39/2003 | |
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Kirchenrecht |
Je mehr sich die Lebensumstände der Ortskirchen voneinander unterscheiden, umso problematischer erscheinen detaillierte, einheitliche rechtliche Re-gelungen für die Gesamtkirche. Je mehr sich die katholische Kirche als multikulturelle Weltkirche versteht, umso mehr wird sie auch die Koexistenz vielfältiger Rechtsstrukturen als Chance begreifen können. Ein altes Instrument dieser Anpassung an die Ortskirchen, dieser Kontextualisierung des universalkirchlichen Rechts, ist die Rezeption.
Rüdiger Althaus umschreibt «den Begriff Rezeption als kommunikatives Geschehen im Lichte der Ekklesiologie in seinen verschiedenen Anwendungsformen, speziell im Verständnis der kirchlichen Rechtsordnung» (26)<1>. Er prüft die Rezeptionsfähigkeit des CIC und damit die in ihm enthaltenen Freiräume für ortskirchliche Rechtsgestaltung.
Zur Beurteilung der Frage der Rezeption des CIC 1983 in Deutschland verwendet
Althaus den weiten Begriff der Rezeption. Mit diesem themenzentrierten,
«eher Ðreformorientiertenð Ansatz» (25) schreitet er
ein weites Feld von Themen ab.
Das Neue dieses CIC ist das Neue des Konzils (Johannes Paul II., 27). Deshalb
gilt die Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils und der nachkonziliaren
Gesetzgebung als Voraussetzung einer Rezeption des Gesetzbuches von 1983.
Die Anliegen der Würzburger und der Dresdner Synoden<2>
werden für den Rezeptionsprozess des CIC wieder in Erinnerung gerufen.
Es werden zum Beispiel die weit über ein Dutzend Voten der Würzburger
Synode untersucht und auf ihre Umsetzung befragt. Ebenso werden die rechtlichen
Konkretisierungen des CIC durch die Partikularnormsetzungen der Bischofskonferenzen
kommentiert. Dies führt zu einem breiten Querschnitt des kirchlichen
Lebens in Deutschland bis hin zu den synodalen Vorgängen und dem Kirchenvolksbegehren.
Im Hauptteil behandelt der Autor eine Fülle von Themen. Einige sind
gleichsam zu «Dauerbrennern» nicht nur in der Kanonistik, sondern
auch in vielen theologischen Disziplinen geworden (z.B. Gleichstellung von
Mann und Frau, Rechtsstellung laisierter Priester, wieder verheiratete Geschiedene
usw.).
Das erste Kapitel befasst sich mit der Rechtsstellung und dem Rechtsschutz
der Gläubigen. Dabei behandelt er ausführlich den Rezeptionsprozess
der Gleichstellung von Mann und Frau. Die Messdienerinnen sind nur ein Beispiel
einer gelungenen Rezeption. Aufgrund des neu erwachten Bewusstseins der
fundamentalen Gleichheit der Gläubigen (Gal 3,28, LG 32, c. 208) haben
Seelsorger seit Mitte der 60er Jahre Ministrantinnen beigezogen. Der Autor
beschreibt die Argumente dagegen und dafür, die in der nachfolgenden
Diskussion aufgezählt wurden. Nach der rechtlichen Klärung 1992
durch einen Entscheid des päpstlichen Rates für die Interpretation
der Gesetzestexte eröffnete die Kongregation für den Gottesdienst
und die Sakramentendisziplin die Möglichkeit (nicht die Verpflichtung!),
Mädchen und Frauen zum Ministrantendienst zuzulassen. «Obgleich
damit ... die bisherige Praxis ihre Billigung fand, haftet an den Ausführungsbestimmungen
jedoch der Beigeschmack lediglich einer Duldung derselben. Ein klares Bekenntnis
zu der fundamentalen Gleichheit der Gläubigen lassen diese jedenfalls
vermissen. ... Das Recht Ðakzeptiertð und normiert damit heute eine
Praxis, die der sensus fidelium aus theologischen Grundsätzen formte»
(233). Dies lässt erkennen, «dass man sich eigentlich nur dem
Druck des Faktischen (und auch des Rechts?) beugte» (248).
Das Rechtsbewusstsein der Gleichheit der Menschen als Ebenbilder Gottes
(Gen 1,27), das in Christus aufgrund der Taufe keine Ungleichheit aufgrund
des Geschlechts zulässt (LG 32, c. 208), wird damit nach wie vor zuerst
von den Ortskirchen weiter getragen und wird erst später einmal voll
rezipiert werden im universalen Recht der Kirche. Gleiches gilt für
die übrigen Ungleichbehandlungen der Frau in den liturgischen Diensten.
Die Stellung der Frau in der Gesellschaft hat sich in den letzten 30 Jahren
erheblich geändert. «Insgesamt darf man aber davon sprechen,
dass Frauen... in kirchlichen Funktionen zunehmend nicht nur geduldet, sondern
anerkannt werden, wenn dies auch je nach örtlichen und soziologischen
Gegebenheiten in unterschiedlichem Grade ausgeprägt ist» (247).
