49/2003

INHALT

Leitartikel

Menschenrechte und Theologie

von Adrian Loretan

 

Die Nichtzulassung zu Ämtern aufgrund des Geschlechts ist gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung diskriminierend. Diese Diskriminierung wird bis heute toleriert, da bei der Güterabwägung zwischen Religionsfreiheit und Gleichstellung bisher die Religionsfreiheit stärker gewichtet wurde.<1> Diese Gewichtung wird aber in der neueren juristischen Literatur auch bestritten<2>, zum Beispiel auch von Jürgen Habermas: «So geniesst etwa die katholische Kirche das Recht, Frauen vom Priesteramt auszuschliessen, obwohl die Gleichberechtigung von Mann und Frau Verfassungsrang hat und in anderen Sektoren der Gesellschaft durchgesetzt wird. Die Kirche erklärt nämlich diese Einstellungspolitik mit einem wesentlichen Bestandteil der Doktrin, um deretwillen sie ihr Lehramt ausübt. Aus der Sicht des liberalen Staates ist das Gleichheitsprinzip nicht verletzt, solange es keinem Mitglied verwehrt ist, seinen Dissens durch Austritt zu bekunden oder durch eine Mobilisierung von Gegenkräften in der Organisation selbst zur Geltung zu bringen.»<3>
Mit religiösen Gründen wird nicht nur Geschlechterdiskriminierung, sondern auch Rassendiskriminierung begründet. Sollten beide Diskriminierungen im Namen der Religionsfreiheit vom Staat geschützt werden? Habermas verweist im Zusammenhang mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf die religiös begründete Rassendiskriminierung der Bob Jones University, einer amerikanischen Einrichtung fundamentalistischer Christen. Der amerikanische Staat war nicht mehr bereit, die religiös motivierte Rassendiskriminierung dieser «christlichen» Universität mit Steuerprivilegien mitzutragen. Als die zuständige Behörde mit Entzug der Steuerprivilegien drohte, änderte man dort die restriktive Zulassungspraxis und nahm auch schwarze Studierende auf.
Wenn der Staat religiös motivierte Rassendiskriminierung nicht mittragen kann, warum soll der Staat dann religiös motivierte Geschlechterdiskriminierung mittragen müssen? Diese rechtsphilosophische Frage eines neuesten Aufsatzes von Habermas hat Gertrud Heinzelmann<4> 1962 in ihrer Konzilseingabe gestellt. Sie war ihrer Zeit mit ihrer Theologie der Menschenrechte um Jahrzehnte voraus. Dies könnte auch der Grund sein, wieso sie beinahe in Vergessenheit geraten war.
In pluralistischen Gesellschaften können religiöse Gruppen ihr Erbe nur durch die Zustimmung von Mitgliedern von einer Generation an die nächste weitergeben. Kirchenmitglieder können in ihrer Kirche auch fremd werden. Die staatlich garantierte Freiwilligkeit der Kirchenzugehörigkeit durch die Bundesverfassung (Art. 15 Abs. 4 BV) darf in den theologischen Diskussionen nicht übersehen werden.<5> Denn in pluralistischen Gesellschaften wird das allgemeine Rechtsbewusstsein wesentlich durch die Grundrechte geprägt. Alle Religionsgemeinschaften sehen sich daher mit der universelle Geltung beanspruchenden Menschenrechtsidee konfrontiert, vor allem dann, wenn sie in ein rechtsstaatliches Umfeld eingebettet sind. Darum müssen Gläubige in einer pluralistischen Gesellschaft «sich auf die Prämissen des Verfassungsstaates einlassen»<6>.
Ihre Lebensfähigkeit bewähren Traditionen, «indem sie sich in die zerstreuten und vernetzten Kanäle individueller Lebensgeschichten einfädeln und dabei die kritischen Schwellen des autonomen Urteils jedes einzelnen potenziellen Nutzniessers passieren. Frühestens in der Adoleszenz kann sich dann der intrinsische Wert einer Überlieferung jeweils zeigen. Jugendliche müssen davon überzeugt werden, dass sie im Horizont der angeeigneten Tradition ein sinnvolles, nicht verfehltes oder entleertes Leben führen können.»<7> Frauen in einer Rechtskultur der Gleichberechtigung zu erklären, dass sie aus theologischen Gründen nicht fähig sind, höhere Kirchenämter und Leitungspositionen in der Kirche einzunehmen, könnte in Zukunft schwierig werden. Wird man angesichts der rechtlichen Entwicklungen im staatlichen und völkerrechtlichen Gleichstellungsrecht diese Diskriminierung des weiblichen Geschlechts aus religiösen Gründen weiterhin tolerieren? Stehen jene Kirchen vor einer neuen Modernismuskrise, die gemäss ihrer Lehre Frauen aus religiösen Gründen diskriminieren? Was soll man den vielen motivierten Ministrantinnen sagen?

