40/2002

INHALT

Spitalseelsorge

Spitalseelsorge und Datenschutz

von René Pahud de Mortanges

 

Wer mit Spitalseelsorgern und -seelsorgerinnen spricht, erhält den Eindruck, dass die Spitalseelsorge heute in die Defensive geraten ist. Angesichts der Entkirchlichung, der Zunahme der Patienten aus anderen Religionen und jetzt auch des Datenschutzes scheint das bisherige Modell der seelsorgerlichen Betreuung der Patienten in Frage gestellt. Es ist jedenfalls nicht mehr selbstverständlich, dass sich der Seelsorger am Empfang des Spitals oder auf der Krankenabteilung einfach die Liste aller neu eingetretenen Patienten seiner Konfession (inklusive Krankengeschichte) zeigen lässt und in der Folge von Zimmer zu Zimmer geht, dies in der Gewissheit, stets willkommen zu sein. Vielmehr, so hört man, würde gerade der Datenschutz die Arbeit erschweren, gelegentlich sogar behindern.
Damit die Spitalseelsorge zu einem neuen Selbstbewusstsein kommen kann, tut heute nebst anderem eine Klärung und teilweise auch eine Fixierung der Rechtslage Not. Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht die Spitalseelsorge und welche Rahmenbedingungen bestehen für sie? Was gilt in Hinblick auf den Datenschutz? Wie sind datenschutzrechtlich heikle Situationen zu lösen? Diese Fragen müssen dringend vertieft geklärt werden; einschlägige juristische Literatur fehlt hier fast völlig. Angesichts der gebotenen Kürze können nachfolgend nur einige fragmentarische Hinweise gegeben werden. Vorneweg ist zu sagen: Der Datenschutz muss, wenn richtig verstanden und angewendet, die Arbeit der Spitalseelsorger nicht einschränken. Wie unsere Erhebung der Situation in verschiedenen Kantonen zeigt<1>, braucht es jedoch verschiedenenorts noch klare Weisungen durch die zuständigen Amtsstellen, damit sich nach Einführung des Datenschutzes eine neue Praxis einspielen kann und auch die Grenz- und Zweifelsfälle einer allseits befriedigenden Lösung zugeführt werden können. In einigen Kantonen wäre zudem eine klarere gesetzliche oder vertragliche Regelung der Spitalseelsorge wünschbar.

1. Der rechtliche Rahmen für die Spitalseelsorge

Auf der Homepage eines Bezirksspitales findet sich die Rubrik Seelsorge im hinteren Teil der Patienteninformationen, eingeklemmt zwischen den Rubriken «Coiffeur» und «Fusspflege» und den Rubriken «Rauchen» und «Radio/Fernseher». Die religiöse Betreuung erscheint damit als ein akzessorisches Bedürfnis, das man als Patient ­ vielleicht sogar verschämt ­ stillt, das aber wenig mit dem Prozess der Heilung zu tun hat, um dessen Willen man ja im Krankenhaus ist. Ein ganz anderes Bewusstsein zeigt die Homepage des Inselspitals Bern, welche darauf verweist, dass die Seelsorge integraler Bestandteil einer ganzheitlichen Behandlung, Pflege und Betreuung ist.<2> Tatsächlich unterstützt, je nach Krankheit und Individuum, die seelsorgerliche Betreuung den Heilungsprozess nicht unerheblich. Dann, wenn Heilung nicht mehr möglich ist, kann sie dazu beitragen, dass ein sterbender Mensch versöhnt und in Würde mit diesem Leben abschliessen kann. Von daher hat auch der Staat, nicht nur die Patienten und die Religionsgemeinschaften, ein Interesse an Spitalseelsorge. Das kommt freilich in der rechtlichen Rahmenregelung der Spitalseelsorge nicht immer oder zu wenig klar zum Ausdruck.
Die Spitalseelsorge ist, gleich wie andere Formen der Anstaltseelsorge, ein traditionelles Gebiet der Zusammenarbeit der Kantone und der Kirchen. Lange funktionierte sie in selbstverständlicher Weise und war weitgehend gewohnheitsrechtlich geregelt. Von daher wird sie auch heute noch mancherorts nur sehr pauschal oder auch gar nicht im kantonalen Staatskirchenrecht, etwa im Kirchengesetz, erwähnt. In anderen, teilweise neueren staatskirchenrechtlichen Regelungen wird hingegen ausdrücklich ein Recht der Religionsgemeinschaft auf Spitalseelsorge verankert.<3> Das mag zwar indizieren, dass Selbstverständliches weggefallen ist, dient aber auch der Rechtssicherheit im Streitfall. Doch auch dort, wo die Spitalseelsorge nicht ausdrücklich in einem übergeordneten Kirchengesetz, im kantonalen Spital- oder Gesundheitsgesetz<4> oder in einem Konkordat zwischen Kanton und Religionsgemeinschaft geregelt ist, hängt sie nicht im luftleeren Raum. Diesfalls ergibt sich die rechtliche Stellung der Seelsorgerinnen und Seelsorger meistens aus ihren Anstellungsbedingungen: An vielen, namentlich grösseren Spitälern werden die Seelsorger vom Staat angestellt. An kleineren Spitälern bestehen oft entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Spital und den einzelnen Religionsgemeinschaften. Wenn der Kanton oder die Spitalleitung Seelsorger anstellt, muss ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihrer Tätigkeit in einer sinnvollen und effizienten Art und Weise nachkommen zu können. Würden sie durch den Datenschutz in ihrer Arbeit behindert, wäre dies geradezu sinnwidrig.
Im Bereich der Spitalseelsorge arbeitet der Staat primär mit den im Kanton öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften zusammen. Als Mitglied einer Landeskirche vertraut man darauf, dass man im Spital vom Seelsorger seiner Kirche betreut wird. Nicht immer will man um spirituelle Betreuung bitten müssen, manchmal kann man es auch nicht. Von daher muss dort, wo es keine speziellen Spitalseelsorger gibt, auch der zuständige Ortspfarrer seine Pfarr- bzw. Kirchgemeindemitglieder besuchen können. Dies nicht nur «auf Abruf», sondern auch unaufgefordert. Für den Pfarrer oder die Pfarrerin gehört die Seelsorge an kranken Pfarrei- bzw. Gemeindemitgliedern kirchenrechtlich zu den Dienstpflichten. Ihr Handeln ist nur dann nicht erforderlich, wenn die kranke Person bereits von einem Spitalseelsorger betreut wird oder wenn ihr Besuch offenkundig unerwünscht ist.
Die Spitalseelsorge ist übrigens nicht zwingend an die öffentlich-rechtliche Anerkennung gekoppelt. Der Kanton und seine Anstalten können die Spitalseelsorge auch mit privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften vereinbaren. Auch Angehörige zum Beispiel der orthodoxen, der jüdischen<5> und der islamischen Gemeinschaften können dann von ihren Seelsorgern betreut werden. Solche Vereinbarungen werden in den kommenden Jahren vermutlich an Bedeutung gewinnen.