Wesentliche Impulse für die Frage der Diakonin sieht Althaus «neben
dem gesamtgesellschaftlichen Streben nach Gleichberechtigung theologisch
von der Wiedereinführung des ständigen Diakonats» auszugehen
(270).
Es wird auch die Frage des Rechtsschutzes der Gläubigen aussergerichtlich
und durch Verwaltungsgerichte behandelt, so wie die Frage der Rechtsangleichung
im Vereinsrecht, die Rechtsstellung nichtehelicher Nachkommen, die wiederverheirateten
Geschiedenen, die Laisierung von Priestern.
Das zweite Kapitel befasst sich mit den Klerikern, insbesondere mit den
durch das Konzil wieder eingeführten Diakonen (424456) und mit
dem Zölibat und dem priesterlicher Dienst (456481), sowie weiteren
Normen des Klerikerrechts (481503).
Das dritte Kapitel behandelt die diözesanen Leitungsgremien der Mitverantwortung:
Diözesansynode, Priesterrat, Diözesanpastoralrat, Konsultorenkollegium,
Diözesanvermögensrat (504575).
Das vierte Kapitel wendet sich den neuen Leitungsämtern der Ortskirche
zu. Der Generalvikar besitzt nach Althaus rechtssystematisch nicht mehr
die dominierende Stellung innerhalb der Diözesankurie wie unter der
Geltung des CIC 1917. Die Bischofsvikare erfordern eine Verteilung der potestas
administrativa. Im Gerichtsbereich sieht Althaus zwei gravierende Änderungen:
die erhöhte Eignungsforderung für das Gerichtspersonal und die
(damit zusammenhängende?) mögliche Bestellung von Laien als kirchliche
Richterinnen und Richter.
Das fünfte Kapitel über die Pfarrei und die überpfarrlichen
Verbünde legt neben den Gremien der Mitverantwortung das Augenmerk
auf die neuen Möglichkeiten der im CIC verankerten Leitungsformen der
kooperativen Pastoral.
«Die weitgehende Übernahme der Seelsorge durch Laien unter der
Moderation eines Priesters bei Priestermangel findet bei den gegenwärtigen
Überlegungen zur pastoralen Umstrukturierung in Deutschland zunehmend
Beachtung... Deutlich wird aber auch die theologische Problematik betont,
insofern die Leitung der Gemeinde in Eucharistie und Alltagsleben auseinanderklaffen,
weshalb mitunter die Forderung nach der Priesterweihe der viri probati erhoben
wird» ( 673).
Das sechste Kapitel befasst sich mit der kirchlichen Lehre. «Zu den
schwierigen Fragen der Codex-Rezeption in Deutschland gehört die Laienpredigt
in der Eucharistiefeier. Die Würzburger Synode hatte eine solche befürwortet.
Der Codex enthält Einschränkungen, die der damals [von der Kleruskongregation]
genehmigten Praxis in Deutschland nicht entsprechen. Als Kompromiss muss
eine Ordnung der deutschen Bischofskonferenz von 1988 angesehen werden,
der in Praxis und theologischer Literatur als problematisch angesehen wird»
(729).
Untersucht werden auch die Normen zur Professio fidei, zu audio-visuelle
Medien und dem Religionsunterricht.
Im siebten Kapitel über den Heiligungsdienst (777957) werden Fragen
zu den Sakramenten (Katechumenat, Ehefähigkeit, Zivilehe), der Herausgabe
der liturgischen Bücher sowie besondere Zeiten und Tage angesprochen.
«Angesichts des zunehmenden Klerikermangels gilt ein Abschnitt der
Spendung von Sakramenten und Sakramentalien durch Laien» (777). Von
der «Möglichkeit, Gemeinde- und Pastoralreferenten mit der Taufspendung
oder Eheassistenz zu beauftragen, ist in Deutschland bisher nicht Gebrauch
gemacht worden» (931). Aber auch die Spendung von Sakramentalien (z.B.
Beerdigung, Austeilen des Blasiussegens, des Aschenkreuzes) bleiben, trotz
oberhirtlicher Erlaubnis, selten.
Das achte Kapitel über das Ökumenerecht wendet sich den konfessionsverschiedenen
Ehen und der Sakramentenspendung an nichtkatholische Christen zu. Die Dresdner
und die Würzburger Synode haben sich in einem eigenen Beschluss mit
der Ökumene befasst. In unterschiedlicher Akzentsetzung kommt darin
zum Tragen, was die Ökumenischen Direktorien ansprechen. Somit lag
die materielle Rezeption bereits bei Inkrafttreten des CIC vor.
