40/2002 | |
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Spitalseelsorge |
Wer mit Spitalseelsorgern und -seelsorgerinnen spricht, erhält den
Eindruck, dass die Spitalseelsorge heute in die Defensive geraten ist. Angesichts
der Entkirchlichung, der Zunahme der Patienten aus anderen Religionen und
jetzt auch des Datenschutzes scheint das bisherige Modell der seelsorgerlichen
Betreuung der Patienten in Frage gestellt. Es ist jedenfalls nicht mehr
selbstverständlich, dass sich der Seelsorger am Empfang des Spitals
oder auf der Krankenabteilung einfach die Liste aller neu eingetretenen
Patienten seiner Konfession (inklusive Krankengeschichte) zeigen lässt
und in der Folge von Zimmer zu Zimmer geht, dies in der Gewissheit, stets
willkommen zu sein. Vielmehr, so hört man, würde gerade der Datenschutz
die Arbeit erschweren, gelegentlich sogar behindern.
Damit die Spitalseelsorge zu einem neuen Selbstbewusstsein kommen kann,
tut heute nebst anderem eine Klärung und teilweise auch eine Fixierung
der Rechtslage Not. Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht die Spitalseelsorge
und welche Rahmenbedingungen bestehen für sie? Was gilt in Hinblick
auf den Datenschutz? Wie sind datenschutzrechtlich heikle Situationen zu
lösen? Diese Fragen müssen dringend vertieft geklärt werden;
einschlägige juristische Literatur fehlt hier fast völlig. Angesichts
der gebotenen Kürze können nachfolgend nur einige fragmentarische
Hinweise gegeben werden. Vorneweg ist zu sagen: Der Datenschutz muss, wenn
richtig verstanden und angewendet, die Arbeit der Spitalseelsorger nicht
einschränken. Wie unsere Erhebung der Situation in verschiedenen Kantonen
zeigt<1>, braucht es jedoch verschiedenenorts
noch klare Weisungen durch die zuständigen Amtsstellen, damit sich
nach Einführung des Datenschutzes eine neue Praxis einspielen kann
und auch die Grenz- und Zweifelsfälle einer allseits befriedigenden
Lösung zugeführt werden können. In einigen Kantonen wäre
zudem eine klarere gesetzliche oder vertragliche Regelung der Spitalseelsorge
wünschbar.
Auf der Homepage eines Bezirksspitales findet sich die Rubrik Seelsorge
im hinteren Teil der Patienteninformationen, eingeklemmt zwischen den Rubriken
«Coiffeur» und «Fusspflege» und den Rubriken «Rauchen»
und «Radio/Fernseher». Die religiöse Betreuung erscheint
damit als ein akzessorisches Bedürfnis, das man als Patient vielleicht
sogar verschämt stillt, das aber wenig mit dem Prozess der Heilung
zu tun hat, um dessen Willen man ja im Krankenhaus ist. Ein ganz anderes
Bewusstsein zeigt die Homepage des Inselspitals Bern, welche darauf verweist,
dass die Seelsorge integraler Bestandteil einer ganzheitlichen Behandlung,
Pflege und Betreuung ist.<2> Tatsächlich
unterstützt, je nach Krankheit und Individuum, die seelsorgerliche
Betreuung den Heilungsprozess nicht unerheblich. Dann, wenn Heilung nicht
mehr möglich ist, kann sie dazu beitragen, dass ein sterbender Mensch
versöhnt und in Würde mit diesem Leben abschliessen kann. Von
daher hat auch der Staat, nicht nur die Patienten und die Religionsgemeinschaften,
ein Interesse an Spitalseelsorge. Das kommt freilich in der rechtlichen
Rahmenregelung der Spitalseelsorge nicht immer oder zu wenig klar zum Ausdruck.
Die Spitalseelsorge ist, gleich wie andere Formen der Anstaltseelsorge,
ein traditionelles Gebiet der Zusammenarbeit der Kantone und der Kirchen.
Lange funktionierte sie in selbstverständlicher Weise und war weitgehend
gewohnheitsrechtlich geregelt. Von daher wird sie auch heute noch mancherorts
nur sehr pauschal oder auch gar nicht im kantonalen Staatskirchenrecht,
etwa im Kirchengesetz, erwähnt. In anderen, teilweise neueren staatskirchenrechtlichen
Regelungen wird hingegen ausdrücklich ein Recht der Religionsgemeinschaft
auf Spitalseelsorge verankert.<3> Das
mag zwar indizieren, dass Selbstverständliches weggefallen ist, dient
aber auch der Rechtssicherheit im Streitfall. Doch auch dort, wo die Spitalseelsorge
nicht ausdrücklich in einem übergeordneten Kirchengesetz, im kantonalen
Spital- oder Gesundheitsgesetz<4> oder
in einem Konkordat zwischen Kanton und Religionsgemeinschaft geregelt ist,
hängt sie nicht im luftleeren Raum. Diesfalls ergibt sich die rechtliche
Stellung der Seelsorgerinnen und Seelsorger meistens aus ihren Anstellungsbedingungen:
An vielen, namentlich grösseren Spitälern werden die Seelsorger
vom Staat angestellt. An kleineren Spitälern bestehen oft entsprechende
Vereinbarungen zwischen dem Spital und den einzelnen Religionsgemeinschaften.
