45/2002

INHALT

Kirche und Staat

Ein Religionsverfassungsrecht für die Zukunft

von Rolf Weibel

 

Was der Schweizerische Evangelische Kirchenbund verschiedentlich in Aussicht gestellt hatte, legte er Ende Oktober der Öffentlichkeit vor: Vorschläge für einen so genannten Religionsartikel in der schweizerischen Bundesverfassung. Diese wurden von einer Expertengruppe erarbeitet, die ihren Bericht und die daraus abgeleiteten Formulierungsvorschläge an einer Medienkonferenz erläuterte. Der Kirchenbund mit seinen 23 Mitgliedkirchen wird sich zunächst selber mit diesem Bericht beschäftigen und hofft, er werde auch in einer breiten Öffentlichkeit «eine fundierte, sachliche und weiter führende Diskussion» ermöglichen, wie Pfarrer Thomas Wipf als Ratspräsident einführend ausführte. Denn die Diskussion werde zunächst, im Blick auf einen Konsens, unter den Kirchen, vorzüglich im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Schweiz, aber auch im Gespräch mit weiteren Religionsgemeinschaften zu führen sein.

Religion als eine gesellschaftliche Tatsache

Als Sekretär der Expertengruppe merkte Pfarrer Markus Sahli, Leiter der Innenbeziehungen des Kirchenbundes, an, dass eine Verfassungsänderung sachlich und zeitlich gerechtfertigt sein müsse, wenn die Verfassung das «Ensemble der politischen Leit-Ideen» (Peter Saladin) eines Staates bilde. Die vorgeschlagene Änderung erfülle diese Bedingung, weil Staat und Gesellschaft in Bezug auf die Sinn- und Wertorientierung wie die Integration von Überzeugungen aus anderen Kulturkreisen vor grossen Herausforderungen stehe. Der vorgeschlagene Religionsartikel greife nicht in die bleibende Zuständigkeit der Kantone ein, sondern ändere nur die ins 19. Jahrhundert zurück gehenden religionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 15 und Art. 72 der Bundesverfassung als Antwort auf die genannten Herausforderungen und sei deshalb eine staatspolitische Notwendigkeit.
Die gesellschaftliche Entwicklung habe dazu geführt, dass sich der Staat heute, und zu Recht, als in religiösen Angelegenheiten neutral verstehe. Anderseits bestehe vermehrt die Erwartung nach Orientierung sowie Sinn- und Wertevermittlung, und diese werde verständlicherweise vor allem an die Kirchen und Religionsgemeinschaften herangetragen.
Die öffentliche Rolle von Religion und Religionsgemeinschaften heute auf Verfassungsebene anzuerkennen, wo die Meinung vorherrsche, Religion sei blosse Privatsache, bezeichnete Prof. Roland J. Campiche, der Religionssoziologe in der Expertengruppe, als paradox. Ein weiteres Paradox sei, dass Glaubensüberzeugungen («croyances») Werte legitimieren, an denen sich soziale und rechtliche Normen orientieren (man denke an bioethische Fragen!). Und schliesslich sei paradox, wenn die Bürgerinnen und Bürger die Vorstellung haben, Religion sei Privatsache, und Religion gleichzeitig als einen Rückhalt in schwierigen Zeiten betrachten und von den religiösen Organisationen erwarten, dass sie korrigierend eingreifen. Die gleichen Bürgerinnen und Bürger misstrauen anderseits einer Unterstützung von Religionsgemeinschaften durch den Staat. Deshalb ist es für Roland J. Campiche an der Zeit, die Rolle der beteiligten Partner zu klären und zur Kenntnis zu nehmen, dass die Meinung, Religion sei blosse Privatsache, eine Meinung und keine gesellschaftliche Tatsache («fait social») ist.
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel berücksichtige «die religiöse Revolution der Sechzigerjahre», die religiöse Pluralisierung. Der Staat dürfe sich aber nicht damit begnügen, im Blick auf die neuen Gemeinschaften die Religionsfreiheit zu gewährleisten; er müsse sich vielmehr vergegenwärtigen, «welche Dienstleistungen diese Gemeinschaften in den Bereichen Werteproduktion, Kultur, Integration, Solidarität und Aufbau des sozialen Zusammenhalts für die Öffentlichkeit erbringen».

