18/2003

INHALT

Dokumentation

Römisch-Katholische Zentralkonferenz

 

Für die Beibehaltung der staatlichen Erhebung der Religionszugehörigkeit

Auf Einladung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Bern tagte die Römisch-Katholische Zentralkonferenz (RKZ) am 22. März in der Bundeshauptstadt. Unter der Leitung ihres Präsidenten, Dr. Peter Plattner (Frauenfeld), befasste sie sich unter anderem mit der Erhebung der Religionszugehörigkeit in den staatlichen Einwohnerregistern und mit dem Thema Konkordatspolitik.

Elektronik darf nicht zum Vorwand werden, um die Kirchen schlechter zu stellen

Zurzeit läuft auf Bundesebene ein Vernehmlassungsverfahren für ein «Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer Personenregister». Die RKZ begrüsst es grundsätzlich, wenn mit einem solchen Gesetz die Qualität der Datenerhebung verbessert und der Datenaustausch zwischen Gemeinden, Kantonen und Bund vereinfacht werden kann.
Aber die kantonalkirchlichen Organisationen sind sehr besorgt, weil der Gesetzesentwurf vorsieht, das Merkmal «Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder öffentlich anerkannten Landeskirche» nicht in die Liste der obligatorisch zu erfassenden Merkmale aufzunehmen. Eine solche Qualifizierung des Merkmals «Religionszugehörigkeit» wäre staatspolitisch bedenklich. Bund, Kantone und Gemeinden benötigen diese Angaben, um ihre gesetzlichen Aufträge wahrzunehmen, angefangen vom Schutz des Religionsfriedens über die Spitalseelsorge, den Religionsunterricht an Schulen bis hin zur Armeeseelsorge. Gerade in Zeiten, in denen Religionsfragen erneut politische Brisanz erhalten, wäre es falsch, wenn der Staat darauf verzichtete, sich über die Religionszugehörigkeit der Bevölkerung zu informieren.
Zudem könnte ein Verzicht auf die bisher kantonal garantierte Erhebung der Religionszugehörigkeit durch den Bund zu einer Schlechterstellung der Kirchen führen. Gestützt auf die kantonalen Verfassungen und Kirchengesetzgebungen erhalten sie bisher die entsprechenden Angaben der Einwohnerkontrollen. Für ihre seelsorgerliche Tätigkeit und ihre administrativen Aufgaben sind sie auch weiterhin darauf angewiesen.
Die Delegierten beschlossen einstimmig, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in diesem Sinne Stellung zu nehmen. Sie werden ihre Position mit den anderen öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften absprechen. Entsprechende Gespräche mit dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, der Christkatholischen Kirche und dem Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund sind im Gange.

Konkordatspolitik im Dienst der Pastoral

Konkordate sind völkerrechtliche Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat. Gegenstand solcher Verträge sind die Rechtsstellung der Kirche im Staat und gemeinsame Interessen. In verschiedenen Zusammenhängen hat sich die RKZ mit dem Thema befasst und beschlossen, die Bischofskonferenz im Bereich einer aktiven Konkordatspolitik zu unterstützen. Nach wie vor ist die Bistumseinteilung in der Schweiz unabgeschlossen, zumal eine Reihe von Kantonen ihren Diözesen nur provisorisch zugeordnet sind. Auch die von der Bischofskonferenz gutgeheissene Forderung der Synode 72, «für alle Diözesen eine rechtlich festgelegte Mitwirkung ortskirchlicher Gremien bei der Wahl der Bischöfe» einzuführen, wurde noch nicht umgesetzt.
Die RKZ hat deshalb einen der anerkanntesten Experten im Bereich des Staatskirchrechts, Dr. Urs Josef Cavelti (Gossau), mit einem Rechtsgutachten beauftragt. Seine Studie trägt den Titel «Elemente einer Konkordatspolitik» und enthält neben einer gründlichen Analyse der Ausgangslage auch wichtige Aussagen über die Voraussetzungen einer künftigen Konkordatspolitik: Erstens müsse die Initiative und Federführung bei der Bischofskonferenz liegen. Zweitens brauche es das Interesse der Kantone, welches wesentlich von der Frage abhänge, welche Bedeutung den Religionsgemeinschaften für Gesellschaft und Staat generell zugemessen wird. Und drittens sei die ökumenische Dimension jeder Konkordatspolitik sorgfältig zu beachten. Die Landeskirchen seien keine Vertragspartner, weshalb ihnen eine direkte Einwirkung auf Konkordate versagt bliebe. Aber aufgrund ihrer Stellung zwischen Staat und Kirche und ihrer Fachkompetenz seien sie qualifizierte Gesprächspartner. Abschliessend hielt der Gutachter fest, entscheidend für jede Konkordatspolitik müsse das Anliegen sein, bessere Voraussetzungen für die pastorale Arbeit zu schaffen.

Bundesgerichtsurteil zum «partiellen Kirchenaustritt»

Zudem nahm die RKZ Kenntnis von einem Bundesgerichtsentscheid bezüglich der Kirchenmitgliedschaft. Der Rechtsstreit betraf eine Person im Kanton Luzern, welche dem Kirchenrat ihrer Kirchgemeinde mit der Überschrift «partieller Kirchenaustritt» eine Austrittserklärung geschickt hatte. Darin hielt sie fest, sie wolle zwar weiterhin Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche sein, der öffentlich-rechtlich anerkannten kirchlichen Körperschaft aber nicht mehr angehören.
Die RKZ stellte in diesem Zusammenhang mit Genugtuung fest, dass die in den meisten Kantonen geltende Praxis, wonach ein Austritt aus der Kirchgemeinde allein nicht möglich ist, vom Bundesgericht erneut als rechtmässig anerkannt wird.
Sie stimmte auch der Erwägung des Gerichtes zu, es wäre unter Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs schwer zu rechtfertigen, dass eine aus der Kirchgemeinde und aus der Landeskirche ausgetretene Person weiterhin die Dienste der Kirchenorgane beanspruchen können sollte, nachdem sie mit ihrem Austritt bewirkt hat, dass sie an diese Leistungen nichts mehr beizusteuern hat. Die Maxime «das Solidaritätsprinzip kennt keinen Austritt» ist nicht nur staatskirchenrechtlich, sondern auch durch das Kirchenrecht selbst gut abgestützt.

Ergebnisse der Volkszählung 2000

Ferner befasste sich die Konferenz mit den kürzlich publizierten Ergebnissen der Volkszählung 2000. Bezüglich der katholischen Wohnbevölkerung hat die Erhebung ergeben, dass die Zahl der Mitglieder der katholischen Kirche real um 124434 abgenommen hat. Weil die Gesamtbevölkerung gleichzeitig zugenommen hat, reduzierte sich der Anteil der Katholiken und Katholikinnen an der Wohnbevölkerung von 46,2% auf 41,8%. Bemerkenswert ist ferner die Zahl jener, die keine Angaben zur Religionszugehörigkeit machen. Sie stieg von 7,4% auf 11,1%. Die pastoralen und kirchenpolitischen Schlussfolgerungen aus diesen statistischen Erhebungen bedürfen vertiefter Reflexion. Hier haben die Fachleute sowie die kirchlichen Leitungsinstanzen eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe. Längerfristig sind auch die Auswirkungen der rückläufigen Mitgliederzahlen und des veränderten Mitgliedschaftsverhaltens auf die Kirchenfinanzierung im Auge zu behalten.

Zürich, den 24. März 2003
Daniel Kosch, Generalsekretär

 

Das Gutachten «Elemente einer Konkordatspolitik» ist bei der Geschäftsstelle der RKZ erhältlich.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2003