45/2002 | |
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Kirche und Staat |
Was der Schweizerische Evangelische Kirchenbund verschiedentlich in Aussicht gestellt hatte, legte er Ende Oktober der Öffentlichkeit vor: Vorschläge für einen so genannten Religionsartikel in der schweizerischen Bundesverfassung. Diese wurden von einer Expertengruppe erarbeitet, die ihren Bericht und die daraus abgeleiteten Formulierungsvorschläge an einer Medienkonferenz erläuterte. Der Kirchenbund mit seinen 23 Mitgliedkirchen wird sich zunächst selber mit diesem Bericht beschäftigen und hofft, er werde auch in einer breiten Öffentlichkeit «eine fundierte, sachliche und weiter führende Diskussion» ermöglichen, wie Pfarrer Thomas Wipf als Ratspräsident einführend ausführte. Denn die Diskussion werde zunächst, im Blick auf einen Konsens, unter den Kirchen, vorzüglich im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Schweiz, aber auch im Gespräch mit weiteren Religionsgemeinschaften zu führen sein.
Als Sekretär der Expertengruppe merkte Pfarrer Markus Sahli, Leiter
der Innenbeziehungen des Kirchenbundes, an, dass eine Verfassungsänderung
sachlich und zeitlich gerechtfertigt sein müsse, wenn die Verfassung
das «Ensemble der politischen Leit-Ideen» (Peter Saladin) eines
Staates bilde. Die vorgeschlagene Änderung erfülle diese Bedingung,
weil Staat und Gesellschaft in Bezug auf die Sinn- und Wertorientierung
wie die Integration von Überzeugungen aus anderen Kulturkreisen vor
grossen Herausforderungen stehe. Der vorgeschlagene Religionsartikel greife
nicht in die bleibende Zuständigkeit der Kantone ein, sondern ändere
nur die ins 19. Jahrhundert zurück gehenden religionsrechtlichen Bestimmungen
von Art. 15 und Art. 72 der Bundesverfassung als Antwort auf die genannten
Herausforderungen und sei deshalb eine staatspolitische Notwendigkeit.
Die gesellschaftliche Entwicklung habe dazu geführt, dass sich der
Staat heute, und zu Recht, als in religiösen Angelegenheiten neutral
verstehe. Anderseits bestehe vermehrt die Erwartung nach Orientierung sowie
Sinn- und Wertevermittlung, und diese werde verständlicherweise vor
allem an die Kirchen und Religionsgemeinschaften herangetragen.
Die öffentliche Rolle von Religion und Religionsgemeinschaften heute
auf Verfassungsebene anzuerkennen, wo die Meinung vorherrsche, Religion
sei blosse Privatsache, bezeichnete Prof. Roland J. Campiche, der Religionssoziologe
in der Expertengruppe, als paradox. Ein weiteres Paradox sei, dass Glaubensüberzeugungen
(«croyances») Werte legitimieren, an denen sich soziale und
rechtliche Normen orientieren (man denke an bioethische Fragen!). Und schliesslich
sei paradox, wenn die Bürgerinnen und Bürger die Vorstellung haben,
Religion sei Privatsache, und Religion gleichzeitig als einen Rückhalt
in schwierigen Zeiten betrachten und von den religiösen Organisationen
erwarten, dass sie korrigierend eingreifen. Die gleichen Bürgerinnen
und Bürger misstrauen anderseits einer Unterstützung von Religionsgemeinschaften
durch den Staat. Deshalb ist es für Roland J. Campiche an der Zeit,
die Rolle der beteiligten Partner zu klären und zur Kenntnis zu nehmen,
dass die Meinung, Religion sei blosse Privatsache, eine Meinung und keine
gesellschaftliche Tatsache («fait social») ist.
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel berücksichtige «die religiöse
Revolution der Sechzigerjahre», die religiöse Pluralisierung.
Der Staat dürfe sich aber nicht damit begnügen, im Blick auf die
neuen Gemeinschaften die Religionsfreiheit zu gewährleisten; er müsse
sich vielmehr vergegenwärtigen, «welche Dienstleistungen diese
Gemeinschaften in den Bereichen Werteproduktion, Kultur, Integration, Solidarität
und Aufbau des sozialen Zusammenhalts für die Öffentlichkeit erbringen».
