7/2003

INHALT

Kirchenrecht

"Nur wer sich seiner Vergangenheit bewusst ist, hat Zukunft"

von Adrian Loretan

 

Dieser Werbeslogan der Israelitischen Kultusgemeinde Wien (VII, 341)<1> kennzeichnet das Lebenswerk des Innsbrucker Theologen Johannes Mühlsteiger, bis 1994 Professor für Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck. Sein Nachfolger Prof. Wilhelm Rees und dessen Assistent Dr. Konrad Breitsching sind die Herausgeber der hier zu besprechenden Festschrift zum 75. Geburtstag von Johannes Mühlsteiger.
Die Festschrift ist zweigeteilt. Der erste Teil enthält Beiträge aus den Bereichen: I. Bibelwissenschaft und Ökumene, II. Kirchliche Rechtsgeschichte, III. Kirchenrecht, IV. Kirche und Staat. Im zweiten Teil ist «das wissenschaftliche Lebenswerk des Jubilars in Form seiner wesentlichen Beiträge abgedruckt» (V.), wie die anschliessende Bibliographie belegt. Ein ausführliches Sachwortregister (1096­1113) und ein Verzeichnis der «Mitarbeiter» runden das 1115 Seiten umfassende Werk ab. Aus der inhaltlichen Fülle wird im Folgenden nur eine kleine Kostprobe gegeben.

I. Bibelwissenschaft und Ökumene

«Der Begriff ÐPriesterð im kultischen Sinn... wird im Neuen Testament nie in bezug auf ein Amt in der Kirche verwendet» (5). So der Innsbrucker Neutestamentler Martin Hasitschka SJ.<2> Die priesterliche Würde kommt allen zu. Alle haben in gleicher Weise Zugang zu dem Heiligen und dürfen sich Gott nahen. Diese alttestamentliche Verheissung hat schon im AT seine Wirkungsgeschichte. Im NT (Offb 1,4­8; 5,9­10; 20,4b­6; 1 Petr 2,6­10) dient diese Priestermetaphorik zur Stärkung des Selbstbewusstseins der Gemeinden. Die Getauften verstehen sich als Priester, weil sie durch den Auferstandenen auf einzigartige Weise Zugang zu Gott erlangt haben. Aber auch untereinander entsteht eine neue Qualität des Zusammenlebens und der gegenseitigen Hochachtung der Personen im einen königlichen und priesterlichen Volk Gottes. Diese «Würdestellung der Christen impliziert» (10) die grundsätzliche Gleichwertigkeit und befähigt alle zur Teilhabe am Aufbau des eschatologischen Reiches Gottes. Diese «Besinnung auf die Christenwürde ist... ein Ausgangspunkt für rechtliche Fragen» (12).
Ansätze zur Überwindung konfessioneller Engführung in der Ehetheologie entwickelt Silvia Hell<3>. Indem Mann und Frau als getaufte Christen ihr Ja zueinander unter Gottes Wort stellen, bekommt ihr Ja eine eindeutige Ausrichtung. In der Ehesegnung und dem Bekenntnis der Getauften ereignet sich eine Wirklichkeit, die nicht vom Menschen gemacht, sondern von Gott geschenkt wird. Konfessionsverschiedene Paare können in Trauungsliturgien beider Kirchen ihre Ehegemeinschaft wieder bewusster als Gemeinschaft in Christus entdecken.

