17/2002

INHALT

Kirche in der Schweiz

Schutzaufgaben nicht privatisieren

von Rolf Weibel

 

Während im Bundeshaus der Nationalrat im Rahmen seiner Sondersession zur ersten Revision des Gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) eine sozialpolitische Debatte fortsetzte, stellte die Bischofskonferenz in der benachbarten Dreifaltigkeitspfarrei ihre Erklärung zum Schwangerschaftsabbruch vor.<1> In dieser fordert sie im Hinblick auf eine bessere Lösung der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs in erster Linie sozialpolitische Massnahmen, nämlich «ein flankierendes Paket gesetzlicher Massnahmen zugunsten betroffener Frauen und des Familienschutzes», Mutterschaftsversicherung, Mutterschaftsurlaub, Kinderkrippen usw.

In erster Linie Sozialschutz

Als Präsident der Bischofskonferenz schickte Bischof Amédée Grab den Erläuterungen vor den Medien voraus, dass ihre Erklärung nichts Neues enthalte, das bisher Gesagte indes gegen Missverständnisse verdeutliche. Wenn gemäss der vor Ostern bekannt gewordenen GfS-Studie zwei Drittel der Bevölkerung keine weiter gehenden Erwartungen an die Kirchen hätten, würden doch fast 10% im Bereich der sozialen Aufgaben «mehr Engagement» erwarten. Den Willen zu solchem Engagement hätten die beiden grossen Kirchen in ihrem die Ökumenische Konsultation abschliessenden Wort «Miteinander in die Zukunft» auch für den Bereich Familie eingehender erklärt. Zur Frage der Abstimmungsvorlagen zur strafrechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs habe sich die Bischofskonferenz bereits am 5. September 2001 geäussert und diese Äusserung am 26. September 2001 noch verdeutlicht: Gegen die Fristenregelung und die Erweiterung der anschliessenden Indikationenregelung, aber für sozialpolitische Massnahmen, die es den Frauen und Familien ermögliche, eine Schwangerschaft anzunehmen. Obwohl das Grundanliegen der Volksinitiative für Mutter und Kind den Absichten der Bischöfe entspreche, gebe die Bischofskonferenz dazu keine Stimmempfehlung ab, denn mit ihrer Unerbittlichkeit («une rigueur totale») und dem Fehlen flankierender Massnahmen sei diese Initiative ungenügend.
Auch der Kirchlichen Frauenkommission ­ einer Fachkommission der Bischofskonferenz ­ geht es darum, die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche zu vermindern, erklärte ihre Präsidentin Rose-Umbricht-Maurer; dies könne aber nur geschehen, «wenn in der Schweiz eine Familienpolitik stattfindet, die diesen Namen wirklich verdient. Mancherorts herrscht aber ein Klima, das alles andere als familien- oder kinderfreundlich ist... Heute dürfte es eigentlich nicht mehr vorkommen, dass sich Frauen zwischen Kind oder Beruf entscheiden müssen, nur weil Plätze in einer gut geführten Kinderkrippe Mangelware sind.»
Die Frauenkommission wehrt sich dagegen, dass das Kinderhaben «zur reinen Privatsache, für welche die Öffentlichkeit keine Verantwortung trägt» degradiert wird. Ohne eine Abstimmungsempfehlung abgeben zu wollen, bemängelt deshalb die Mehrheit der Kommission an der Fristenregelung, dass sie der Schwangeren eine zu grosse Autonomie einräumt und die Interessen des werdenden Kindes zu wenig Berücksichtigung finden. Bei der Initiative stösst sich die Kommission vor allem daran, «dass hier sehr vorwiegend Bestrafung, eine Verschärfung der ohnehin nicht mehr angewendeten Bestimmungen verlangt wird und soziale Hilfestellungen für Mutter und Kind ausserhalb jeder Betrachtung bleiben».
Von den denkbaren sozialpolitischen Auswirkungen einer Fristenregelung her erklärte sich Christian Kissling als Sekretär der Nationalkommission Justitia et Pax ­ ebenfalls einer Fachkommission der Bischofskonferenz ­ als entschiedener Gegner einer solchen Regelung. Erstens komme ein Kind wegen der Arbeits- oder Wohnsituation seiner Eltern oft ungelegen. Dieser Widerspruch lasse sich mit einem Schwangerschaftsabbruch auflösen, so dass eine Familienpolitik unnötig werde; Fristenregelung als billigste Familienpolitik, indem die soziale Aufgabe der Elternschaft völlig privatisiert werde. Wunschkinder wären dann solche, die Eltern sich leisten können oder wollen.
Zweitens nehmen die Möglichkeiten der pränatalen (vorgeburtlichen) Diagnostik rasch zu und damit, bei Verdacht auf Anomalien, der Druck zu zynisch so genannten therapeutischen Aborten. Eines Tages könnte sich eine Frau entschuldigen und rechtfertigen müssen, wenn sie wissentlich und willentlich oder auch nur fahrlässig ein so genannt behindertes Kind zur Welt bringt. Der zweite Widerspruch ist jener zwischen unserer «Fit-for-fun-Gesellschaft» und einer Gesellschaft, die auch nicht voll leistungs- und integrationsfähigen Menschen Platz bietet.
Für Christian Kissling ist ein Nein zur Fristenregelung deshalb zuerst und vor allem ein Ja zu einer menschenfreundlichen Gesellschaft.