Ein zeitgemässes Religionsrecht

Ein Religionsartikel, wie er vorgeschlagen werde, bejahe die christliche Prägung der schweizerischen Kultur und ihre Errungenschaften, ermögliche aber zugleich eine Weiterentwicklung der kulturellen und religiösen Identität, führte Pfarrer Markus Sahli aus. Er kläre das Verhältnis der Rollen von Kirche und Staat bzw. trenne Religion und Politik und ermögliche die Entwicklung von Modellen kritischer Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften; so fördere er die Transparenz und die Strukturierung der Beziehungen zwischen den Bundesbehörden und den Religionsgemeinschaften von gesamtschweizerischer Bedeutung.
Ein Religionsartikel nehme anderseits die gegenseitige Verwiesenheit von Staat und Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften konstruktiv auf: Kirchen und Religionsgemeinschaften brauchen den öffentlichen Raum, um nicht sektiererisch zu werden, wie Staat und Gesellschaft die öffentlichen «Institutionen des Perspektivenwechsels» (Bischof Heinrich Bolleter) brauchen, weil der Staat von Voraussetzungen lebt, die er sich nicht selber geben kann. Markus Sahli sprach abschliessend mehrere Bereiche an, in denen die Gesellschaft und der Staat von den Leistungen und dem Wissen der Kirchen und Religionsgemeinschaften Nutzen haben oder haben könnten.
Ausgangspunkt und unverzichtbares «Kernstück» eines modernen Religionsverfassungsrechts sei die Religionsfreiheit, hielt Rechtsanwalt Ueli Friederich, der Vorsitzende der Expertengruppe, fest, als er die Stossrichtung und Leitlinien des Berichtes herausstellte. Wegen des Gemeinschaftscharakters des Glaubens gehöre zu den Leit-Ideen umfassender religiöser Freiheit auch die korporative Religionsfreiheit. Art. 15 der Bundesverfassung gewährleiste zwar die individuelle Glaubens- und Gewissensfreiheit, sei aber eher noch individualistischer ausgerichtet als die Verfassung von 1874.
Eine zweite Leit-Idee geht davon aus, dass zum einen die Sache «Religion» und die diese Sache repräsentierenden Kirchen und Glaubensgemeinschaften fester und prägender Bestandteil schweizerischer Geschichte und Kultur sind, dass sich der Staat aber zum andern den Anforderungen einer multikulturellen und multireligiösen Gesellschaft mehr als bisher wird stellen müssen. Dieser Situation sei die «Privatisierung» des Religiösen oder gar blosse Ignoranz nicht angemessen; geboten sei vielmehr eine aktive Religionspolitik, nicht im Sinne einer Parteinahme für oder gegen einen bestimmten Glauben, sondern im Sinn einer «pluralistischen Hereinnahme des Religiösen», indem der Bund «nicht nur die bestehende öffentlichrechtliche Anerkennung von Kirchen in den verschiedenen Kantonen anerkennt, sondern ­ unter Wahrung der religiösen Neutralität und der Rechtsgleichheit ­ selbst ein partnerschaftliches Verhältnis zu Kirchen und anderen Glaubensgemeinschaften in gegenseitiger Freiheit und kritischer Distanz pflegt». Dieser Leit-Idee vermöge Art. 72 der heutigen Bundesverfassung nicht zu genügen. Ursprünglich war diese Bestimmung bloss ein Aufhänger für die letztes Jahr gestrichene Ausnahmebestimmung bezüglich der Errichtung von Bistümern; Sprache und Inhalt von Art. 72 würden aber noch heute den abwehrenden Geist des Kulturkampfes atmen.
Die Expertengruppe hat nicht übersehen, dass es auch religiös begründete Machtanmassung geben kann. Der Staat hat aber die rechtlichen Mittel, gefährdete Rechte zu schützen, so dass es in einem Religionsartikel diesbezüglich keine Bestimmungen brauche. «Die Ðgute Polizeið des Staats als des Hüters von Recht, Freiheit und Toleranz kann und soll deshalb nicht spezifischer Bestandteil des Religionsverfassungsrechts bilden.» Auf Rückfragen antwortend, lehnten mehrere Experten übereinstimmend besondere Bestimmungen für den Fall von vereinnahmenden Bewegungen («Sektenpolitik») als unnötig ab; das geltende Strafrecht genüge.

Das Selbstbestimmungsrecht

Überhaupt sei Religion vom schweizerischen Recht wieder positiver wahrzunehmen, postulierte Christoph Winzeler, Privatdozent an der Universität Freiburg: «nicht primär als Gefahr und Tabu, sondern als Quelle von Werten, auf die letztlich auch der Staat angewiesen bleibt». War die Religionsfreiheit im 19. Jahrhundert noch primär ein Mittel zur Friedenssicherung zwischen Katholiken und Protestanten, ist sie heute ein unbestrittenes Grund- und Menschenrecht. Als solches habe sie zur Entfaltung des Menschen in seinem religiösen Selbstverständnis beizutragen. Dazu gehöre heute auch der Anspruch der Religionsgemeinschaften, gerade auch der Volkskirchen, sich eine Ordnung nach dem eigenen Selbstverständnis zu geben. Diese Seite der Religionsfreiheit, das Selbstbestimmungsrecht, sei heute noch unterentwickelt; als Beispiel führte Christoph Winzeler die von den Zürcher Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern 1982 der Evangelisch-reformierten Kirche verweigerte Einführung des Ausländerstimmrechts an.
Das Selbstbestimmungsrecht müsse, wie die Religionsfreiheit an sich, allen Religionsgemeinschaften zustehen. Befürchtungen, damit fundamentalistischen (oder gar terroristischen) Kräften eine Plattform zu geben, seien indes fehl am Platz. Denn auch das Selbstbestimmungsrecht habe seine gesetzlichen Schranken: Die Grundrechte anderer müssen gewährleistet und der «ordre public» gewahrt bleiben; allgemein sind Einschränkungen der Religionsfreiheit und damit des Selbstbestimmungsrechts durch den Gesetzgeber möglich, soweit sie einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sind.

