn 1995 (Amateca 10) 198.

12 Vgl. Franz Karl Prassl, in: Harald Schützeichel (Hrsg.), Mozarts Kirchenmusik. Freiburg i.Br. 1992, 129ff.; ders., Orchestermessen in der heutigen Liturgie: Anachronismus oder willkommene Bereicherung?, in: Internationale Kath. Zeitschrift «Communio» 29 (2000) 305­321. Vgl. auch Koch (s. Anm. 8) 99.

13 Vgl. Hans J. Limburg ­ Henry Taylor, «Jazzmessen» ­ Untersuchung eines Unbehagens, in: H. Hucke, E. Quack, H. Rennings (Hrsg.), Musik in der feiernden Gemeinde. Freiburg i.Br. 1974, 105­121.

14 J. Ratzinger, Der Geist der Liturgie. Freiburg i.Br. 62002, 127.

15 Als Einblick in ihre Arbeit vgl. Eduard Nagel u.a. (Hrsg.), Studien und Entwürfe zur Messfeier. Freiburg i.Br. 1995.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2003