2. Grundregeln des Datenschutzes

Durch die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien hat der Datenschutz für die Menschen stark an Bedeutung gewonnen. Wie die neue Bundesverfassung in Art. 13 Abs. 2 explizit sagt, hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Der Datenschutz ist ein Teilaspekt des Rechtes auf persönliche Freiheit. Die Datenschutzgesetze konkretisieren also einen verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundrechtsschutz.
Auf kantonale und kommunale Spitäler finden die kantonalen Datenschutzgesetze Anwendung, denn letztere gelten für das Bearbeiten von Daten durch kantonale und kommunale Organe. Privatspitäler sind hingegen dem Bundesgesetz über den Datenschutz von 1993 unterstellt; dieses gilt nicht nur für Bundesorgane, sondern auch für private (natürliche und juristische) Personen. Die kantonalen Datenschutzgesetze finden übrigens auch auf die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften Anwendung. Gemäss einigen kantonalen Gesetzen können sich diese jedoch eigene Datenschutzbestimmungen geben, was vereinzelt bereits erfolgt ist.<6>
Materiell weichen Bundesrecht und kantonales Recht nicht stark voneinander ab. Es gelten weitgehend dieselben Regeln für die Bearbeitung und Weitergabe von Daten. Von besonderer Bedeutung im vorliegenden Kontext sind namentlich die Regeln für die Weitergabe von Daten. Wann kann die Spitalleitung die Daten eines eintretenden Patienten an den Seelsorger weitergeben? Das Datenschutzrecht sieht hier drei alternative Möglichkeiten vor: dies

Die Datenmeldung vom Spital an den Spital- oder Pfarreiseelsorger ist mit anderen Worten stets dann erlaubt, wenn das in einer gesetzlichen Grundlage des kantonalen Rechts oder in einer Vereinbarung zwischen Kanton bzw. Spital und Religionsgemeinschaft festgelegt ist, aber auch, wenn der vom Staat angestellte Spitalseelsorger sonst seine Aufgabe nicht erfüllen kann und schliesslich, wenn der Patient einwilligt oder seine Einwilligung vermutet werden darf.<7>
Wo keine klare gesetzliche oder vertragliche Verankerung der Datenweiterleitung im Bereich der Spitalseelsorge besteht, kommt der Einwilligung des Patienten eine vorrangige Bedeutung zu. Diesfalls sollte bei Spitaleintritt seine Konfessions- bzw. Religionsangehörigkeit erfragt werden, das zum Beispiel ergänzt um den klaren Vermerk, dass diese Angabe für die Spitalseelsorge ist. Wer als Patientin oder Patient somit keinen Besuch der Seelsorgerin oder des Seelsorgers wünscht, lässt dieses Feld offen und ein Besuch unterbleibt. Im anderen Fall erhalten die Seelsorger von der Spitalleitung die für ihre Arbeit erforderlichen Daten, also zum Beispiel Name, Geburtsdatum, Adresse, Muttersprache, Nationalität und Eintrittsdatum des Patienten (datenschutzrechtliches Prinzip der Verhältnismässigkeit). Sie müssen sicherstellen, dass diese Daten in ihrem Arbeitsbereich nicht unbefugten Dritten zugänglich sind und dass die Daten nach Gebrauch vernichtet werden (Prinzip der Datensicherheit). Das ist für Seelsorger freilich nichts Neues, denn neben dem staatlichen Datenschutzrecht gelten für sie auch das Beicht- und Amtsgeheimnis des kirchlichen Rechts.<8>