Wenn der Kanton oder die Spitalleitung Seelsorger anstellt, muss ihnen die
Möglichkeit gegeben werden, ihrer Tätigkeit in einer sinnvollen
und effizienten Art und Weise nachkommen zu können. Würden sie
durch den Datenschutz in ihrer Arbeit behindert, wäre dies geradezu
sinnwidrig.
Im Bereich der Spitalseelsorge arbeitet der Staat primär mit den im
Kanton öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften zusammen.
Als Mitglied einer Landeskirche vertraut man darauf, dass man im Spital
vom Seelsorger seiner Kirche betreut wird. Nicht immer will man um spirituelle
Betreuung bitten müssen, manchmal kann man es auch nicht. Von daher
muss dort, wo es keine speziellen Spitalseelsorger gibt, auch der zuständige
Ortspfarrer seine Pfarr- bzw. Kirchgemeindemitglieder besuchen können.
Dies nicht nur «auf Abruf», sondern auch unaufgefordert. Für
den Pfarrer oder die Pfarrerin gehört die Seelsorge an kranken Pfarrei-
bzw. Gemeindemitgliedern kirchenrechtlich zu den Dienstpflichten. Ihr Handeln
ist nur dann nicht erforderlich, wenn die kranke Person bereits von einem
Spitalseelsorger betreut wird oder wenn ihr Besuch offenkundig unerwünscht
ist.
Die Spitalseelsorge ist übrigens nicht zwingend an die öffentlich-rechtliche
Anerkennung gekoppelt. Der Kanton und seine Anstalten können die Spitalseelsorge
auch mit privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften vereinbaren.
Auch Angehörige zum Beispiel der orthodoxen, der jüdischen<5> und der islamischen Gemeinschaften können
dann von ihren Seelsorgern betreut werden. Solche Vereinbarungen werden
in den kommenden Jahren vermutlich an Bedeutung gewinnen.
Durch die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien hat der
Datenschutz für die Menschen stark an Bedeutung gewonnen. Wie die neue
Bundesverfassung in Art. 13 Abs. 2 explizit sagt, hat jede Person Anspruch
auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Der Datenschutz
ist ein Teilaspekt des Rechtes auf persönliche Freiheit. Die Datenschutzgesetze
konkretisieren also einen verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundrechtsschutz.
Auf kantonale und kommunale Spitäler finden die kantonalen Datenschutzgesetze
Anwendung, denn letztere gelten für das Bearbeiten von Daten durch
kantonale und kommunale Organe. Privatspitäler sind hingegen dem Bundesgesetz
über den Datenschutz von 1993 unterstellt; dieses gilt nicht nur für
Bundesorgane, sondern auch für private (natürliche und juristische)
Personen. Die kantonalen Datenschutzgesetze finden übrigens auch auf
die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften Anwendung.
Gemäss einigen kantonalen Gesetzen können sich diese jedoch eigene
Datenschutzbestimmungen geben, was vereinzelt bereits erfolgt ist.<6>
Materiell weichen Bundesrecht und kantonales Recht nicht stark voneinander
ab. Es gelten weitgehend dieselben Regeln für die Bearbeitung und Weitergabe
von Daten. Von besonderer Bedeutung im vorliegenden Kontext sind namentlich
die Regeln für die Weitergabe von Daten. Wann kann die Spitalleitung
die Daten eines eintretenden Patienten an den Seelsorger weitergeben? Das
Datenschutzrecht sieht hier drei alternative Möglichkeiten vor: dies
Die Datenmeldung vom Spital an den Spital- oder Pfarreiseelsorger ist
mit anderen Worten stets dann erlaubt, wenn das in einer gesetzlichen Grundlage
des kantonalen Rechts oder in einer Vereinbarung zwischen Kanton bzw. Spital
und Religionsgemeinschaft festgelegt ist, aber auch, wenn der vom Staat
angestellte Spitalseelsorger sonst seine Aufgabe nicht erfüllen kann
und schliesslich, wenn der Patient einwilligt oder seine Einwilligung vermutet
werden darf.<7>
Wo keine klare gesetzliche oder vertragliche Verankerung der Datenweiterleitung
im Bereich der Spitalseelsorge besteht, kommt der Einwilligung des Patienten
eine vorrangige Bedeutung zu. Diesfalls sollte bei Spitaleintritt seine
Konfessions- bzw. Religionsangehörigkeit erfragt werden, das zum Beispiel
ergänzt um den klaren Vermerk, dass diese Angabe für die Spitalseelsorge
ist. Wer als Patientin oder Patient somit keinen Besuch der Seelsorgerin
oder des Seelsorgers wünscht, lässt dieses Feld offen und ein
Besuch unterbleibt. Im anderen Fall erhalten die Seelsorger von der Spitalleitung
die für ihre Arbeit erforderlichen Daten, also zum Beispiel Name, Geburtsdatum,
Adresse, Muttersprache, Nationalität und Eintrittsdatum des Patienten
(datenschutzrechtliches Prinzip der Verhältnismässigkeit). Sie
müssen sicherstellen, dass diese Daten in ihrem Arbeitsbereich nicht
unbefugten Dritten zugänglich sind und dass die Daten nach Gebrauch
vernichtet werden (Prinzip der Datensicherheit). Das ist für Seelsorger
freilich nichts Neues, denn neben dem staatlichen Datenschutzrecht gelten
für sie auch das Beicht- und Amtsgeheimnis des kirchlichen Rechts.<8>
Die oben stehend aufgeführten Grundregeln der Datenweitergabe gelten
nicht nur für kantonale Spitäler, sondern auch für Spitäler
in privater Trägerschaft. Für Privatspitäler kann der Kanton
die Spitalseelsorge freilich nicht gesetzlich regeln, sodass als datenschutzrechtliche
Grundlage für die Datenweiterleitung die Einwilligung des Patienten
im Vordergrund steht.
