17/2002 | |
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Kirche in der Schweiz |
Während im Bundeshaus der Nationalrat im Rahmen seiner Sondersession zur ersten Revision des Gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) eine sozialpolitische Debatte fortsetzte, stellte die Bischofskonferenz in der benachbarten Dreifaltigkeitspfarrei ihre Erklärung zum Schwangerschaftsabbruch vor.<1> In dieser fordert sie im Hinblick auf eine bessere Lösung der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs in erster Linie sozialpolitische Massnahmen, nämlich «ein flankierendes Paket gesetzlicher Massnahmen zugunsten betroffener Frauen und des Familienschutzes», Mutterschaftsversicherung, Mutterschaftsurlaub, Kinderkrippen usw.
Als Präsident der Bischofskonferenz schickte Bischof Amédée
Grab den Erläuterungen vor den Medien voraus, dass ihre Erklärung
nichts Neues enthalte, das bisher Gesagte indes gegen Missverständnisse
verdeutliche. Wenn gemäss der vor Ostern bekannt gewordenen GfS-Studie
zwei Drittel der Bevölkerung keine weiter gehenden Erwartungen an die
Kirchen hätten, würden doch fast 10% im Bereich der sozialen Aufgaben
«mehr Engagement» erwarten. Den Willen zu solchem Engagement
hätten die beiden grossen Kirchen in ihrem die Ökumenische Konsultation
abschliessenden Wort «Miteinander in die Zukunft» auch für
den Bereich Familie eingehender erklärt. Zur Frage der Abstimmungsvorlagen
zur strafrechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs habe sich die
Bischofskonferenz bereits am 5. September 2001 geäussert und diese
Äusserung am 26. September 2001 noch verdeutlicht: Gegen die Fristenregelung
und die Erweiterung der anschliessenden Indikationenregelung, aber für
sozialpolitische Massnahmen, die es den Frauen und Familien ermögliche,
eine Schwangerschaft anzunehmen. Obwohl das Grundanliegen der Volksinitiative
für Mutter und Kind den Absichten der Bischöfe entspreche, gebe
die Bischofskonferenz dazu keine Stimmempfehlung ab, denn mit ihrer Unerbittlichkeit
(«une rigueur totale») und dem Fehlen flankierender Massnahmen
sei diese Initiative ungenügend.
Auch der Kirchlichen Frauenkommission einer Fachkommission der Bischofskonferenz
geht es darum, die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche zu vermindern,
erklärte ihre Präsidentin Rose-Umbricht-Maurer; dies könne
aber nur geschehen, «wenn in der Schweiz eine Familienpolitik stattfindet,
die diesen Namen wirklich verdient. Mancherorts herrscht aber ein Klima,
das alles andere als familien- oder kinderfreundlich ist... Heute dürfte
es eigentlich nicht mehr vorkommen, dass sich Frauen zwischen Kind oder
Beruf entscheiden müssen, nur weil Plätze in einer gut geführten
Kinderkrippe Mangelware sind.»
Die Frauenkommission wehrt sich dagegen, dass das Kinderhaben «zur
reinen Privatsache, für welche die Öffentlichkeit keine Verantwortung
trägt» degradiert wird. Ohne eine Abstimmungsempfehlung abgeben
zu wollen, bemängelt deshalb die Mehrheit der Kommission an der Fristenregelung,
dass sie der Schwangeren eine zu grosse Autonomie einräumt und die
Interessen des werdenden Kindes zu wenig Berücksichtigung finden. Bei
der Initiative stösst sich die Kommission vor allem daran, «dass
hier sehr vorwiegend Bestrafung, eine Verschärfung der ohnehin nicht
mehr angewendeten Bestimmungen verlangt wird und soziale Hilfestellungen
für Mutter und Kind ausserhalb jeder Betrachtung bleiben».
Von den denkbaren sozialpolitischen Auswirkungen einer Fristenregelung her
erklärte sich Christian Kissling als Sekretär der Nationalkommission
Justitia et Pax ebenfalls einer Fachkommission der Bischofskonferenz
als entschiedener Gegner einer solchen Regelung. Erstens komme ein
Kind wegen der Arbeits- oder Wohnsituation seiner Eltern oft ungelegen.
Dieser Widerspruch lasse sich mit einem Schwangerschaftsabbruch auflösen,
so dass eine Familienpolitik unnötig werde; Fristenregelung als billigste
Familienpolitik, indem die soziale Aufgabe der Elternschaft völlig
privatisiert werde. Wunschkinder wären dann solche, die Eltern sich
leisten können oder wollen.