Aber auch Strafrechtsschutz

Mit seinen Überlegungen zur Schutzaufgabe des Staates führte Agnell Rickenmann, der Generalsekretär der Bischofskonferenz, ins Grundsätzliche. Der moderne Rechtsstaat habe die Aufgabe, zum einen das Zusammenleben aller Menschen gerecht zu regeln und zum andern die Rechte und Pflichten des Einzelnen gegenüber den anderen abzugrenzen und damit das menschliche Leben und seine Würde zu schützen. Als normative Auslege- und Auslegungsordnung dieser Würde gelten die Menschenrechte. Als Grundrechte dürfen diese im staatlichen Rechtssystem von den Gesetzen nicht nur nicht verletzt werden, vielmehr sollen sie für das staatliche Handeln eine positive Gestaltungsfunktion wahrnehmen.
Das Recht auf Leben und die Achtung der Würde des Menschen gehören zu diesen Grundrechten. Bei widerstreitenden Grundrechtspositionen ­ wie im Fall des Schwangerschaftskonfliktes ­ müsse ein Ausgleich gesucht werden: Einerseits steht das ungeborene menschliche Leben unter dem Grundrechtsschutz. Anderseits berührt das Abtreibungsverbot die grundrechtlich geschützte Freiheit der Schwangeren; vor allem ist auch ihr Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit zu schützen. Aus juristischer Sicht stösst der dem Embryo geschuldete Lebensschutz dort an seine Grenze, wo schwere Gefahr für Leben und Gesundheit der Schwangeren besteht. In diesem Fall erfolge eine Güterabwägung zwischen zwei gleichartigen Interessen. Schwieriger werde die Frage, ob dem Staat bei ungleichwertigen konkurrierenden Interessen ein legitimer Regelungsspielraum offen stehe. Für die Diskussion dieser Frage sei in der Schweiz vom Menschenwürdeartikel 7 der Bundesverfassung auszugehen. Ob dem werdenden menschlichen Leben die Menschenwürde unmittelbar oder als Vorwirkung zugeschrieben werde, wichtig sei allein, dass ihm ­ dem Embryo und dem Fötus ­ die Menschenwürde zukomme und diese nicht geringer gedacht werden dürfe als die geborener Menschen. Dass das ungeborene menschliche Leben am grundrechtlichen Schutz der Menschenwürde teilhat, hält auch der Verfassungsartikel über Fortpflanzungs- und Gentechnologie im Humanbereich fest. Unverständlich und widersprüchlich sei, dass die Bundesverfassung unter dem Begriff Würde der Kreatur das Keim- und Erbgut von Tieren und Pflanzen, jedoch nicht das ungeborene menschliche Leben schützt. Der verfassungsrechtliche Schutz des Embryos im Reagenzglas verdeutlicht, dass der grundrechtliche Lebensschutz vom Beginn des menschlichen Lebens an greift. Der Gesetzgeber ist daher bei der Regelung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs gehalten, triftige Gründe ­ Indikationen ­ zu nennen. Um unzulässige, das heisst nicht ausreichend begründete Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern, kann der Gesetzgeber nicht völlig auf das Strafrecht verzichten. Der Gesetzgeber dürfe Schwangerschaftsabbrüche nicht billigen, die nicht im Hinblick auf die Achtung der Menschenwürde begründet werden müssen. Grundlegender als der Strafrechtsschutz sei und bleibe indes der Sozialschutz.
Das öffentliche Interesse schliesslich erfordere eine Regelung, die verhältnismässig und wirksam ­ und das heisst auch: durchsetzbar ­ sei. Ein künftiges neues Gesetz müsse aber ein Verbot missbräuchlicher oder willkürlicher Schwangerschaftsabbrüche enthalten. Aus diesen Gründen sei für die Bischofskonferenz die zur Abstimmung gelangende Neuordnung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs unannehmbar. Der Staat delegiere damit den Schutz des Lebens in die alleinige Verantwortung der betroffenen Frauen bzw. eines Arztes oder einer Ärztin. Ein allgemeines Grundrecht dürfe aber nicht ausschliesslich in private Hände delegiert werden.