II. Kirchliche Rechtsgeschichte

Norbert Brieskorn SJ<4> behandelt einen spätscholastischen Autor namens Diego de Covarrubias. Er gilt als Systematiker des Kanonischen Rechts<5>. Er behandelt aber auch ganz praktische Fragen: Grundsätzlich ist den Gesetzen und Anordnungen der Oberen zu gehorchen. Der Gehorsam dürfe aber verweigert werden, wenn ein Ärgernis dadurch vermieden werden könne. Die Vernunft, die ratio, ist zu befragen. Diese kann zum Schluss kommen, «dass es angebracht sei, der Anordnung... den Gehorsam zu verweigern, weil nur durch den Ungehorsam ein grosses Ärgernis vermieden werden könne» (73).
Dieses vernunftrechtliche Argumentieren konnte Karl V. nicht davon abhalten, Covarrubias auf den erzbischöflichen Stuhl von Santo Domingo auf der Karibikinsel Hispaniola zu berufen, was dieser ablehnte. Erst auf die zweite Anfrage für einen Bischofsstuhl in Spanien willigte er ein. Er stieg aber auch in das höchste Staatsamt mit richterlicher Funktion auf, da ihm an einer Karriere in der Hierarchie der Kirche offensichtlich weniger lag (60).
Rudolf Ritter von Scherer (1845­1918) vertritt in seinem Handbuch des Kirchenrechts die Eigenständigkeit der bischöflichen Jurisdiktion, weil diese von göttlichem Recht herleitbar sei. Mit einer gewissen Schärfe vertritt er dieses Anliegen gegen die von ihm als «Curialisten» bezeichneten Wissenschaftler (101). Diese lassen ihre Besprechungen des Handbuches auch entsprechend ausfallen.
Aus unserer heutigen Sicht, meint Philipp Helm OCist, dürfen wir Scherer im Nachhinein Recht geben, da Vaticanum II die Eigenständigkeit der bischöflichen Gewalt wieder mehr betont hat. In den Konzilsdokumenten wurde «eine ausgewogene Balance im Verhältnis des Kollegiums der Bischöfe und dem Papst definiert», so Helm (101).
Verschiedene partikularkirchliche Fragen (von Georg May, Hans Paarhammer u.a.) und ein Beitrag zur kaiserlichen Asylgesetzgebung<6> runden den rechtshistorischen Bereich ab.