Kann ein Spitalseelsorger von sich aus den Gemeindepfarrer des Patienten
informieren? Hier ist meines Erachtens Zurückhaltung geboten. Es kann
sein, dass dies nicht dessen Interessen entspricht. Von daher ist zuvor
seine Einwilligung einzuholen. Ist dies nicht möglich, etwa weil er
nicht ansprechbar ist, kann allenfalls das Einverständnis von den Angehörigen
eingeholt werden.
Wenn Gemeindepfarrer von sich aus ihre Gemeindemitglieder besuchen wollen,
zum Beispiel weil sie von Angehörigen und Freunden des Patienten informiert
wurden, ist dies datenschutzrechtlich unbedenklich. Besuchen sie regelmässig
ihre Pfarrei- bzw. Gemeindemitglieder in einem Krankenhaus, sollten sie
diese Besuche mit dem zuständigen Spitalpfarramt, sofern vorhanden,
koordinieren und sich auch zu einem vertraulichen Umgang mit anvertrauten
Daten verpflichten.
Für die Seelsorgerinnen und Seelsorger wird sich schliesslich im Spitalalltag
die Frage stellen, wie sie sich in Grenzsituationen zu verhalten haben:
Was ist, wenn keine Willensäusserung seitens des Patienten möglich
ist, weil dieser bewusstlos ins Spital eingeliefert wurde? Was ist, wenn
eine Patientin bei ihrem Spitaleintritt keine seelsorgerliche Betreuung
gewünscht hat, ihre gesundheitliche Situation sich während des
Spitalaufenthaltes jedoch dramatisch verschlechtert hat? Hier sollte die
Einwilligung zur Betreuung von den Angehörigen erfragt werden. Hat
sich der Seelsorger, wenn auch das nicht möglich ist, fern zu halten,
nur um datenschutzrechtlich nichts falsch zu machen? Nein, wenn er der Ansicht
ist, dass ein Patient in dieser Situation für seinen Beistand dankbar
gewesen wäre, er also dessen Einwilligung vermuten kann
sollte er nicht zögern. Denn schliesslich geht es ja in diesem Moment
wie auch sonst in der Spitalseelsorge nicht um die «Belästigung»
mit religiösen Botschaften, sondern darum, als Mensch für einen
anderen Menschen da zu sein.
René Pahud de Mortanges ist Professor für Rechtsgeschichte und Kirchenrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg.
1 Ich danke Frau lic. iur. Caroline Gauch, Assistentin am Lehrstuhl für Rechtsgeschichte und Kirchenrecht der Universität Freiburg, für ihre wertvollen Abklärungen.
2 www.insel.ch/seelsorge
3 Vgl. z.B. Art. 23 des Freiburger Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat von 1990; Art. 8 des Berner Gesetzes über die jüdischen Gemeinden von 1997; Art. 2 des Konkordates zwischen dem Kanton Neuenburg und den drei öffentlich anerkannten Kirchen von 2002; § 30 der Luzerner Patientenverordnung von 1993; § 86 der Nidwaldner Spitalverordnung von 1981; Art. 64 der St. Galler Spitalorganisationsverordnung von 1980; § 6 der Baselstädtischen Verordnung zum Spitalgesetz von 1982.
4 Vgl. § 49 Abs. 3 des Aargauer Gesundheitsgesetzes sowie das Gutachten dazu in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht 3 (1998), S. 6782.
5 In den Kantonen, die die jüdischen Gemeinden öffentlich-rechtlich anerkennen, ist das Recht auf Seelsorge zum Teil gesetzlich verankert.
6 Vgl. das von den drei Landeskirchen des Kantons Zürich verabschiedete Kirchliche Datenschutz-Reglement von 1999 bzw. 2000.
7 Vgl. Christoph Winzeler, Der Datenfluss vom Staat zur Kirche, in: René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Staatliches Datenschutzrecht und die Kirchen, Freiburg 1999, S. 67f.
8 Dazu Gregor A. Rutz, Datenschutz im kirchlichen Bereich, in: ebd., S. 25ff.