Das neunte Kapitel befasst sich mit dem Vermögensrecht. Das deutsche
Kirchensteuersystem wird dabei kritisch gewürdigt. Zum Beispiel behandelt
die Praxis «den Ausgetretenen überwiegend als Schismatiker, der
der Rekonziliation und der Lossprechung von der Exkommunikation bedarf,
um die Gliedschaftsrechte wieder zu erlangen... Im Kontext des Eherechts
sieht man den Ausgetretenen häufig als denjenigen an, der durch einen
formalen Akt von der Kirche abgefallen ist... Der Kirchenaustritt nach (staatlichem)
deutschen Recht lässt sich mit den Kategorien des Codex... nicht problemlos
vereinbaren. Hier bedarf es weiterer intensiver Reflexion» (10181019).
Diese Habilitation ist ein zweites Handbuch des katholischen Kirchenrechts
geworden, das den Schwerpunkt auf das kommunikative Geschehen (Rezeption)
beim Entstehen der Normen legt. Mit anderen Worten, hier wurde die Rezeption,
die Einbeziehung des anderen, ernst genommen.
Der Autor hat mit seiner Rechtssammlung (Quellenverzeichnis 10891134)
und mit seiner Kommentierung der partikularkirchenrechtlichen Entwicklung
seines Landes der Kirchenrechtswissenschaft insgesamt einen grossen Dienst
erwiesen.<3> Durch die enzyklopädische
Stofffülle hindurch wahrt Althaus einen hohen wissenschaftlichen Standard.
Er zeigt mit seinem Rezeptionskonzept einen Weg auf, wie das eurozentrische
Kirchenrechtssystem weiterentwickelt werden kann. Das Kirchenrecht ist nämlich
auch unter den europäischen Rechtsordnungen ein Fremdkörper geworden,
weil es zahlreiche im staatlichen Bereich längst selbstverständliche
Entwicklungen nicht mehr rezipiert hat. Kontextuelle Theologie und Rezeption
des sensus fidelium der Gläubigen in den Ortskirchen ist angesagt.
Die aus dem römischen Recht rezipierte Rechtsregel von Papst Bonifatius
VIII. gilt es wieder neu im Rechtsbewusstsein der Kirche zu verankern: «ÐWas
alle betrifft, muss von allen gebilligt werden.ð Dies betrifft nicht
allein das procedere unter rechtlich Gleichgestellten, sondern kann auch
Bedeutung in der Amtsausübung der kirchlichen Autorität erlangen»
(6263). Es ergibt sich daraus das Desiderat eines kommunikativen Vorganges
zwischen Gesetzgeber und Normadressaten oder einem repräsentativen
Kreis von Gläubigen zur Vermeidung von Interessenkollisionen. Synoden
sind dabei Schritte zur Rezeption (63), wie die nachkonziliaren Synoden
belegen.
Folgende Fragen der Synoden stehen nach 1983 gemäss der Untersuchung
von Althaus zuoberst auf der Prioritätenliste:
Auch die so genannten Kirchenvolksbegehren haben dieselben drei Anliegen,
wenn auch in anderer Sprache, auf ihrer Optionenliste. Sind all diese Menschen
in den Ortskirchen irregeleitet? Oder ginge es darum, diese ortskirchlichen
Prozesse zu rezipieren, um dann wirklich Zeugnis vom Auferstandenen in der
modernen Welt geben zu können und sich nicht mehr nur um kirchenrechtliche
Fragen, und damit zweitrangige Fragen, zu kümmern?
«Eine Nicht-Rezeption bedeutet dabei nicht notwendigerweise Unfolgsamkeit,
sondern kann angesichts besonderer Verhältnisse sogar geboten sein...
Im Grunde bringen Gewohnheit und Rezeption eine anerkannte, aber zwischenzeitlich
unterbewertete Dimension im geistgewirkten Leben der Kirche zum Ausdruck:
den sensus fidelium» (92).
Adrian Loretan ist Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern.
1 Zahlen in Klammern im Text beziehen sich auf: Rüdiger Althaus, Die Rezeption des Codex Iuris Canonici von 1983 in der Bundesrepublik Deutschland, unter besonderer Berücksichtigung der Voten der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, (Paderborner Theologische Studien, Bd. 28), Ferdinand Schöningh Verlag, Paderborn 2000, 1217 Seiten.
2 Der lange Titel ist wegen des Nichterwähnens der Dresdner Synode im Unterschied zur Würzburger Synode unvollständig. Im Buch steckt also noch mehr als der Titel verspricht.
3 Es stellt sich die Frage, wann eine vergleichbare Arbeit für die Ortskirchen der Schweiz geschrieben wird. In der neu bearbeiteten lat.-dt. Ausgabe des CIC (Kevelaer 2001) gibt es für die partikularkirchlichen Gesetze der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz ein Fundstellenregister. Die Möglichkeit des Vergleichs mit den benachbarten Bischofskonferenzen ist mit diesem Handbuch gegeben. Ein Vergleich ist bekanntlich keine Kopie, sondern eine Interpretationshilfe, um die eigenen Aufgaben selber kreativ an die Hand zu nehmen.