11/2003 | |
INHALT | |
Neue Bücher |
Im deutschsprachigen Raum fehlte bisher ein Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht. Die Herausgeber haben ein dreibändiges Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht mit insgesamt über 2000 Stichworten konzipiert, das Fragen des Katholischen und des Evangelischen Kirchenrechts, des Staatskirchenrechts sowie der Kirchlichen Rechtsgeschichte behandelt.<1> Im Folgenden soll anhand von ein paar Begriffen der Reichtum dieses Lexikons und damit der Reichtum der Rechtstraditionen der Kirchen veranschaulicht werden.
Der vormoderne Diskurs fasste Gerechtigkeit seit Platon primär als
Kardinaltugend auf, der moderne als institutionelle Gerechtigkeit. Thema
der Gerechtigkeit ist die Ordnung des Rechtlichen nach Kriterien der Gleichheit.
Es geht darum, den Rechtsstatus von Personen zu bestimmen, nach welchem
ihre Beziehungen normiert werden sollen (suum cuique).
Gemäss rechtspositivistischem Denken schafft Macht Recht (Thomas Hobbes:
Auctoritas non veritas facit legem). Dies führt zu einem Verzicht der
vorpositiven Legitimation des Rechts und zur Reduktion auf die Legalität.
Gemäss naturrechtlichem Denken ist positives Recht legitimationsbedürftig
und sucht in der Bestimmung des Menschen den Rechtsstatus der Person und
den Modus der Gleichheit als normativen Kern vorpositiv zu bestimmen, zum
Beispiel von offenbarungstheologischen Motiven (Ebenbildlichkeit Gen 1,27).
Das klassische Naturrecht (Thomas von Aquin im Anschluss an Aristoteles)
sucht die natura humana durch die materiale Zweckbestimmung in einem Gemeinwohlbegriff
(bonum commune) aufzuweisen. Diese Legitimation begünstigt ständisch-klassenbedingte
Ungleichheit (zum Beispiel Sklaverei und Geschlechterunterschiede).
Das neuzeitliche vernunftrechtliche Denken zentriert den anthropologischen
Rekurs auf die formal-gleiche Freiheit. So entstand die freiheitsrechtlich
fundierte Menschenrechtsidee. Die vertragstheoretischen Ansätze (Locke,
Rousseau, Kant, Rawls, Habermas) versuchen zu zeigen, dass eine Rechts-
und Staatsordnung nur dann gerecht ist, wenn sie als Koordinationssystem
der Freiheit für alle vorteilhaft und darum konsensfähig ist.
Die Beschränkung von Staat und Recht auf Koordination der Freiheit
ermöglicht so den Pluralismus der vom Staat getrennten Gesellschaft.
Die lutherische Lehre von der Realpräsenz Christi hat einen soteriologischen
Akzent: Nur eine solche Realität, die unberührt ist von den Schwankungen
und Halbheiten unseres Glaubens, kann den angefochtenen Menschen gewiss
machen. In der reformierten Tradition wird das Abendmahl anders gedeutet.
Das Augsburger Bekenntnis bestimmt, dass niemand das Abendmahl verwalten
soll ohne ordentliche Berufung. Gemäss unterschiedlicher kirchlicher
Regelungen können im besonderen Fall auch Nichtordinierte mit der Sakramentenverwaltung
beauftragt werden, was auch katholischerseits im geltenden Recht nicht mehr
ganz ausgeschlossen wird.
Da die Leitungsvollmacht (Jurisdiktionsvollmacht) nicht durch den Gesetzgeber definiert war (was übrigens bis heute der Fall ist), verstiess es nicht gegen geltendes Recht, wenn Äbtissinnen im Laufe der Jahrhunderte immer grössere Jurisdiktion übernahmen. Analog zum Abbas nullius (Gebietsabt) gab es auch abbadissa nullius. Damit besassen sie ohne entsprechende Bischofsweihe eine quasibischöfliche Jurisdiktion, so in Las Huelgas (Spanien), in Conversano (Italien) usw. Der CIC 1917 verstand die Unterscheidung von Jurisdiktions- und Weihehierarchie noch als «ex divina institutione» (vgl. c. 108 § 3 CIC 1917), was der ansonsten ausgezeichnete Artikel weglässt. Seit dem 19. Jahrhundert zeichnete sich eine Entwicklung ab, die die Zweigliedrigkeit der kirchlichen Vollmacht zur einen potestas sacra (Vat. II, LG 10; c. 129 § 1) führte. Dass jedoch grundsätzlich die Ausübung von Leitungsvollmacht über viele Jahrhunderte auch Frauen offen stand, könnte uns heute neue Möglichkeiten eröffnen (vgl. c. 129 § 2).
