49/2003 | |
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Leitartikel |
Die Nichtzulassung zu Ämtern aufgrund des Geschlechts ist gemäss
Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung diskriminierend. Diese Diskriminierung
wird bis heute toleriert, da bei der Güterabwägung zwischen Religionsfreiheit
und Gleichstellung bisher die Religionsfreiheit stärker gewichtet wurde.<1> Diese Gewichtung wird aber in der neueren
juristischen Literatur auch bestritten<2>,
zum Beispiel auch von Jürgen Habermas: «So geniesst etwa die
katholische Kirche das Recht, Frauen vom Priesteramt auszuschliessen, obwohl
die Gleichberechtigung von Mann und Frau Verfassungsrang hat und in anderen
Sektoren der Gesellschaft durchgesetzt wird. Die Kirche erklärt nämlich
diese Einstellungspolitik mit einem wesentlichen Bestandteil der Doktrin,
um deretwillen sie ihr Lehramt ausübt. Aus der Sicht des liberalen
Staates ist das Gleichheitsprinzip nicht verletzt, solange es keinem Mitglied
verwehrt ist, seinen Dissens durch Austritt zu bekunden oder durch eine
Mobilisierung von Gegenkräften in der Organisation selbst zur Geltung
zu bringen.»<3>
Mit religiösen Gründen wird nicht nur Geschlechterdiskriminierung,
sondern auch Rassendiskriminierung begründet. Sollten beide Diskriminierungen
im Namen der Religionsfreiheit vom Staat geschützt werden? Habermas
verweist im Zusammenhang mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
auf die religiös begründete Rassendiskriminierung der Bob Jones
University, einer amerikanischen Einrichtung fundamentalistischer Christen.
Der amerikanische Staat war nicht mehr bereit, die religiös motivierte
Rassendiskriminierung dieser «christlichen» Universität
mit Steuerprivilegien mitzutragen. Als die zuständige Behörde
mit Entzug der Steuerprivilegien drohte, änderte man dort die restriktive
Zulassungspraxis und nahm auch schwarze Studierende auf.
Wenn der Staat religiös motivierte Rassendiskriminierung nicht mittragen
kann, warum soll der Staat dann religiös motivierte Geschlechterdiskriminierung
mittragen müssen? Diese rechtsphilosophische Frage eines neuesten Aufsatzes
von Habermas hat Gertrud Heinzelmann<4>
1962 in ihrer Konzilseingabe gestellt. Sie war ihrer Zeit mit ihrer Theologie
der Menschenrechte um Jahrzehnte voraus. Dies könnte auch der Grund
sein, wieso sie beinahe in Vergessenheit geraten war.
In pluralistischen Gesellschaften können religiöse Gruppen ihr
Erbe nur durch die Zustimmung von Mitgliedern von einer Generation an die
nächste weitergeben. Kirchenmitglieder können in ihrer Kirche
auch fremd werden. Die staatlich garantierte Freiwilligkeit der Kirchenzugehörigkeit
durch die Bundesverfassung (Art. 15 Abs. 4 BV) darf in den theologischen
Diskussionen nicht übersehen werden.<5>
Denn in pluralistischen Gesellschaften wird das allgemeine Rechtsbewusstsein
wesentlich durch die Grundrechte geprägt. Alle Religionsgemeinschaften
sehen sich daher mit der universelle Geltung beanspruchenden Menschenrechtsidee
konfrontiert, vor allem dann, wenn sie in ein rechtsstaatliches Umfeld eingebettet
sind. Darum müssen Gläubige in einer pluralistischen Gesellschaft
«sich auf die Prämissen des Verfassungsstaates einlassen»<6>.
Ihre Lebensfähigkeit bewähren Traditionen, «indem sie sich
in die zerstreuten und vernetzten Kanäle individueller Lebensgeschichten
einfädeln und dabei die kritischen Schwellen des autonomen Urteils
jedes einzelnen potenziellen Nutzniessers passieren. Frühestens in
der Adoleszenz kann sich dann der intrinsische Wert einer Überlieferung
jeweils zeigen. Jugendliche müssen davon überzeugt werden, dass
sie im Horizont der angeeigneten Tradition ein sinnvolles, nicht verfehltes
oder entleertes Leben führen können.»<7>
Frauen in einer Rechtskultur der Gleichberechtigung zu erklären, dass
sie aus theologischen Gründen nicht fähig sind, höhere Kirchenämter
und Leitungspositionen in der Kirche einzunehmen, könnte in Zukunft
schwierig werden. Wird man angesichts der rechtlichen Entwicklungen im staatlichen
und völkerrechtlichen Gleichstellungsrecht diese Diskriminierung des
weiblichen Geschlechts aus religiösen Gründen weiterhin tolerieren?
Stehen jene Kirchen vor einer neuen Modernismuskrise, die gemäss ihrer
Lehre Frauen aus religiösen Gründen diskriminieren? Was soll man
den vielen motivierten Ministrantinnen sagen?
Heute gilt es aber auch im Rahmen der Kirchen alle rechtlichen Möglichkeiten
auszuschöpfen und Rechtstexte im Sinne der gleichen Rechte für
Frau und Mann zu interpretieren. Papst Johannes Paul II. fordert, dass es
«daher dringend einiger konkreter Schritte [bedürfe...], dass
den Frauen Räume zur Mitwirkung in verschiedenen Bereichen und auf
allen Ebenen (sic) eröffnet werden, auch in den Prozessen der Entscheidungsfindung,
vor allem dort, wo es sie selbst angeht».<8>
Gerade auf dem Gebiet der theologischen, kulturellen und spirituellen Reflexion
erwartet der Papst von den Frauen überraschend neue Zugänge zum
Glauben in all seinen Ausdrucksformen. Er führt weiter aus: «Sicher
muss man viele Forderungen, die die Stellung der Frau in verschiedenen gesellschaftlichen
und kirchlichen Bereichen betreffen, als berechtigt anerkennen. In gleicher
Weise gilt es hervorzuheben, dass das neue Bewusstsein der Frau auch den
Männern hilft, ihre Denkmuster, ihr Selbstverständnis und ihre
Art und Weise zu überprüfen, wie sie sich in der Geschichte etablieren
und diese auslegen, wie sie ihr soziales, politisches, wirtschaftliches,
religiöses und kirchliches Leben gestalten.»<9>
Wie diese letzte Forderung des Papstes in den Ortskirchen Europas und der
USA umgesetzt wird, darauf darf frau/man gespannt sein.
