48/2002 | |
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Leitartikel |
Der Religionsunterricht ist wachsendem Legitimationsdruck ausgesetzt.
Historisch betrachtet ist die Schule eine Tochter der Kirche. Heute liegt
in der Schweiz die Schulhoheit bei den Kantonen. Dies führt zu unterschiedlichen
Schulsystemen und zu noch verschiedenartigeren Regelungen des Religionsunterrichts.<1>
Gemeinsam sind allen Kantonen die wenigen Vorgaben durch die Bundesverfassung.
Mit der Religionsfreiheit besteht unter anderem ein Verbot des Zwangs zu
religiösem Unterricht. Aber kann es in der religiös neutralen
Schule einen für alle verpflichtenden religiös neutralen Religionsunterricht
geben, der nicht durch eine Religionsgemeinschaft, sondern vom religiös
neutralen Staat verantwortet wird?
Die öffentlichen Schulen werden von christlichen, muslimischen und
anders- oder nichtgläubigen Kindern besucht. Damit stellt sich die
Frage nach dem Platz des Religionsunterrichts in den öffentlichen Schulen.
Der konfessionelle Religionsunterricht ist auf eine gesellschaftliche Wirklichkeit
hin konzipiert worden, in der die überwiegende Mehrzahl der schulpflichtigen
Kinder einer der christlichen Kirchen angehörte.
Wir wollen Freiheit, um uns selbst zu finden,
Freiheit, die Leben zu gestalten weiss.
Nicht leeren Raum, doch Raum für unsre Träume,
Erde, wo Baum und Blume Wurzel schlägt.<2>
Die Freiheit hat nicht nur Eingang in dieses neue Kirchenlied gefunden.
Freiheit im Sinne der Aufklärung bedeutet keineswegs Bindungslosigkeit.
Es geht vielmehr darum, die Fremdbestimmung abzuschütteln und diese
durch Bindung zu ersetzen, die aus Einsicht erfolgt.<3>
«Die Würde des Menschen [auch die Würde einer Erstklässlerin]
verlangt daher, dass er [bzw. sie] in bewusster und freier Wahl handle,
das heisst personal, von innen bewegt und geführt und nicht unter blindem
innerem Drang oder bloss äusserem Zwang» (Zweites Vatikanisches
Konzil, Gaudium et Spes, 17). Diese Gewährung des erforderlichen Freiraumes
für die persönliche Entscheidung in Glaubensfragen muss durchlaufende
Perspektive auch des kirchlichen Verständnisses von Religionsunterricht
in der öffentlichen Schule sein.
Können Menschen in unserer Gesellschaft ihre Religiosität im Rahmen
schulischer Bildung ebenso thematisieren wie ihre Musikalität und ihre
sprachlichen Interessen?
Der Staat garantiert mit dem Religionsunterricht nicht Privilegien der Kirche,
sondern Grundrechte der Menschen. Religionsunterricht soll die Menschen
befähigen, sich angesichts der in der Gesellschaft wirksamen Vielfalt
religiöser und weltanschaulicher Strömungen autonom zu orientieren.
Diese der individuellen Religionsfreiheit verpflichtete Erziehungsaufgabe
schliesst eine Bekenntnisorientierung keineswegs aus. Der von der Verfassung
gebotene Schutz vor individuell unerwünschter religiöser Beeinflussung
ist nicht durch eine wertrelativistische Ausgestaltung des Unterrichts zu
gewährleisten, sondern durch die Möglichkeit freier und sanktionsloser
Abmeldung vom Religionsunterricht.
Wer sich vom konfessionellen Religionsunterricht abmeldet, sollte verpflichtet
werden, den Ethikunterricht zu besuchen. Schülerinnen und Schüler
gewinnen durch die Abmeldung keine freien Schulstunden.
Der Ethikunterricht als ergänzender Unterricht bringt für die
Stellung des Religionsunterrichts in der Schule solange keine Probleme mit
sich, als er lediglich eine ergänzende Funktion gegenüber dem
Religionsunterricht innehat.
Dieser Ersatzfunktion scheint der Ethikunterricht zu entwachsen. Er entwickelt
gegenüber dem Religionsunterricht in einigen Kantonen zunehmend Eigengewicht.
Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, solange die beiden
Angebote nach freier Entscheidung der Schülerinnen und Schüler
bzw. ihrer Erziehungsberechtigten von Rechts wegen alternativ zu besuchen
sind.
Die Religionsfreiheit gehört zu den massgebenden Freiheiten des
demokratischen Rechtsstaates. Sie muss sich gerade auch dort entfalten können,
wo der Staat die Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nimmt (Schule,
Armee, Gefängnis). Das berechtigt zu der Feststellung, dass der Staat
nicht gleichzeitig Schulzwang verordnen und den Bereich der Religion ausblenden
kann. Insofern besitzt der Religionsunterricht eine grundrechtliche Legitimation
in der Religionsfreiheit, auf die sich Schülerinnen und Schüler,
Erziehungsberechtigte berufen können.
Entgegen verbreiteter Vermutung ist der Religionsunterricht also kein Vorrecht
der grossen Kirchen und auch nicht daran gebunden, dass eine Religionsgemeinschaft
den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geniesst.
Religionsunterricht für Kinder muslimischen Glaubens wurde bisher nicht
eingerichtet (Ausnahme z.B. Kriens und Ebikon). Das Auftreten neuer Religionsgemeinschaften
zwingt aber zu einer Überprüfung bisheriger Positionen.
Die staatliche Neutralität verbietet zwar Identifikation, etwa im Sinne
von Staatsreligion, aber sie bedeutet auf der Grundlage der Nichtidentifikation
Offenheit für die in dem politischen Gemeinwesen vorhandenen freien
Kräfte, zu denen auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften gehören.
Der Staat baut auf seinen Bürgerinnen und Bürgern und seinen in
ihm wirkenden Gruppen und Institutionen auf. Es ist deshalb durchaus legitim,
dem Christentum in der öffentlichen Schule durch den Religionsunterricht
Raum zu geben, wie das deutsche Bundesverfassungsgericht festhält.
Die berühmte These Böckenfördes lautet, dass der freiheitliche
Rechtsstaat von Voraussetzungen lebt, die er selbst mit den Mitteln des
Rechtszwangs nicht garantieren kann, von Voraussetzungen, die unter anderem
aus Religion und Ethos kommen. Hier wird deutlich, warum Religionsunterricht
der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der öffentlichen Schule
ihren Platz haben müssen.
Adrian Loretan ist Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern.
1 Die verschiedenen Regelungen für den Religionsunterricht aller öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften in der Deutschschweiz hat ein Forschungs-Projekt der Professur Kirchenrecht/Staatskirchenrecht zusammen mit dem Beauftragten Religion der Abteilung Schulentwicklung des Kantons Luzern, dem Zentralschweizer Beratungsdienst für Schulfragen (ZBS) unter Mitwirkung des Instituts für Kommunikationsforschung (Meggen) ausgewertet und zu einem Kompendium zusammengestellt. Dieses ist erhältlich beim ZBS (Luzernerstrasse 69, 6030 Ebikon).
Vgl. Werner Bräm, Religionsunterricht als Rechtsproblem im Rahmen der Ordnung von Kirche und Staat. Unter besonderer Berücksichtigung der Schulgesetzgebung in den Kantonen und den Unterrichtsordnungen der evangelisch-reformierten Kirchen in der Schweiz, Zürich 1978.2 Zweite Strophe des Kirchenliedes «Weit wie das Meer ist Gottes grosse Liebe!», in: Katholisches Gesangbuch. Gesang- und Gebetbuch der deutschsprachigen Schweiz, Zug 1998, Nr. 596.
3 «Was müsste es für den Weg der Kirche in der Welt [der Schule] bedeuten, wenn in dem Jahrhundert, das nach Freiheit dürstet, das um des Scheins der Freiheit willen von der Kirche ausgezogen ist, das Wort in ihr wieder zu voller Lebendigkeit, ja Sichtbarkeit reifen würde, in das einst... Paulus die kostbare Erfahrung seines Glaubens gegossen hat: ÐWo aber der Geist des Herrn ist, da ist Freiheitð (2 Kor 3,17).»
Joseph Kardinal Ratzinger, Das neue Volk Gottes. Entwürfe zur Ekklesiologie, Düsseldorf 1970, 266.
Eine ausführliche Darstellung
Adrian Loretan und Helga Kohler-Spiegel (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orientierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich (NZN-Verlag) 2000.