Ein Religionsartikel, wie er vorgeschlagen werde, bejahe die christliche
Prägung der schweizerischen Kultur und ihre Errungenschaften, ermögliche
aber zugleich eine Weiterentwicklung der kulturellen und religiösen
Identität, führte Pfarrer Markus Sahli aus. Er kläre das
Verhältnis der Rollen von Kirche und Staat bzw. trenne Religion und
Politik und ermögliche die Entwicklung von Modellen kritischer Kooperation
zwischen Staat und Religionsgemeinschaften; so fördere er die Transparenz
und die Strukturierung der Beziehungen zwischen den Bundesbehörden
und den Religionsgemeinschaften von gesamtschweizerischer Bedeutung.
Ein Religionsartikel nehme anderseits die gegenseitige Verwiesenheit von
Staat und Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften konstruktiv auf: Kirchen
und Religionsgemeinschaften brauchen den öffentlichen Raum, um nicht
sektiererisch zu werden, wie Staat und Gesellschaft die öffentlichen
«Institutionen des Perspektivenwechsels» (Bischof Heinrich Bolleter)
brauchen, weil der Staat von Voraussetzungen lebt, die er sich nicht selber
geben kann. Markus Sahli sprach abschliessend mehrere Bereiche an, in denen
die Gesellschaft und der Staat von den Leistungen und dem Wissen der Kirchen
und Religionsgemeinschaften Nutzen haben oder haben könnten.
Ausgangspunkt und unverzichtbares «Kernstück» eines modernen
Religionsverfassungsrechts sei die Religionsfreiheit, hielt Rechtsanwalt
Ueli Friederich, der Vorsitzende der Expertengruppe, fest, als er die Stossrichtung
und Leitlinien des Berichtes herausstellte. Wegen des Gemeinschaftscharakters
des Glaubens gehöre zu den Leit-Ideen umfassender religiöser Freiheit
auch die korporative Religionsfreiheit. Art. 15 der Bundesverfassung gewährleiste
zwar die individuelle Glaubens- und Gewissensfreiheit, sei aber eher noch
individualistischer ausgerichtet als die Verfassung von 1874.
Eine zweite Leit-Idee geht davon aus, dass zum einen die Sache «Religion»
und die diese Sache repräsentierenden Kirchen und Glaubensgemeinschaften
fester und prägender Bestandteil schweizerischer Geschichte und Kultur
sind, dass sich der Staat aber zum andern den Anforderungen einer multikulturellen
und multireligiösen Gesellschaft mehr als bisher wird stellen müssen.
Dieser Situation sei die «Privatisierung» des Religiösen
oder gar blosse Ignoranz nicht angemessen; geboten sei vielmehr eine aktive
Religionspolitik, nicht im Sinne einer Parteinahme für oder gegen einen
bestimmten Glauben, sondern im Sinn einer «pluralistischen Hereinnahme
des Religiösen», indem der Bund «nicht nur die bestehende
öffentlichrechtliche Anerkennung von Kirchen in den verschiedenen Kantonen
anerkennt, sondern unter Wahrung der religiösen Neutralität
und der Rechtsgleichheit selbst ein partnerschaftliches Verhältnis
zu Kirchen und anderen Glaubensgemeinschaften in gegenseitiger Freiheit
und kritischer Distanz pflegt». Dieser Leit-Idee vermöge Art.
72 der heutigen Bundesverfassung nicht zu genügen. Ursprünglich
war diese Bestimmung bloss ein Aufhänger für die letztes Jahr
gestrichene Ausnahmebestimmung bezüglich der Errichtung von Bistümern;
Sprache und Inhalt von Art. 72 würden aber noch heute den abwehrenden
Geist des Kulturkampfes atmen.
Die Expertengruppe hat nicht übersehen, dass es auch religiös
begründete Machtanmassung geben kann. Der Staat hat aber die rechtlichen
Mittel, gefährdete Rechte zu schützen, so dass es in einem Religionsartikel
diesbezüglich keine Bestimmungen brauche. «Die Ðgute Polizeið
des Staats als des Hüters von Recht, Freiheit und Toleranz kann und
soll deshalb nicht spezifischer Bestandteil des Religionsverfassungsrechts
bilden.» Auf Rückfragen antwortend, lehnten mehrere Experten
übereinstimmend besondere Bestimmungen für den Fall von vereinnahmenden
Bewegungen («Sektenpolitik») als unnötig ab; das geltende
Strafrecht genüge.