Der belgische Kardinal Daneels verlangt eine stärkere Beteiligung der
Frauen in Leitungsfunktionen der katholischen Kirche. Leitungsämter
müssten nicht unbedingt von Priestern eingenommen werden. Er könne
keinen Grund sehen, warum Frauen nicht auch Kongregationen der römischen
Kurie leiten sollten. Es gebe keinen Grund dafür, dass die Machtstrukturen
der katholischen Kirche männlich dominiert bleiben müssten. Ein
Sprecher Daneels' sagte in belgischen Medien, die Frauen in den Leitungsfunktionen
des Erzbistums übten de facto die Rolle von Bischofsvikaren aus. Allerdings
dürften sie den Titel nicht tragen. Daneels wolle, dass diese Regelung
verändert werde.<10>
Die Zeichen der Zeit sprechen dafür, dass die begonnene Veränderung
nicht umkehrbar ist. Wird die Kirche die Menschenrechte einfordern können
und gleichzeitig Symbole der Ungleichstellung der Geschlechter in ihrer
Liturgie und ihrem Kirchenbild vorleben? Kann das Recht einer solchen Kirche
«Vorbildfunktion» für Gesellschaft und Staat übernehmen?
Das Zweite Vatikanische Konzil hat jede gesellschaftliche und kulturelle
Diskriminierung verurteilt: «Jede Form einer Diskriminierung in den
gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen
des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung,
der Sprache oder der Religion, muss überwunden werden und beseitigt
werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht. Es ist eine beklagenswerte
Tatsache, dass jene Grundrechte der Person noch immer nicht überall
unverletztlich gelten» (Vat. II. GS 29). Dieses Nichtgelten der Grundrechte
in der katholischen Kirche gilt es zu beklagen.<11>
Denn «es ist also in Christus und in seiner Kirche keine Ungleichheit
aufgrund von Rasse und Volkszugehörigkeit, sozialer Stellung oder Geschlecht;
denn Ðes gilt nicht mehr Jude und Grieche, nicht Sklave und Freier,
nicht Mann und Frau, denn alle seid ihr einer in Christus Jesusð (Gal
3,28 griech; vgl. Kol 3,11)».<12>
Adrian Loretan ist Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern.
Im Rahmen der Tagung der Schweizerischen Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht wird Prof. Adrian Loretan zum Thema «Gleichstellung der Geschlechter und die Kirchen» referieren; diese Tagung findet am 30. Januar 2004 im Haus der evangelisch-reformierten Landeskirche am Hirschengraben 50 in Zürich statt und beginnt um 10.30 Uhr.
1 Vgl. Felix Hafner/Denis Buser, Frauenordination via Gleichstellungsgesetz? Die Anwendbarkeit des Gleichstellungsgesetzes auf die Dienstverhältnisse in der römisch-katholischen Kirche, in: Aktuelle Juristische Praxis 10/96, 1207ff.
2 Konrad Sahlfeld, Aspekte der Religionsfreiheit im Lichte der Rechtsprechung der EMRK-Organe, des UNO-Menschenrechtsausschusses und nationaler Gerichte (noch nicht veröffentlichte erste Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern).
3 Jürgen Habermas, Kulturelle Gleichbehandlung und die Grenzen des Postmodernen Liberalismus, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie, 51 (2003) 3, 367394, 383384. Habermas hat seinen Standpunkt ergänzt gegenüber den Diskussionen an der Universität Luzern im Rahmen seiner Gastprofessur. Das Austrittrecht allein genüge nicht mehr.
4 Barbara Kopp, Die Unbeirrbare. Wie Gertrud Heinzelmann den Papst und die Schweiz das Fürchten lehrte, Zürich 2003 (wird demnächst in diesen Spalten vorgestellt werden).
5 Vgl. Schweizerisches Pastoralsoziologisches Institut, Jenseits der Kirchen, Zürich 1998.
6 Jürgen Habermas, Glauben und Wissen, Frankfurt a.M. 2001, 14.
7 Jürgen Habermas, Kulturelle Gleichbehandlung und die Grenzen des Postmodernen Liberalismus, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie, 51 (2003) 3, 367394, 388.
8 Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consacrata, über das geweihte Leben und seine Sendung in Kirche und Welt, Nr. 58 (deutsch hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1996, Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles, Nr. 125).
9 Ebd., Nr. 57.
10 Kipa-Meldung, in: Kirche heute, Sonntag, 21. September 2003, 2.
11 «Da jedoch der CIC 1983 von einem Ðschrankenlosen Vorbehalt zugunsten der kirchlichen Autoritätð ausgeht, kann von Grundrechten in einem strikten Sinn nicht die Rede sein; denn deren Wesen besteht darin, dass sie der Ausübung von amtlicher Autorität Schranken setzen.» Bischof Wolfgang Huber, Grundrechte in der Kirche, in: Gerhard Rau u.a., Das Recht in der Kirche. Bd. I, Zur Theorie des Kirchenrechts, Gütersloh 1997, 518544, 531.
12 bLG 32b.