Eine komplexe Aufgabe

Als Theologe gab abschliessend der Vizepräsident der Bischofskonferenz, Bischof Kurt Koch, einen Überblick über die «Neun Leitsätze zum Schwangerschaftsabbruch», welche die Theologische Kommission ­ eine weitere Fachkommission der Bischofskonferenz ­ erarbeitet und letztes Jahr in deutscher und eben erst in französischer Sprache veröffentlicht hat.<2> Im ersten Leitsatz positioniert sie die Kirche als Gesprächspartnerin in einer pluralistischen Gesellschaft, näherhin als kritische Gesprächspartnerin der anderen gesellschaftlichen Gruppen und der staatlichen Instanzen. Ihr Gesprächsbeitrag gründet auf dem christlich theologischen Menschenbild und den sich daraus ergebenden Grundwerten. Dabei orientiert sie sich an den verbindlichen Quellen ihrer Verkündigung, an der Bibel und Tradition, wovon der zweite Leitsatz handelt; gemäss diesen Quellen verstösst eine Abtreibung gegen das biblische Tötungsverbot. Die Kirche berücksichtige aber auch die Ergebnisse der natur- und medizinwissenschaftlichen Forschung, in deren Licht der dritte Leitsatz besagt, dass sich der Embryo nicht zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt. Ethisch normative Aussagen lassen sich indes erst aufgrund einer anthropologischen, philosophischen und theologischen Sicht begründen, die im vierten Leitsatz dargestellt wird; demgemäss kommt dem sich entwickelnden Embryo Menschenwürde zu. Sein Recht auf Leben gehört zu den Grundrechten, die der Staat schützen muss, und wovon der fünfte Leitsatz handelt. Diese Schutzaufgabe des Staates ist eine komplexe Aufgabe, wobei dem Strafrecht nicht der erste Rang zukommt, auf das aber auch nicht verzichtet werden darf.
Weil die Abtreibung eine Rechtsgutverletzung darstellt, muss sie auch Gegenstand strafrechtlicher Bestimmungen sein, womit sich der sechste Leitsatz beschäftigt. Dabei werden als Modelle von Strafbefreiung die Indikationen- und Fristenregelung in ethischer Sicht erörtert. Weil der Staat seine Schutzpflicht nicht delegieren oder privatisieren könne, wird eine Fristenregelung grundsätzlich abgelehnt. Auf eine Rückfrage antwortete Bischof Kurt Koch, dass ein Schutzmodell, wie es die CVP vorgeschlagen hatte, die vorgeschlagene Fristenregelung verbessere, aber eine Fristenregelung bleibe und deshalb auch das grundsätzliche Bedenken nicht zu entkräften vermöge.
Leitsatz sieben thematisiert den medizin- und berufsethischen Konflikt, in den das ärztliche und nichtärztliche Personal durch die rechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs geraten kann.
Leitsatz acht handelt vom familienpolitischen Engagement der Kirche, mit dem sie ihre Ablehnung der Abtreibung glaubhaft machen muss. Notwendig sei schliesslich eine solide Beratung von schwangeren Frauen. Gemäss Leitsatz neun ist es erstens unmenschlich, wenn Frauen bei Schwangerschaftskonflikten allein gelassen werden; zweitens können ihnen in der Beratung Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch aufgezeigt werden; drittens können Hilfestellungen geleistet bzw. vermittelt werden.
So ist aus der Sicht der Bischofskonferenz, die von Fachkommissionen unterstützt wird, zum einen die Fristenregelung abzulehnen und zum andern eine wirkliche Familienpolitik zu fordern, so dass die Schweiz den Status eines familienpolitischen Entwicklungslandes überwinden kann.


Anmerkungen

1 Sie ist im Amtlichen Teil dieser Ausgabe dokumentiert.

2 Kirche und Öffentlichkeit. Veröffentlichungen der Theologischen Kommission der Schweizer Bischofskonferenz, 1: Neun Leitsätze zum Schwangerschaftsabbruch, Mai 2001, Kanisius Verlag, Freiburg Schweiz 2001, 48 Seiten.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2002