Mit Papst Paul VI. erfährt die aequitas canonica eine beachtliche Wiederentdeckung, die sich im CIC 1983 niederschlägt. Mit c. 1752 werden die aequitas canonica und die salus animarum gemeinsam als Prinzipien der Rechtsanwendung genannt. Das Heil der Menschen (salus animarum) muss immer oberstes Prinzip bei der Rechtsanwendung sein. Die aequitas canonica befördert «die Elastizität des Kirchenrechts». Sie verhindert, dass die Rechtsfindung zu einer seelenlosen Subsumtionstechnik erstarrt. Barmherzigkeit und Milde finden sich schon bei der Rechtsanwendung durch Jesus von Nazareth.
Akademische Grade sind persönliche Würden, die von Hochschulen
an natürliche Personen verliehen werden und [in Deutschland, nicht
in der Schweiz] dem Namen wie ein Namensbestandteil hinzugefügt werden
können.
Die akademischen Grade kommen aus dem geistlichen Bereich, wo sie sich auf
den im Mittelalter kirchlichen Universitäten aufgrund päpstlicher
Privilegien entwickelt haben. Die Reformation brachte praktisch den Zusammenbruch
des deutschen Hochschulwesens. Die Landesherren gründeten daraufhin
neue Universitäten oder übernahmen die alten, wobei der Kaiser
ihnen das Promotionsrecht mit Geltung im ganzen Reich verlieh. 1806 wurde
das Promotionsrecht Landessache. Akademische Grade sind: Dr., M. A., dipl.,
lic. usw.
Kein akademischer Grad ist die aus dem kanonischen Recht kommende Bezeichnung
Professor.
Begriffe wie Akolyth und Allgemeines Landrecht für die Preussischen
Staaten von 1794 zeigen, dass sowohl verschiedene Kirchenrechte als auch
verschiedene Staatskirchenrechtsverständnisse hier zusammengetragen
worden sind. Katholisch findet man die verschiedensten Altersgrenzen für
Ämter unter dem Stichwort Alter, evangelisch unter dem Stichwort Altersgrenze.
Welche Aufgaben ein Dechant (Dekan) hat, ergibt ein Rechtsvergleich zwischen
der evangelischen und katholischen Amtsbeschreibung. Die gemeinsame Begriffsgeschichte
wird dabei deutlich.
Der Begriff Bischof wird sowohl aus staatlicher wie aus katholischer und
evangelischer Sicht erläutert. Ebenso wird der Begriff Bischofseid
aus kirchenrechtlicher als auch aus staatskirchenrechtlicher Sicht beleuchtet.
Wer ein neues Amt übernimmt, kann sich hier schnell kundig machen,
was zum Beispiel ein Domdekan, ein Dompropst, ein Domherr gemäss kirchlichem
Recht ist.
Wer beim Lesen der neuen Papstwahlordnung (Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis) auf den Begriff des Camerlengo stösst, findet hier eine wissenschaftliche Klärung des Begriffs. Gemäss der Apostolischen Konstitution kommt ihm während der Sedisvakanz eine ganze Reihe von Verpflichtungen zu.
Es wäre zu prüfen, wie der Codex Canonum Ecclesiarum, der Codex Iuris Canonici, der Codex Justinianus, der Codex Theodosius das bereits vom Konzil von Nicaea (c. 3) ausgesprochene Verbot der mulieres subintroductae aufgenommen bzw. weggelassen haben. In Hausgemeinschaften mit Geistlichen durften lediglich deren Mutter, Tante, Schwester oder Personen leben, die über jeden Verdacht erhaben waren. C. 277 § 2 CIC 1983 ersetzt detaillierte Bestimmungen aus c. 133 CIC 1917, die damals nur die Gefährdung durch Frauen in Blick hatten.