III. Kirchenrecht

Inwieweit können, sollen, ja müssen Menschenrechtsforderungen in die kirchliche Rechtsordnung übernommen werden? Inwieweit sind Menschenrechte Orientierungspunkte für innerkirchliche Rechtsverhältnisse (191), fragt Konrad Breitsching, der Mitherausgeber.
Auf eine Phase der Ablehnung der Menschenrechte durch die Kirche folgt die heutige Phase der Rezeption der Menschenrechte (ansatzweise schon bei Leo XIII. und bei Pius XII.; Durchbruch bei Johannes XXIII., Paul VI., Johannes Paul II.). Die Kirche tritt als Anwältin der Menschrechte nach aussen auf, «weil die Affinität zwischen neuzeitlichem Freiheits- und Menschenrechtsdenken und einer biblisch begründeten Anthropologie erkannt worden ist.
... Wir Christen schöpfen im Evangelium... den tiefsten Beweggrund für die Verteidigung und Förderung der Menschenrechte» (196).
Die Päpstliche Kommission Justitia et Pax stellt fest: «Erzieher für Frieden und die Achtung der Menschenwürde handeln verantwortungslos, wenn sie diese tiefen Wahrheiten nur als Vorschrift vermitteln, ohne selbst durch ihr Beispiel dafür Zeugnis abzulegen» (196).
Im Konzil und in der Kodexreformkommission brach daher eine breite Diskussion um die Geltung der Menschenrechte in der Kirche aus. Die Frage ist für Breitsching wegen der theologischen Begründungsansätze zugunsten der Menschenrechte zu entscheiden. Die Bischofssynode von 1974 vertritt in ihrer «Botschaft über Menschenrechte und Versöhnung» die Auffassung, «dass der Dienst an der Durchsetzung der Menschenrechte in der Welt zu dauernder Gewissenserforschung verpflichtet und zu ununterbrochener Reinigung ... ihrer Gesetzgebung, ihrer Institutionen und ihrer Handlungsweisen» (197). Eindeutiger kann die Bedeutung der Menschenrechte als kritischer Massstab für die kirchliche Rechtsordnung nicht ausgedrückt werden. Auch die politisch-rechtlichen Autoritätsverhältnisse der Kirche sind «wenn auch nicht ausschliesslich, nach menschenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen» (197). Zusammen mit dem Artikel über die Christenwürde des Neutestamentlers werden hier Grundlagen eines neuen Kirchenbildes skizziert, das auch in einer demokratischen Gesellschaft anschlussfähig ist.
Die Rechtsungleichheit von Klerikern und Laien, die vor allem in der Vollmachtsfrage ihren Niederschlag findet (204), und die geschlechtsspezifische Rechtsungleichheit (204­206) stehen in einem Kontrast zu der Konzilsaussage, dass es in Christus und der Kirche keine Ungleichheit aufgrund von Rasse, Volkszugehörigkeit, sozialer Stellung und Geschlecht gibt (LG 32). Die theologisch-menschenrechtliche Debatte findet hier eine gute Darstellung des heutigen Forschungsstandes. Die Stärkung der Christenwürde<7> durch die Christenrechte und die stärkere Beteiligung des Kirchenvolkes an der Bestellung von Bischöfen ist dabei kein grundsätzliches Novum. Denn «über Jahrhunderte hindurch war die Wahl des Bischofs durch Klerus und Volk die... kirchenrechtliche Weise der Bischofsbestellung schlechthin» (218).
C. 377 § 1 stellt theoretisch als gleichrangige Alternative neben die päpstliche Ernennung die Wahl des Bischofs «durch einen im Gesetz selbst nicht bestimmten Wahlkörper» (228). Diese Veränderung des Gesetzestextes gegenüber dem CIC 1917 begrüsst Stephan Haering OSB,<8> «weil sie ... die Möglichkeit der Bischofswahl anzeige» (228). Sowohl die konkordatär begründeten Bestellungen von Diözesanbischöfen im deutschsprachigen Raum als auch die Rechtsordnung der katholischen Kirchen des Orients (CCEO) kennen die Bischofswahl.
Im 20. Jahrhundert konnte die Einflussnahme politischer Autoritäten auf Bischofsbestellungen weitgehend beseitigt werden, «von gewissen Resten in der Schweiz abgesehen»9 (238). Damit ist das Recht der Bischofsbestellung entwicklungsfähig. Aber «das vorzüglichste Verfahren zur Ermittlung von Bischofskandidaten erbringt kein gutes Ergebnis, falls entsprechend qualifizierte Personen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen» (239)<10>. Dies gilt auch schon beim Amt des Dekans, über dessen Rechtslage Johann Hirnsperger nachdenkt.
Die rechtliche Situierung der katholischen Universitäten, der Theologischen Fakultäten und der Priesterseminarien beschreibt Hugo Schwendenwein<11> in: «Das Hochschulwesen im kanonischen Recht». Wege des Rechtsschutzes im Konfliktsfall bei Missio Canonica und Nihil obstat zeigt Winfried Löffler auf<12>. Gerade in der Einhaltung zeitgemässer prozeduraler Normen zeigt sich für ihn «die Ernstnahme der Rechtsunterworfenen nicht nur als Rechtssubjekte, sondern auch als Träger ihrer in der Gottebenbildlichkeit gründenden Personenwürde» (462).
Wie Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät Innsbruck heute als Teil des Instituts für Praktische Theologie verstanden wird, schildert der Lehrstuhlinhaber Prof. Wilhelm Rees. Als theologische Disziplin ist das Fach «im Schnittfeld von Theologie und Recht angesiedelt und zugleich auch eine praktische wie systematische Disziplin» (336). Deren Grundfrage laute: «Ist das überkommene Gesetz geeignet, ... zu einem freiheitlichen und friedlichen Leben der kirchlichen Gemeinschaft wie auch des/der Einzelnen in der kirchlichen Gemeinschaft zu verhelfen?» (336). Zusammen mit dem Artikel des Assistenten und des Rechtsphilosophen Löffler gibt es einen sehr interessanten Einblick in das rechtlich-theologische Denken an dieser Fakultät.
Mittels der zusammenpassenden Hälften konnten sich zwei Personen wieder erkennen. Das Symbol war im Griechischen ursprünglich ein Erkennungsmittel. Im übertragenen Sinn trifft etwas Konkretes mit einer Realität höherer Ordnung zusammen. Die Rechtssymbole machen häufig den Wandel eines Rechtsverhältnisses sichtbar. Zum Beispiel geht die kaiserliche Thronsymbolik auf Christus, später auf Maria über, wie die Mosaike in Ravenna belegen. Bereits im 2. Jh. wird das Wort «cathedra» auch für den Bischofsthron gebraucht, im Besonderen für die Lehrautorität und die Leitungsvollmacht. Ein Abbau dieser Rechtssymbolik konstatiert Louis Carlen<13> vor allem unter Papst Paul VI. (Cappa magna der Kardinäle, Tiaraniederlegung usw.). Eine ganze Reihe von Rechtssymbolen bleiben: die geziemende kirchliche Kleidung für Kleriker (c. 284), die Formalitäten bei Amtseinsetzungen und Amtsübernahmen, das Siegel als Beglaubigungszeichen für jede Pfarrei (c. 535 § 3) usw.
Sakramentenrechtliche, eherechtliche, ordensrechtliche und vereinsrechtliche Fragen runden das kirchenrechtliche Kapitel ab.

