7/2003 | |
INHALT | |
Kommentar |
Unlängst berichtete die Neue Zürcher Zeitung,<1>
dass auf einem Kongress der Fiqh-Akademie (eines Ablegers der Organisation
der Islamischen Konferenz) in Doha (der Hauptstadt Katars) eine Mehrheit
der teilnehmenden Rechtsgelehrten die palästinensischen Selbstmordangriffe
gutgeheissen habe; eine förmliche Erklärung zugunsten der «Märtyrer-Operationen»
sei aber unterdrückt worden.
Solche Berichte stimmen nachdenklich und lassen die Frage aufkommen, ob
es auch in der Schweiz islamische Einzelpersonen oder Verbandspersonen gibt,
die Selbstmordattentate gutheissen oder dazu sogar aufrufen. Im folgenden
Beitrag geht es nur und gerade darum, abrissmässig aufzuzeigen, ob
und wie die Schweiz als Staat reagieren könnte, dürfte und müsste,
falls solche Tendenzen feststellbar wären.
Wo in Meinungsäusserungen religiös oder nicht religiös motivierte Selbstmordattentate öffentlich oder privat gutgeheissen werden oder dazu aufgefordert wird, da ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit in unterschiedlichem Masse gefährdet. Ohne gesellschaftliches oder staatliches Eingreifen in diese Sachlage ist mit abgestufter Wahrscheinlichkeit entweder mit einer mittelbar oder unmittelbar bevorstehenden Verletzung der Rechtsordnung im Allgemeinen und/oder mit der Verletzung fundamentaler Rechtsgüter einzelner Personen (wie zum Beispiel Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum) und/oder der Verletzung staatlicher Einrichtungen im Besonderen zu rechnen. Der Staat darf hier entsprechend dem Zweckartikel 2 Absatz 1 und dem Aufgabenartikel 57 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) nicht untätig bleiben; er hat für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung zu sorgen. Dies geschieht im Rahmen der in Artikel 5 der Bundesverfassung verankerten Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns und in Abwägung zum Grundrechtsanspruch der betroffenen Person/Personen auf Verwirklichung ihrer Meinungsfreiheit und zum Grundrechtsanspruch Dritter auf Verwirklichung ihrer Grundrechte (Artikel 16 der Bundesverfassung, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [SR 0.101]; Artikel 35 der Bundesverfassung) durch Massnahmen der Gefahrenvorsorge, Gefahrenabwehr oder Gefahrenbeseitigung. Mit Ausnahme von Fällen ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr müssen diese auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen; in jedem Fall müssen sie durch öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein und sie dürfen den Kerngehalt des Grundrechts des Betroffenen/der Betroffenen nicht antasten (Artikel 36 der Bundesverfassung).
Würden also im konkreten Fall von Muslimen und Musliminnen in der Schweiz Selbstmordattentate gutgeheissen oder zu solchen Taten aufgerufen, so wäre der Staat im Rahmen seiner Rechtsordnung nach den in Artikel 5 der Bundesverfassung verankerten Grundsätzen des rechtstaatlichen Handelns zum Einschreiten berechtigt und verpflichtet. Dabei hätte er sich gemäss seiner aus Artikel 15 der Bundesverfassung resultierenden Pflicht zur religiösen Neutralität jeglicher Werturteile über den Islam an sich zu enthalten. Er hätte lediglich, aber immerhin zu prüfen, inwiefern und inwieweit die Aussagen dieser Muslime und Musliminnen zum Selbstmordattentat die schweizerische Rechtsordnung gefährden. Die Abwehr hätte sich dementsprechend nur und gerade gegen die Gefahrenverursacher und -verursacherinnen zu richten. Wie solche Massnahmen dann konkret aussähen, hinge von der jeweiligen Bedrohungslage ab; hier verfügten die staatlichen Behörden über einen situationsabhängigen Ermessensspielraum. Im Extremfall könnte ein Äusserungs-, Betätigungs- oder Existenzverbot verhängt werden analog zum Fall «Al-Qaïda» (siehe die noch bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft stehende Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter Organisationen vom 7. November 2001 [SR 122], die der Bundesrat gestützt auf die auslandsbeziehungsrechtliche Kompetenznorm in Artikel 184 Absatz 3 und die sicherheitsrechtliche Kompetenznorm in Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung erlassen hat) oder zum Fall «Hizb ut-Tahrir» (deutsch: Partei der islamischen Befreiung) (siehe die Agenturmeldung vom 15. Januar 2003 betreffend Betätigungsverbot der islamistischen Organisation «Hizb ut-Tahrir» durch das deutsche Bundesinnenministerium).
Trotz oder vielleicht gerade wegen einer solchen im gegenwärtigen Zeitpunkt nach dem Wissensstand des Autors nicht vorhandenen (Gott sei es gedankt!), in Zukunft aber nicht völlig auszuschliessenden Friedensbedrohung müsste sowohl der informelle als auch der formelle Dialog zwischen dem Staat (und den Kirchen) einerseits und den Vertretern und Vertreterinnen islamischer Organisationen andererseits von beiden Seiten fortgesetzt werden. Allerdings würde die Verständigung durch die Aktivitäten islamistischer Extremisten und Terroristen beeinträchtigt. Gegenseitiges Misstrauen hat sich aber bereits durch die zahlreichen islamistischen Selbstmordanschläge seit dem 11. September 2001 ausgebreitet und wird sich leider wohl noch lange halten.
Erwin Tanner ist Sekretär des Arbeitskreises der Bischofskonferenz «Islam in der Schweiz»; seine Ausführungen geben ausschliesslich seine persönliche Auffassung wieder.
1 Samstag/Sonntag-Ausgabe vom 18./19. Januar 2003, Nr. 14, S. 9 («Geistlicher Support für Selbstmordattentäter. Islamische Gelehrte zu Terrorismus und Globalisierung»).