Für Studierende der Ehetheologie (Ehesakrament) und des Eherechts
werden hier die Begriffe kurz zusammengefasst. Dabei werden theologische
Unterschiede der Konfessionen (Ehe, Ehebund) und praktische Unterschiede
(Ehebuch) deutlich.
Beim staatlichen Überblick wurde die 1999 beschlossene Revision der
Schweizer Bundesverfassung leider nicht mehr berücksichtigt. So steht
der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht mehr in Art.
4 (aBV 1874), sondern in Art. 8 (BV 1999). Auch Art. 54 aBV ist nur noch
rechtshistorisch von Bedeutung (S. 537 Bd. 1, vgl. dagegen Art. 14 BV).
Auf die Gespräche über Kirche und Staat, zu denen der Essener Bischof bisher 34 Mal eingeladen hat, folgte jeweils ein Band in der gleichnamigen Schriftenreihe. Diese Gespräche haben sich zu einem europaweit anerkannten Fachkongress entwickelt, auf dem überkonfessionell und interdisziplinär Fragen aus dem Verhältnis von Kirche und Staat erörtert werden. Teilnehmende sind Staatsrechtslehrer, Staatskirchenrechtler, darüber hinaus Hochschullehrer der jeweils an der Thematik beteiligten Fachrichtungen (Theologie, Philosophie, Sozialwissenschaften, Geschichte) sowie kompetente Persönlichkeiten aus der Rechtssprechung, Verwaltung, Gesetzgebung und freien Berufen aus Deutschland und Umgebung.
In vielfältiger Weise betrifft das Europarecht die Religionsgemeinschaften. Gerhard Robbers bezeichnet es als unverkennbar, dass Europa weithin durch das Christentum geprägt ist, hierin seine Tradition und Werte besitzt, und dass diese Bedeutung auch in der Gegenwart bei aller Säkularität und bei allem Einfluss anderer Religionen anhält, was er ausführlich zu belegen versucht.
Die Geschichte und die Struktur der Evangelischen Kirche der Union (EKU) und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) werden ausführlich dargestellt. Bis ins 20. Jahrhundert gab es keine die einzelnen Landeskirchen übergreifende Evangelische Kirche. Erst 1948 wurde die EKD rechtlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst.
Die Begriffsverwendung des Gehorsams ist in beiden Kirchen sehr unterschiedlich.
Aber die unterschiedlichen Verständnisse lesen sich durchaus als Ergänzung
des jeweils anderen. Es sei hier an die Habilitation von Alois Müller
erinnert (1964), obwohl sich die rechtliche Terminologie noch deutlich verästelt
hat.
Zusammen mit Armut und Ehelosigkeit begründet der Gehorsam die «Evangelischen
Räte» (648).
Das Amt des Generalsekretärs wurde im CIC 1983 so umschrieben, dass jede Person, die über die für die Leitung des Generalsekretariats der Bischofskonferenz erforderlichen Qualifikationen verfügt, nach Massgabe des jeweiligen Statuts zum Generalsekretär bzw. zur Generalsekretärin bestellt werden kann. Weil das Amt nicht bestätigungsbedürftig ist, erhält die gewählte Person das Amt mit der Annahme der gültig durchgeführten Wahl.
Das Amt des Generalvikars kann gemäss geltendem Recht nur durch
einen Priester besetzt werden. Die Tradition (vgl. oben Äbtissin) würde
allerdings hier mehr Spielraum zulassen.
Da der Generalvikar das Alter Ego des Diözesanbischofs ist, verfügt
er kraft seines Amtes für die ganze Diözese über jene ausführende
Gewalt, die das allgemeine Recht dem Ordinarius zuordnet. Der Kompetenzbereich
des Generalvikars kann vom Diözesanbischof aber begrenzt werden. Der
Generalvikar handelt immer gültig, selbst dann, wenn er unerlaubt in
den (faktisch für ihn ruhenden) Kompetenzbereich eines Bischofsvikars
eingreift (c. 479). Der Diözesanbischof kann andererseits die Kompetenzen
durch Spezialmandat erweitern, wobei dieser dann kraft potestas delegata
als sein persönlich Bevollmächtigter handelt.