3. Einzelfragen

Die oben stehend aufgeführten Grundregeln der Datenweitergabe gelten nicht nur für kantonale Spitäler, sondern auch für Spitäler in privater Trägerschaft. Für Privatspitäler kann der Kanton die Spitalseelsorge freilich nicht gesetzlich regeln, sodass als datenschutzrechtliche Grundlage für die Datenweiterleitung die Einwilligung des Patienten im Vordergrund steht.
Kann ein Spitalseelsorger von sich aus den Gemeindepfarrer des Patienten informieren? Hier ist meines Erachtens Zurückhaltung geboten. Es kann sein, dass dies nicht dessen Interessen entspricht. Von daher ist zuvor seine Einwilligung einzuholen. Ist dies nicht möglich, etwa weil er nicht ansprechbar ist, kann allenfalls das Einverständnis von den Angehörigen eingeholt werden.
Wenn Gemeindepfarrer von sich aus ihre Gemeindemitglieder besuchen wollen, zum Beispiel weil sie von Angehörigen und Freunden des Patienten informiert wurden, ist dies datenschutzrechtlich unbedenklich. Besuchen sie regelmässig ihre Pfarrei- bzw. Gemeindemitglieder in einem Krankenhaus, sollten sie diese Besuche mit dem zuständigen Spitalpfarramt, sofern vorhanden, koordinieren und sich auch zu einem vertraulichen Umgang mit anvertrauten Daten verpflichten.
Für die Seelsorgerinnen und Seelsorger wird sich schliesslich im Spitalalltag die Frage stellen, wie sie sich in Grenzsituationen zu verhalten haben: Was ist, wenn keine Willensäusserung seitens des Patienten möglich ist, weil dieser bewusstlos ins Spital eingeliefert wurde? Was ist, wenn eine Patientin bei ihrem Spitaleintritt keine seelsorgerliche Betreuung gewünscht hat, ihre gesundheitliche Situation sich während des Spitalaufenthaltes jedoch dramatisch verschlechtert hat? Hier sollte die Einwilligung zur Betreuung von den Angehörigen erfragt werden. Hat sich der Seelsorger, wenn auch das nicht möglich ist, fern zu halten, nur um datenschutzrechtlich nichts falsch zu machen? Nein, wenn er der Ansicht ist, dass ein Patient in dieser Situation für seinen Beistand dankbar gewesen wäre, ­ er also dessen Einwilligung vermuten kann ­ sollte er nicht zögern. Denn schliesslich geht es ja in diesem Moment wie auch sonst in der Spitalseelsorge nicht um die «Belästigung» mit religiösen Botschaften, sondern darum, als Mensch für einen anderen Menschen da zu sein.

 

René Pahud de Mortanges ist Professor für Rechtsgeschichte und Kirchenrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg.


Anmerkungen

1 Ich danke Frau lic. iur. Caroline Gauch, Assistentin am Lehrstuhl für Rechtsgeschichte und Kirchenrecht der Universität Freiburg, für ihre wertvollen Abklärungen.

2 www.insel.ch/seelsorge

3 Vgl. z.B. Art. 23 des Freiburger Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat von 1990; Art. 8 des Berner Gesetzes über die jüdischen Gemeinden von 1997; Art. 2 des Konkordates zwischen dem Kanton Neuenburg und den drei öffentlich anerkannten Kirchen von 2002; § 30 der Luzerner Patientenverordnung von 1993; § 86 der Nidwaldner Spitalverordnung von 1981; Art. 64 der St. Galler Spitalorganisationsverordnung von 1980; § 6 der Baselstädtischen Verordnung zum Spitalgesetz von 1982.

4 Vgl. § 49 Abs. 3 des Aargauer Gesundheitsgesetzes sowie das Gutachten dazu in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht 3 (1998), S. 67­82.

5 In den Kantonen, die die jüdischen Gemeinden öffentlich-rechtlich anerkennen, ist das Recht auf Seelsorge zum Teil gesetzlich verankert.

6 Vgl. das von den drei Landeskirchen des Kantons Zürich verabschiedete Kirchliche Datenschutz-Reglement von 1999 bzw. 2000.

7 Vgl. Christoph Winzeler, Der Datenfluss vom Staat zur Kirche, in: René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Staatliches Datenschutzrecht und die Kirchen, Freiburg 1999, S. 67f.

8 Dazu Gregor A. Rutz, Datenschutz im kirchlichen Bereich, in: ebd., S. 25ff.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2002