IV. Kirche und Staat

Ein Artikel über die Religionsfreiheit behandelt die Entwicklung bis zum II. Vatikanischen Konzil. Die Artikel über die rechtliche Stellung der Katholischen Kirche in Italien und über die finanziellen Verflechtungen von Kirche und Staat in der Bundesrepublik Deutschland und über historische staatskirchenrechtliche Fragen (Mühlsteiger) geben Einblick in die religionsrechtlichen Strukturen unserer Nachbarländer.

V. Mühlsteigers Beiträge

Im zweiten Teil des Buches werden die Beiträge des gefeierten Autors abgedruckt (611­1093). Den grössten Teil nimmt dabei die frühe Kirchliche Rechtsgeschichte (I.) ein: Arbeiten über die Canones Apostolorum, über die verfassungsrechtlichen Wirkungen der donatistischen Kirchenspaltung, über das Verfassungsrecht der Frühkirche, über die Sanctorum Communio, über die Busspastoral und über Nikolaus Nilles SJ. Diese fundierte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Alten Kirche<14> könnte der modernen kirchlichen Rechtsentwicklung entscheidende Impulse verleihen (z.B. Busspastoral).
In den Grundfragen-Artikeln (II.) entwickelt Mühlsteiger Überlegungen zur Glaubens- und Religionsfreiheit und zum Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Gemeinschaften. «Je stärker aber das Volk Gottes für mehr Verantwortlichkeit ... in der Gemeinschaft Kirche sensibilisiert wird, um so mehr wird der kirchliche Gesetzgeber eine Beteiligung des Volkes Gottes ... annehmen müssen» (987). Denn «quod omnes tangit, ab omnibus tractari et approbari debet» (995)<15>.
Die hier gegebenen Kostproben wollen zum vertieften Studium dieser Festschrift einladen, die einen sehr fundierten Einblick in theologisch-rechtliches Schaffen ermöglicht.

 

Adrian Loretan hat den Lehrstuhl für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern inne.


Anmerkungen

1 Konrad Breitsching und Wilhelm Rees (Hrsg.), Tradition ­ Wegweisung in die Zukunft. Festschrift für Johannes Mühlsteiger SJ zum 75. Geburtstag, Duncker & Humblot Verlag, Berlin 2001. Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf diese Festschrift.

2 Das Zweite Vatikanische Konzil (LG 10) dagegen verknüpft die biblischen Aussagen über das gemeinsame Priestertum mit dem Thema des Amtes in der Kirche (12).

3 A.o. Univ.-Prof. für Dogmatische und Ökumenische Theologie in Innsbruck.

4 Prof. des Collegium Maximum ­ Facultas Philosophica in München.

5 Weitere spanische spätscholastische Systematiker des rechtlichen Denkens sind Francisco de Vitoria und Domingo Soto. Aber auch Hugo Grotius und Francisco Suárez schätzten Covarrubais sehr.

6 Hanspeter Ruedl, Ad ecclesiam confugere: Die kaiserliche Asylgesetzgebung in der Spätantike.

7 Vgl. den ersten Artikel des Innsbrucker Neutestamentlers Martin Hasitschka.

8 Damals noch Univ.-Prof. in Würzburg, heute in München.

9 Ausführlicher dazu Adrian Loretan, Das «Streichungsrecht» der Diözesanstände bei der Basler Bischofswahl oder Alte Texte ­ eine neue Sichtweise, in: Communio in Ecclesiae Mysterio, FS für Winfried Aymans zum 65. Geburtstag, hrsg. von Karl-Theodor Geringer und Heribert Schmitz, Ottilien 2001, 335­351; Heinz Maritz, Neuerungen im Basler Bischofswahlrecht als Zeichen des Wandels im Verhältnis von Kirchen und Staat, aaO. 353­362.

10 Von den Theologiestudierenden in Deutschland werden höchstens 10% zu Priestern geweiht. 90% der Theologiestudierenden kommen später also gar nie in Frage bei einer Bischofswahl!

11 Em. o. Univ.-Prof. in Graz.

12 Assistenzprofessor in Innsbruck. Diesem Thema widmete auch die Deutsche Sektion der Europäischen Gesellschaft für Katholische Theologie ihre Tagung, publiziert in Bulletin ET 2001, Heft 1, 49­116.

13 Em. o. Univ.-Prof. in Freiburg/Schweiz.

14 Ausnahme: der Artikel über Nilles (1828­1907).

15 Diese römisch-rechtliche Maxime findet Eingang in die erste universale Gesetzessammlung der Kirche, in die Dekretalen Gregors IX. (vgl. 994).


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2003