18/2003 | |
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Dokumentation |
Auf Einladung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Bern tagte die Römisch-Katholische Zentralkonferenz (RKZ) am 22. März in der Bundeshauptstadt. Unter der Leitung ihres Präsidenten, Dr. Peter Plattner (Frauenfeld), befasste sie sich unter anderem mit der Erhebung der Religionszugehörigkeit in den staatlichen Einwohnerregistern und mit dem Thema Konkordatspolitik.
Zurzeit läuft auf Bundesebene ein Vernehmlassungsverfahren für
ein «Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister
und anderer Personenregister». Die RKZ begrüsst es grundsätzlich,
wenn mit einem solchen Gesetz die Qualität der Datenerhebung verbessert
und der Datenaustausch zwischen Gemeinden, Kantonen und Bund vereinfacht
werden kann.
Aber die kantonalkirchlichen Organisationen sind sehr besorgt, weil der
Gesetzesentwurf vorsieht, das Merkmal «Zugehörigkeit zu einer
öffentlich-rechtlich oder öffentlich anerkannten Landeskirche»
nicht in die Liste der obligatorisch zu erfassenden Merkmale aufzunehmen.
Eine solche Qualifizierung des Merkmals «Religionszugehörigkeit»
wäre staatspolitisch bedenklich. Bund, Kantone und Gemeinden benötigen
diese Angaben, um ihre gesetzlichen Aufträge wahrzunehmen, angefangen
vom Schutz des Religionsfriedens über die Spitalseelsorge, den Religionsunterricht
an Schulen bis hin zur Armeeseelsorge. Gerade in Zeiten, in denen Religionsfragen
erneut politische Brisanz erhalten, wäre es falsch, wenn der Staat
darauf verzichtete, sich über die Religionszugehörigkeit der Bevölkerung
zu informieren.
Zudem könnte ein Verzicht auf die bisher kantonal garantierte Erhebung
der Religionszugehörigkeit durch den Bund zu einer Schlechterstellung
der Kirchen führen. Gestützt auf die kantonalen Verfassungen und
Kirchengesetzgebungen erhalten sie bisher die entsprechenden Angaben der
Einwohnerkontrollen. Für ihre seelsorgerliche Tätigkeit und ihre
administrativen Aufgaben sind sie auch weiterhin darauf angewiesen.
Die Delegierten beschlossen einstimmig, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens
in diesem Sinne Stellung zu nehmen. Sie werden ihre Position mit den anderen
öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften absprechen.
Entsprechende Gespräche mit dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund,
der Christkatholischen Kirche und dem Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund
sind im Gange.
Konkordate sind völkerrechtliche Verträge zwischen dem Heiligen
Stuhl und dem Staat. Gegenstand solcher Verträge sind die Rechtsstellung
der Kirche im Staat und gemeinsame Interessen. In verschiedenen Zusammenhängen
hat sich die RKZ mit dem Thema befasst und beschlossen, die Bischofskonferenz
im Bereich einer aktiven Konkordatspolitik zu unterstützen. Nach wie
vor ist die Bistumseinteilung in der Schweiz unabgeschlossen, zumal eine
Reihe von Kantonen ihren Diözesen nur provisorisch zugeordnet sind.
Auch die von der Bischofskonferenz gutgeheissene Forderung der Synode 72,
«für alle Diözesen eine rechtlich festgelegte Mitwirkung
ortskirchlicher Gremien bei der Wahl der Bischöfe» einzuführen,
wurde noch nicht umgesetzt.
Die RKZ hat deshalb einen der anerkanntesten Experten im Bereich des Staatskirchrechts,
Dr. Urs Josef Cavelti (Gossau), mit einem Rechtsgutachten beauftragt. Seine
Studie trägt den Titel «Elemente einer Konkordatspolitik»
und enthält neben einer gründlichen Analyse der Ausgangslage auch
wichtige Aussagen über die Voraussetzungen einer künftigen Konkordatspolitik:
Erstens müsse die Initiative und Federführung bei der Bischofskonferenz
liegen. Zweitens brauche es das Interesse der Kantone, welches wesentlich
von der Frage abhänge, welche Bedeutung den Religionsgemeinschaften
für Gesellschaft und Staat generell zugemessen wird. Und drittens sei
die ökumenische Dimension jeder Konkordatspolitik sorgfältig zu
beachten. Die Landeskirchen seien keine Vertragspartner, weshalb ihnen eine
direkte Einwirkung auf Konkordate versagt bliebe. Aber aufgrund ihrer Stellung
zwischen Staat und Kirche und ihrer Fachkompetenz seien sie qualifizierte
Gesprächspartner. Abschliessend hielt der Gutachter fest, entscheidend
für jede Konkordatspolitik müsse das Anliegen sein, bessere Voraussetzungen
für die pastorale Arbeit zu schaffen.
Zudem nahm die RKZ Kenntnis von einem Bundesgerichtsentscheid bezüglich
der Kirchenmitgliedschaft. Der Rechtsstreit betraf eine Person im Kanton
Luzern, welche dem Kirchenrat ihrer Kirchgemeinde mit der Überschrift
«partieller Kirchenaustritt» eine Austrittserklärung geschickt
hatte. Darin hielt sie fest, sie wolle zwar weiterhin Mitglied der Römisch-Katholischen
Kirche sein, der öffentlich-rechtlich anerkannten kirchlichen Körperschaft
aber nicht mehr angehören.
Die RKZ stellte in diesem Zusammenhang mit Genugtuung fest, dass die in
den meisten Kantonen geltende Praxis, wonach ein Austritt aus der Kirchgemeinde
allein nicht möglich ist, vom Bundesgericht erneut als rechtmässig
anerkannt wird.
Sie stimmte auch der Erwägung des Gerichtes zu, es wäre unter
Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs schwer zu rechtfertigen, dass eine
aus der Kirchgemeinde und aus der Landeskirche ausgetretene Person weiterhin
die Dienste der Kirchenorgane beanspruchen können sollte, nachdem sie
mit ihrem Austritt bewirkt hat, dass sie an diese Leistungen nichts mehr
beizusteuern hat. Die Maxime «das Solidaritätsprinzip kennt keinen
Austritt» ist nicht nur staatskirchenrechtlich, sondern auch durch
das Kirchenrecht selbst gut abgestützt.
Ferner befasste sich die Konferenz mit den kürzlich publizierten Ergebnissen der Volkszählung 2000. Bezüglich der katholischen Wohnbevölkerung hat die Erhebung ergeben, dass die Zahl der Mitglieder der katholischen Kirche real um 124434 abgenommen hat. Weil die Gesamtbevölkerung gleichzeitig zugenommen hat, reduzierte sich der Anteil der Katholiken und Katholikinnen an der Wohnbevölkerung von 46,2% auf 41,8%. Bemerkenswert ist ferner die Zahl jener, die keine Angaben zur Religionszugehörigkeit machen. Sie stieg von 7,4% auf 11,1%. Die pastoralen und kirchenpolitischen Schlussfolgerungen aus diesen statistischen Erhebungen bedürfen vertiefter Reflexion. Hier haben die Fachleute sowie die kirchlichen Leitungsinstanzen eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe. Längerfristig sind auch die Auswirkungen der rückläufigen Mitgliederzahlen und des veränderten Mitgliedschaftsverhaltens auf die Kirchenfinanzierung im Auge zu behalten.
Das Gutachten «Elemente einer Konkordatspolitik» ist bei der Geschäftsstelle der RKZ erhältlich.