Zweitens nehmen die Möglichkeiten der pränatalen (vorgeburtlichen)
Diagnostik rasch zu und damit, bei Verdacht auf Anomalien, der Druck zu
zynisch so genannten therapeutischen Aborten. Eines Tages könnte sich
eine Frau entschuldigen und rechtfertigen müssen, wenn sie wissentlich
und willentlich oder auch nur fahrlässig ein so genannt behindertes
Kind zur Welt bringt. Der zweite Widerspruch ist jener zwischen unserer
«Fit-for-fun-Gesellschaft» und einer Gesellschaft, die auch
nicht voll leistungs- und integrationsfähigen Menschen Platz bietet.
Für Christian Kissling ist ein Nein zur Fristenregelung deshalb zuerst
und vor allem ein Ja zu einer menschenfreundlichen Gesellschaft.
Mit seinen Überlegungen zur Schutzaufgabe des Staates führte
Agnell Rickenmann, der Generalsekretär der Bischofskonferenz, ins Grundsätzliche.
Der moderne Rechtsstaat habe die Aufgabe, zum einen das Zusammenleben aller
Menschen gerecht zu regeln und zum andern die Rechte und Pflichten des Einzelnen
gegenüber den anderen abzugrenzen und damit das menschliche Leben und
seine Würde zu schützen. Als normative Auslege- und Auslegungsordnung
dieser Würde gelten die Menschenrechte. Als Grundrechte dürfen
diese im staatlichen Rechtssystem von den Gesetzen nicht nur nicht verletzt
werden, vielmehr sollen sie für das staatliche Handeln eine positive
Gestaltungsfunktion wahrnehmen.
Das Recht auf Leben und die Achtung der Würde des Menschen gehören
zu diesen Grundrechten. Bei widerstreitenden Grundrechtspositionen
wie im Fall des Schwangerschaftskonfliktes müsse ein Ausgleich
gesucht werden: Einerseits steht das ungeborene menschliche Leben unter
dem Grundrechtsschutz. Anderseits berührt das Abtreibungsverbot die
grundrechtlich geschützte Freiheit der Schwangeren; vor allem ist auch
ihr Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit zu schützen.
Aus juristischer Sicht stösst der dem Embryo geschuldete Lebensschutz
dort an seine Grenze, wo schwere Gefahr für Leben und Gesundheit der
Schwangeren besteht. In diesem Fall erfolge eine Güterabwägung
zwischen zwei gleichartigen Interessen. Schwieriger werde die Frage, ob
dem Staat bei ungleichwertigen konkurrierenden Interessen ein legitimer
Regelungsspielraum offen stehe. Für die Diskussion dieser Frage sei
in der Schweiz vom Menschenwürdeartikel 7 der Bundesverfassung auszugehen.
Ob dem werdenden menschlichen Leben die Menschenwürde unmittelbar oder
als Vorwirkung zugeschrieben werde, wichtig sei allein, dass ihm dem
Embryo und dem Fötus die Menschenwürde zukomme und diese
nicht geringer gedacht werden dürfe als die geborener Menschen. Dass
das ungeborene menschliche Leben am grundrechtlichen Schutz der Menschenwürde
teilhat, hält auch der Verfassungsartikel über Fortpflanzungs-
und Gentechnologie im Humanbereich fest. Unverständlich und widersprüchlich
sei, dass die Bundesverfassung unter dem Begriff Würde der Kreatur
das Keim- und Erbgut von Tieren und Pflanzen, jedoch nicht das ungeborene
menschliche Leben schützt. Der verfassungsrechtliche Schutz des Embryos
im Reagenzglas verdeutlicht, dass der grundrechtliche Lebensschutz vom Beginn
des menschlichen Lebens an greift. Der Gesetzgeber ist daher bei der Regelung
der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs gehalten, triftige Gründe
Indikationen zu nennen. Um unzulässige, das heisst nicht
ausreichend begründete Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern,
kann der Gesetzgeber nicht völlig auf das Strafrecht verzichten. Der
Gesetzgeber dürfe Schwangerschaftsabbrüche nicht billigen, die
nicht im Hinblick auf die Achtung der Menschenwürde begründet
werden müssen. Grundlegender als der Strafrechtsschutz sei und bleibe
indes der Sozialschutz.
Das öffentliche Interesse schliesslich erfordere eine Regelung, die
verhältnismässig und wirksam und das heisst auch: durchsetzbar
sei. Ein künftiges neues Gesetz müsse aber ein Verbot missbräuchlicher
oder willkürlicher Schwangerschaftsabbrüche enthalten. Aus diesen
Gründen sei für die Bischofskonferenz die zur Abstimmung gelangende
Neuordnung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs unannehmbar. Der
Staat delegiere damit den Schutz des Lebens in die alleinige Verantwortung
der betroffenen Frauen bzw. eines Arztes oder einer Ärztin. Ein allgemeines
Grundrecht dürfe aber nicht ausschliesslich in private Hände delegiert
werden.