Die Beziehungen der Kirchen zum Bund

Dass es auf Bundesebene heute keine übergeordnete Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen den Bundesorganen und den Religionsgemeinschaften gibt, bezeichnet die Expertengruppe als Mangel. Wohl gibt es regelmässige Beziehungen; René Pahud de Mortanges, Professor an der Universität Freiburg und Direktor ihres Instituts für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, nannte als Beispiele den Asyl- und Flüchtlingsbereich, die Armeeseelsorge, die Entwicklungshilfe, die ausserschulische Jugendarbeit. Doch beruhten diese Beziehungen teilweise auf Einzelgesetzen oder Gewohnheiten. Mit dem Vorschlag eines erweiterten oder neu formulierten Art. 72 soll eine Verfassungsgrundlage für die Zusammenarbeit geschaffen sowie eine gewisse Struktur und Transparenz in der Beziehungspflege erreicht werden; damit würden überdies die Rechtsgleichheit und eine gewisse Konstanz erreicht.
Ein weiteres Anliegen ist der verbreitete Wunsch, der Bund möge bei seinem Handeln den Anliegen der Religionsgemeinschaften Rechnung tragen. Denn sie repräsentieren «einen grossen Teil der Bevölkerung. Die Religionsgemeinschaften können hier Sprachrohr sein für religiöse und ethische Anliegen der Bürger, die im Rahmen der politischen Auseinandersetzung sonst unter zu gehen drohen», konkretisierte René Pahud de Mortanges.
Während die Expertengruppe den Art. 15 in einer erweiterten Fassung vorschlägt, legt sie für den Art. 72 Varianten vor. Die erste Variante ist eine Erweiterung des geltenden Verfassungsartikels, während die zweite Variante eine offene Neufassung ist, die vom Verständnis des Staates als «Hüter der Toleranz» ausgeht, wonach Bund und Kantone das Verständnis und die Achtung unter den verschiedenen Religionen und ihren Angehörigen fördern.

Die Diskussion ist eröffnet

Der vorliegende Bericht versteht sich «als ein Anstoss für die weiter führende Diskussion». Zu hoffen bleibt, dass sich auch die römisch-katholische Seite daran engagiert beteiligt. Die letzten Änderungen des schweizerischen Religionsrechts haben die die römisch-katholische Kirche diskriminierenden Bestimmungen aus dem 19. Jahrhundert beseitigt. Nun wäre es an der Zeit, auf die Wünsche jener Kirchen und Freikirchen zu hören, die nicht wie die römisch-katholische Kirche mit der Apostolischen Nuntiatur über einen institutionalisierten Zugang zu den Bundesbehörden verfügen.


Die Gesetzesartikel

 

Artikel 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit

  1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
  2. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
  3. (teilweise neu) Jede Person hat das Recht, einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
  4. (neu) Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, frei zu lehren und zu wirken, sich nach ihrem Selbstverständnis zu organisieren und ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln.
  5. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Artikel 72

Variante 1:

Art. 72 Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Staat

  1. (teilweise neu) Für die Regelung des Verhältnisses zu den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sind die Kantone zuständig. Die Kantone können Kirchen und andere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennen.
  2. (neu) Der Bund kann Religionsgemeinschaften von gesamtschweizerischer Bedeutung für seinen Bereich anerkennen.
  3. (neu) Der Bund trägt bei seinem Handeln den Anliegen der Religionsgemeinschaften Rechnung.
  4. (neu) Der Bund kann die sozialen und kulturellen Tätigkeiten der Religionsgemeinschaften unterstützen.
  5. (teilweise neu) Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens.

Untervariante: ohne Absatz 2.

Variante 2 (neu):

Art. 72 Religion und Religionsgemeinschaften

  1. Bund und Kantone fördern das Verständnis und die Achtung unter den verschiedenen Religionen und ihren Angehörigen.
  2. Der Bund pflegt Beziehungen zu Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften von gesamtschweizerischer Bedeutung.
  3. Er trägt bei seinem Handeln den Anliegen der Religionsgemeinschaften Rechnung; er kann unter Wahrung der religiösen Neutralität ihr gesellschaftliches Wirken unterstützen.
  4. Die Kantone regeln ihr Verhältnis zu den Religionsgemeinschaften selbständig. Sie können ihnen eine besondere rechtliche Stellung zuerkennen.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2002