Überhaupt sei Religion vom schweizerischen Recht wieder positiver
wahrzunehmen, postulierte Christoph Winzeler, Privatdozent an der Universität
Freiburg: «nicht primär als Gefahr und Tabu, sondern als Quelle
von Werten, auf die letztlich auch der Staat angewiesen bleibt». War
die Religionsfreiheit im 19. Jahrhundert noch primär ein Mittel zur
Friedenssicherung zwischen Katholiken und Protestanten, ist sie heute ein
unbestrittenes Grund- und Menschenrecht. Als solches habe sie zur Entfaltung
des Menschen in seinem religiösen Selbstverständnis beizutragen.
Dazu gehöre heute auch der Anspruch der Religionsgemeinschaften, gerade
auch der Volkskirchen, sich eine Ordnung nach dem eigenen Selbstverständnis
zu geben. Diese Seite der Religionsfreiheit, das Selbstbestimmungsrecht,
sei heute noch unterentwickelt; als Beispiel führte Christoph Winzeler
die von den Zürcher Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern 1982
der Evangelisch-reformierten Kirche verweigerte Einführung des Ausländerstimmrechts
an.
Das Selbstbestimmungsrecht müsse, wie die Religionsfreiheit an sich,
allen Religionsgemeinschaften zustehen. Befürchtungen, damit fundamentalistischen
(oder gar terroristischen) Kräften eine Plattform zu geben, seien indes
fehl am Platz. Denn auch das Selbstbestimmungsrecht habe seine gesetzlichen
Schranken: Die Grundrechte anderer müssen gewährleistet und der
«ordre public» gewahrt bleiben; allgemein sind Einschränkungen
der Religionsfreiheit und damit des Selbstbestimmungsrechts durch den Gesetzgeber
möglich, soweit sie einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig
sind.
Dass es auf Bundesebene heute keine übergeordnete Rechtsgrundlage
für die Beziehungen zwischen den Bundesorganen und den Religionsgemeinschaften
gibt, bezeichnet die Expertengruppe als Mangel. Wohl gibt es regelmässige
Beziehungen; René Pahud de Mortanges, Professor an der Universität
Freiburg und Direktor ihres Instituts für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht,
nannte als Beispiele den Asyl- und Flüchtlingsbereich, die Armeeseelsorge,
die Entwicklungshilfe, die ausserschulische Jugendarbeit. Doch beruhten
diese Beziehungen teilweise auf Einzelgesetzen oder Gewohnheiten. Mit dem
Vorschlag eines erweiterten oder neu formulierten Art. 72 soll eine Verfassungsgrundlage
für die Zusammenarbeit geschaffen sowie eine gewisse Struktur und Transparenz
in der Beziehungspflege erreicht werden; damit würden überdies
die Rechtsgleichheit und eine gewisse Konstanz erreicht.
Ein weiteres Anliegen ist der verbreitete Wunsch, der Bund möge bei
seinem Handeln den Anliegen der Religionsgemeinschaften Rechnung tragen.
Denn sie repräsentieren «einen grossen Teil der Bevölkerung.
Die Religionsgemeinschaften können hier Sprachrohr sein für religiöse
und ethische Anliegen der Bürger, die im Rahmen der politischen Auseinandersetzung
sonst unter zu gehen drohen», konkretisierte René Pahud de
Mortanges.
Während die Expertengruppe den Art. 15 in einer erweiterten Fassung
vorschlägt, legt sie für den Art. 72 Varianten vor. Die erste
Variante ist eine Erweiterung des geltenden Verfassungsartikels, während
die zweite Variante eine offene Neufassung ist, die vom Verständnis
des Staates als «Hüter der Toleranz» ausgeht, wonach Bund
und Kantone das Verständnis und die Achtung unter den verschiedenen
Religionen und ihren Angehörigen fördern.
Der vorliegende Bericht versteht sich «als ein Anstoss für die weiter führende Diskussion». Zu hoffen bleibt, dass sich auch die römisch-katholische Seite daran engagiert beteiligt. Die letzten Änderungen des schweizerischen Religionsrechts haben die die römisch-katholische Kirche diskriminierenden Bestimmungen aus dem 19. Jahrhundert beseitigt. Nun wäre es an der Zeit, auf die Wünsche jener Kirchen und Freikirchen zu hören, die nicht wie die römisch-katholische Kirche mit der Apostolischen Nuntiatur über einen institutionalisierten Zugang zu den Bundesbehörden verfügen.