Von kirchlichen Autoritäten rezipiert

Heute gilt es aber auch im Rahmen der Kirchen alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und Rechtstexte im Sinne der gleichen Rechte für Frau und Mann zu interpretieren. Papst Johannes Paul II. fordert, dass es «daher dringend einiger konkreter Schritte [bedürfe...], dass den Frauen Räume zur Mitwirkung in verschiedenen Bereichen und auf allen Ebenen (sic) eröffnet werden, auch in den Prozessen der Entscheidungsfindung, vor allem dort, wo es sie selbst angeht».<8> Gerade auf dem Gebiet der theologischen, kulturellen und spirituellen Reflexion erwartet der Papst von den Frauen überraschend neue Zugänge zum Glauben in all seinen Ausdrucksformen. Er führt weiter aus: «Sicher muss man viele Forderungen, die die Stellung der Frau in verschiedenen gesellschaftlichen und kirchlichen Bereichen betreffen, als berechtigt anerkennen. In gleicher Weise gilt es hervorzuheben, dass das neue Bewusstsein der Frau auch den Männern hilft, ihre Denkmuster, ihr Selbstverständnis und ihre Art und Weise zu überprüfen, wie sie sich in der Geschichte etablieren und diese auslegen, wie sie ihr soziales, politisches, wirtschaftliches, religiöses und kirchliches Leben gestalten.»<9> Wie diese letzte Forderung des Papstes in den Ortskirchen Europas und der USA umgesetzt wird, darauf darf frau/man gespannt sein.
Der belgische Kardinal Daneels verlangt eine stärkere Beteiligung der Frauen in Leitungsfunktionen der katholischen Kirche. Leitungsämter müssten nicht unbedingt von Priestern eingenommen werden. Er könne keinen Grund sehen, warum Frauen nicht auch Kongregationen der römischen Kurie leiten sollten. Es gebe keinen Grund dafür, dass die Machtstrukturen der katholischen Kirche männlich dominiert bleiben müssten. Ein Sprecher Daneels' sagte in belgischen Medien, die Frauen in den Leitungsfunktionen des Erzbistums übten de facto die Rolle von Bischofsvikaren aus. Allerdings dürften sie den Titel nicht tragen. Daneels wolle, dass diese Regelung verändert werde.<10>
Die Zeichen der Zeit sprechen dafür, dass die begonnene Veränderung nicht umkehrbar ist. Wird die Kirche die Menschenrechte einfordern können und gleichzeitig Symbole der Ungleichstellung der Geschlechter in ihrer Liturgie und ihrem Kirchenbild vorleben? Kann das Recht einer solchen Kirche «Vorbildfunktion» für Gesellschaft und Staat übernehmen?
Das Zweite Vatikanische Konzil hat jede gesellschaftliche und kulturelle Diskriminierung verurteilt: «Jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung, der Sprache oder der Religion, muss überwunden werden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht. Es ist eine beklagenswerte Tatsache, dass jene Grundrechte der Person noch immer nicht überall unverletztlich gelten» (Vat. II. GS 29). Dieses Nichtgelten der Grundrechte in der katholischen Kirche gilt es zu beklagen.<11> Denn «es ist also in Christus und in seiner Kirche keine Ungleichheit aufgrund von Rasse und Volkszugehörigkeit, sozialer Stellung oder Geschlecht; denn Ðes gilt nicht mehr Jude und Grieche, nicht Sklave und Freier, nicht Mann und Frau, denn alle seid ihr einer in Christus Jesusð (Gal 3,28 griech; vgl. Kol 3,11)».<12>

 

Adrian Loretan ist Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern.

Im Rahmen der Tagung der Schweizerischen Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht wird Prof. Adrian Loretan zum Thema «Gleichstellung der Geschlechter und die Kirchen» referieren; diese Tagung findet am 30. Januar 2004 im Haus der evangelisch-reformierten Landeskirche am Hirschengraben 50 in Zürich statt und beginnt um 10.30 Uhr.


Anmerkung

1 Vgl. Felix Hafner/Denis Buser, Frauenordination via Gleichstellungsgesetz? Die Anwendbarkeit des Gleichstellungsgesetzes auf die Dienstverhältnisse in der römisch-katholischen Kirche, in: Aktuelle Juristische Praxis 10/96, 1207ff.

2 Konrad Sahlfeld, Aspekte der Religionsfreiheit im Lichte der Rechtsprechung der EMRK-Organe, des UNO-Menschenrechtsausschusses und nationaler Gerichte (noch nicht veröffentlichte erste Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern).

3 Jürgen Habermas, Kulturelle Gleichbehandlung und die Grenzen des Postmodernen Liberalismus, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie, 51 (2003) 3, 367­394, 383­384. Habermas hat seinen Standpunkt ergänzt gegenüber den Diskussionen an der Universität Luzern im Rahmen seiner Gastprofessur. Das Austrittrecht allein genüge nicht mehr.

4 Barbara Kopp, Die Unbeirrbare. Wie Gertrud Heinzelmann den Papst und die Schweiz das Fürchten lehrte, Zürich 2003 (wird demnächst in diesen Spalten vorgestellt werden).

5 Vgl. Schweizerisches Pastoralsoziologisches Institut, Jenseits der Kirchen, Zürich 1998.

6 Jürgen Habermas, Glauben und Wissen, Frankfurt a.M. 2001, 14.

7 Jürgen Habermas, Kulturelle Gleichbehandlung und die Grenzen des Postmodernen Liberalismus, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie, 51 (2003) 3, 367­394, 388.

8 Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consacrata, über das geweihte Leben und seine Sendung in Kirche und Welt, Nr. 58 (deutsch hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1996, Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles, Nr. 125).

9 Ebd., Nr. 57.

10 Kipa-Meldung, in: Kirche heute, Sonntag, 21. September 2003, 2.

11 «Da jedoch der CIC 1983 von einem Ðschrankenlosen Vorbehalt zugunsten der kirchlichen Autoritätð ausgeht, kann von Grundrechten in einem strikten Sinn nicht die Rede sein; denn deren Wesen besteht darin, dass sie der Ausübung von amtlicher Autorität Schranken setzen.» Bischof Wolfgang Huber, Grundrechte in der Kirche, in: Gerhard Rau u.a., Das Recht in der Kirche. Bd. I, Zur Theorie des Kirchenrechts, Gütersloh 1997, 518­544, 531.

12 bLG 32b.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2003