Als Theologe gab abschliessend der Vizepräsident der Bischofskonferenz,
Bischof Kurt Koch, einen Überblick über die «Neun Leitsätze
zum Schwangerschaftsabbruch», welche die Theologische Kommission
eine weitere Fachkommission der Bischofskonferenz erarbeitet und letztes
Jahr in deutscher und eben erst in französischer Sprache veröffentlicht
hat.<2> Im ersten Leitsatz positioniert
sie die Kirche als Gesprächspartnerin in einer pluralistischen Gesellschaft,
näherhin als kritische Gesprächspartnerin der anderen gesellschaftlichen
Gruppen und der staatlichen Instanzen. Ihr Gesprächsbeitrag gründet
auf dem christlich theologischen Menschenbild und den sich daraus ergebenden
Grundwerten. Dabei orientiert sie sich an den verbindlichen Quellen ihrer
Verkündigung, an der Bibel und Tradition, wovon der zweite Leitsatz
handelt; gemäss diesen Quellen verstösst eine Abtreibung gegen
das biblische Tötungsverbot. Die Kirche berücksichtige aber auch
die Ergebnisse der natur- und medizinwissenschaftlichen Forschung, in deren
Licht der dritte Leitsatz besagt, dass sich der Embryo nicht zum Menschen,
sondern als Mensch entwickelt. Ethisch normative Aussagen lassen sich indes
erst aufgrund einer anthropologischen, philosophischen und theologischen
Sicht begründen, die im vierten Leitsatz dargestellt wird; demgemäss
kommt dem sich entwickelnden Embryo Menschenwürde zu. Sein Recht auf
Leben gehört zu den Grundrechten, die der Staat schützen muss,
und wovon der fünfte Leitsatz handelt. Diese Schutzaufgabe des Staates
ist eine komplexe Aufgabe, wobei dem Strafrecht nicht der erste Rang zukommt,
auf das aber auch nicht verzichtet werden darf.
Weil die Abtreibung eine Rechtsgutverletzung darstellt, muss sie auch Gegenstand
strafrechtlicher Bestimmungen sein, womit sich der sechste Leitsatz beschäftigt.
Dabei werden als Modelle von Strafbefreiung die Indikationen- und Fristenregelung
in ethischer Sicht erörtert. Weil der Staat seine Schutzpflicht nicht
delegieren oder privatisieren könne, wird eine Fristenregelung grundsätzlich
abgelehnt. Auf eine Rückfrage antwortete Bischof Kurt Koch, dass ein
Schutzmodell, wie es die CVP vorgeschlagen hatte, die vorgeschlagene Fristenregelung
verbessere, aber eine Fristenregelung bleibe und deshalb auch das grundsätzliche
Bedenken nicht zu entkräften vermöge.
Leitsatz sieben thematisiert den medizin- und berufsethischen Konflikt,
in den das ärztliche und nichtärztliche Personal durch die rechtliche
Regelung des Schwangerschaftsabbruchs geraten kann.
Leitsatz acht handelt vom familienpolitischen Engagement der Kirche, mit
dem sie ihre Ablehnung der Abtreibung glaubhaft machen muss. Notwendig sei
schliesslich eine solide Beratung von schwangeren Frauen. Gemäss Leitsatz
neun ist es erstens unmenschlich, wenn Frauen bei Schwangerschaftskonflikten
allein gelassen werden; zweitens können ihnen in der Beratung Alternativen
zum Schwangerschaftsabbruch aufgezeigt werden; drittens können Hilfestellungen
geleistet bzw. vermittelt werden.
So ist aus der Sicht der Bischofskonferenz, die von Fachkommissionen unterstützt
wird, zum einen die Fristenregelung abzulehnen und zum andern eine wirkliche
Familienpolitik zu fordern, so dass die Schweiz den Status eines familienpolitischen
Entwicklungslandes überwinden kann.
1 Sie ist im Amtlichen Teil dieser Ausgabe dokumentiert.
2 Kirche und Öffentlichkeit. Veröffentlichungen der Theologischen Kommission der Schweizer Bischofskonferenz, 1: Neun Leitsätze zum Schwangerschaftsabbruch, Mai 2001, Kanisius Verlag, Freiburg Schweiz 2001, 48 Seiten.