23/2002 | |
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Leitartikel |
Das Ergebnis der Volksabstimmung vom vergangenen Wochenende lässt
keinen Zweifel: Auch der schweizerischen Gesellschaft fehlt heute der Wille,
Frauen oder Ärzte bzw. Ärztinnen wegen eines wohl überlegten
Schwangerschaftsabbruchs zu bestrafen, und diese Gegebenheit soll auch de
iure festgehalten werden, nachdem sie seit längerem schon de facto
zum Ausdruck kommt. Im wirklich argumentativen Diskurs vor der Volksabstimmung
ging es denn auch nur um die Frage, wie diese Absehung von Strafe geregelt
werden soll: Soll die Entscheidung über die Möglichkeit eines
straffreien Schwangerschaftsabbruchs im Sinne einer Fristenregelung von
der Schwangeren selbst oder im Sinne einer Indikationenregelung von Sachverständigen
getroffen werden? Die Bischofskonferenz und ihre Theologische Kommission
sprachen sich entschieden gegen einen zeitlich befristeten Strafverzicht
aus, weil das ungeborene Kind damit zu wenig als eigenständiger Rechtsträger
wahrgenommen werde. Die Verfechter und Verfechterinnen einer Fristenregelung
betonten die Fähigkeit der Schwangeren zu einer verantwortlichen Entscheidung
in einem moralischen Konflikt.
Mit dem nun getroffenen Entscheid für die Fristenregelung ist aber
erst die Frage der strafrechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs
beantwortet. Nachdem die Beratungspflicht im Sinne des so genannten Schutzmodells
im Parlament nicht mehrheitsfähig war, wird es nun, wie die Nationale
Ethikkommission im Bereich Humanmedizin zu bedenken gibt, sehr von der Erfahrung
der Ärzte und Ärztinnen abhängen, «welche die Abbrüche
und die Beratungsgespräche durchführen, ob entscheidungsunsichere
Frauen und solche, die bei der Entscheidungsfindung mehr professionelle
Hilfe benötigen, in den Gesprächen erfasst werden».
Mit der gleichen Kommission ist ferner herauszustellen, «dass das
eigentliche Ziel der Bemühungen sein muss, ungewollte Schwangerschaften
zu verhindern, bevor sie entstanden sind. Dazu sind vermehrt Anstrengungen
im präventiven Bereich notwendig. Abtreibungen sollen auch in Zukunft
die Ausnahme sein, Verhütung die Regel.»
Zusätzlich zur Verhütung von ungewollten Schwangerschaften sind
politische Anstrengungen notwendig, damit ungewollte Schwangerschaften leichter
angenommen werden können. Dazu hat die Theologische Kommission der
Bischofskonferenz drei Aufgabenfelder benannt: 1. Jungen Frauen muss ermöglicht
werden, Erwerbs- und Familienarbeit besser zu vereinbaren; 2. Kinder dürfen
kein Armutsrisiko sein; 3. Die Gesamtgesellschaft muss behindertenfreundlicher
werden.
Wer heute ernsthaft «Ja zum Leben» sagen will, muss «Ja
zur Familie» sagen in welcher Form auch immer sie gelebt wird;
wer «dem Leben eine Chance geben» will, muss der «Familie
eine Chance geben» in welcher Form auch immer sie gelebt wird.
Denn ein Schwangerschaftsabbruch wird heute dann wahrscheinlich, «wenn
Mutterschaft oder eine weitere Geburt mit den gesellschaftlich geltenden
Normen des Lebenslaufs und/oder individuellen Plänen kollidiert»
(Peter Voll, SPI-Bericht). Christian Kissling, Sekretär der bischöflichen
Nationalkommission Justitia et Pax, forderte deshalb auch schon in diesen
Spalten eine gleichstellungspolitisch orientierte Familienpolitik, in der
Familieninteressen und Fraueninteressen keine Gegensätze mehr bilden;
deshalb müsse die Kirche Schweiz von ihrem immer noch unreflektiert
mitgeschleppten traditionellen Familienbild wegkommen (SKZ 10/2001). Nicht
nur die Kirche Schweiz, müsste hinzugefügt werden. Denn es ist
verhängnisvoll, wie ausgerechnet «wertkonservative» Kreise,
die gegen die Fristenregelung gekämpft haben, sich in familienpolitischen
Fragen «strukturkonservativ» verhalten zum Beispiel Einrichtungen
der familienergänzenden Kinderbetreuung ablehnen und so für
Faktoren einstehen, die mit einem Schwangerschaftsabbruch einhergehen.