Als Stellvertreter handelt der Generalvikar nicht im eigenen Namen, sondern
kraft Amt mit potestas ordinaria vicaria mit Rechtwirkung für und gegen
den vertretenen Diözesanbischof, in dessen Sinn er seinen Dienst auszuüben
hat. Deshalb kann gegen Entscheide des Generalvikars nicht Beschwerde (Rekurs)
an den Diözesanbischof eingelegt werden. «Es ist aber niemandem
verwehrt, bei diesem vorstellig zu werden und ihn um die Abänderung
oder Rücknahme des Verwaltungsaktes zu ersuchen, wobei eine evtl. vorausgegangene
Ablehnung zu erwähnen ist.» Der Generalvikar ist an die Weisungen
des Diözesanbischofs gebunden, der jederzeit korrigierend in die Geschäftsführung
eingreifen kann.
Das unterschiedliche verfassungsrechtliche Selbstverständnis der
Kirchen wird unter dem Schlagwort Gesetzgeber deutlich. «Die gesetzgebende
Gewalt ist nach ev. Verständnis nicht etwa Teil einer höheren
Klerikern vorbehaltenen Leitungsgewalt, die mit dem geistlichen Amt verbunden
wäre. Die Gestaltung der Kirche als sichtbarem Sozialverband gehört
zur äusseren Kirchenleitung. Die Verteilung und Ausgestaltung der Gesetzgebung
obliegt menschlicher Gesetzgebungsmacht und ist damit weitgehend eine Frage
der Zweckmässigkeit. Eine Grenze folgt freilich aus der Erkenntnis
der Bekenntnissynode v. Barmen 1934, dass Ðdie Kirche die Gestalt ihrer
Botschaft u. ihrer Ordnung (nicht) ihrem Belieben od. dem Wechsel der jeweils
herrschenden weltanschaulichen u. politischen Überzeugung überlassenð
darf, sondern an ihrem Auftrag auszurichten hat» (Bd. 2, 117118).
Katholischerseits ist der Gesetzgeber der Gesamtkirche der Papst und das
Bischofskollegium. Der Papst kann auch die Bischofssynode mit gesetzgebender
Vollmacht ausstatten. Die Bischofskonferenz und das Plenarkonzil sind Gesetzgeber
für ihr Territorium in beschränktem Umfang. Gesetzgeber für
die Diözese ist der Diözesanbischof.
Die Frage der Gleichstellung der Geschlechter wird von den Kirchen verschieden
beantwortet, wie sie auch die Stellung der Frau unterschiedlich beurteilen.
An diesem Thema wird der Unterschied in der rechtlichen Argumentation der
Kirchen besonders deutlich. Die Gleichstellung ist in der katholischen Kirche
grundgelegt im Empfang der Taufe (Gal. 3,28; Vat. II, LG 32; c. 208 CIC
und c. 11 CCEO). «Die Gleichheit hinsichtlich ihrer Würde und
Tätigkeit hat aber nicht die Gleichheit in den Aufgaben zur Folge und
hebt auch nicht die verfassungsmässige Unterscheidung zwischen Laien
und Klerikern (vgl. c. 207 § 1 CIC; cc. 323 u. 399 CCEO) auf»
(Bd. 2, 160), dies obwohl der CIC erstmals einen Grundrechtskatalog von
fundamentalen Rechten und Pflichten enthält, welchen aber nur Gesetzes-
und nicht Verfassungsrang (Bd. 2, S. 185) zukommt.
Zusätzlich zu einem abgeschlossenen Hochschulstudium, pädagogischer Eignung und zu der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch den akademischen Grad einer Promotion war nach Massgabe des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 9. April 1987 als Einstellungsvoraussetzung in Deutschland die besondere wissenschaftliche Leistung der Habilitation zu erbringen. «Im derzeit geltenden HRG v. 16. Februar 2002 ist diese wissenschaftliche Voraussetzung entfallen. Statt dessen wird die zusätzliche wiss. Leistung nunmehr idR im Rahmen einer Juniorprofessur, im übrigen insbes. im Rahmen der Tätigkeit als wiss. Mitarbeiter/in an einer Hochschule od. einer ausseruniversitären Forschungseinrichtung od. im Rahmen einer anderen wiss. Tätigkeit im In- oder Ausland als Einstellungsvoraussetzung für Professoren/innen erbracht. Das universalkirchliche Hochschulrecht kennt keine Habilitation. Die Lehrbefähigung wird in promotionsberechtigten Universitäten demzufolge durch das Doktorat und in anderen wissenschaftlichen Ausbildungsstätten durch das Lizenziat erworben» (Bd. 2, S. 202).
Das Verhältnis zwischen Kirche und Staat verschiedener Länder
wird ausführlich dargestellt: Belgien, Dänemark, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien,
Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Russland,
Schweden, Schweiz (von Walter Gut<2>),
Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und USA.
Kirche und Staat nach dem CIC wird ebenfalls ausführlich abgehandelt.
Kirchenaustritt, Kirchenfinanzierung, Kirchengebäude, Kirchgemeinderat
werden nach deutschem Recht behandelt. Vieles kann auf die Schweiz angewandt
werden. Vieles bleibt aber auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik
Deutschland ausgerichtet. Der Anspruch ein einschlägiges Lexikon «im
deutschsprachigen Raum» (Bd. 1, S. V) zu sein, kann aus Schweizer
Sicht in Bezug auf das Verhältnis von Kirche und Staat nicht ganz als
erfüllt betrachtet werden, da nicht alle Autorinnen und Autoren auch
die Schweizer Rechtslage mitberücksichtigen.
Dennoch ist dem Werk höchstes Lob auszusprechen. Es gehört
in jede Bibliothek, die sich dem Thema der Ökumene, der Liturgie, der
Kirchenverwaltung, der Rechtsgeschichte, des evangelischen Kirchenrechts,
des kanonischen Kirchenrechts und des Staatskirchenrechts widmet.
Ausgewiesene Fachpersonen aus den genannten Disziplinen aus verschiedenen
Kirchen und mehreren europäischen Ländern zeichnen ein differenziertes
Bild.
Unterschiedliche Rechtsbegründungen in den Kirchen und ein auch jeweils
anders geprägtes Verhältnis zum Staat zeigen auch Spannungen,
Widersprüche und Konflikte auf, die bewusst nicht harmonisiert wurden.
Der Rechtsvergleich zwischen den Kirchen ist sehr anregend.
Personen im kirchlichen, im staatlichen und im staatskirchenrechtlichen
Bereich bekommen hier zuverlässige Orientierung. Sowohl praktisch Tätige
als auch Forschende und Studierende der Theologie und des Rechts sollten
dieses dreibändige Lexikon, wovon zwei Bände erschienen sind,
in ihrer Bibliothek griffbereit haben. Wohl nur Personen, die schon ganz
im Reich Gottes und seiner Gerechtigkeit angelangt sind, können ganz
auf irdisches Recht und irdische Gerechtigkeit und damit auf dieses Opus
verzichten.
1 Hrsg. von Axel Frhr. v. Campenhausen, Illona Riedel-Spangenberger, P. Reinhold Sebott SJ. Bd. 1: AF, Paderborn 2000, 2. korrigierte Auflage (Schöningh-Verlag) (unter Mitarbeit von Heribert Hallermann), X + 736 S. Bd. 2: GM, Paderborn 2002 (unter Mitarbeit von Michael Ganster und Heribert Hallermann), X + 830 S.
2 Die Rede von der «Doppelstruktur» der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz verleitet dazu, beide Rechtsebenen als gleichberechtigt neben einander zu sehen. Walter Guts These von der «auxiliaren» Bedeutung der staatskirchenrechtlichen Institutionen bringt hier terminologisch mehr Klarheit.