16/2002 | |
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Dokumentation |
Mit dem Beitritt der Römisch-Katholischen Kantonalkirche Schwyz zur Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) wurde der letzte «weisse Fleck» auf der Landkarte zum Verschwinden gebracht: Sämtliche öffentlich-rechtlichen kantonalkirchlichen Organisationen sind nun vertreten.
Die Aufnahme von Schwyz erfolgte anlässlich der Versammlung vom
22./23. März 2002 unter dem Vorbehalt, dass eine hängige Beschwerde
von der kantonalkirchlichen Rekurskommission keinen Erfolg hat. Diese Stimmrechtsbeschwerde
bezieht sich auf den mit 73:32 gefassten Beitrittsbeschluss des Kantonskirchenrates,
dem lange und kontroverse Diskussionen vorausgegangen waren.
Der Beitritt des Kantons Schwyz ist Ausdruck des Willens einer klaren Mehrheit
des kantonalen Kirchenparlaments und des Kantonskirchenrates, diese Arbeit
mitzutragen, verbunden mit einer Absichtserklärung, sich künftig
auch solidarisch an der Finanzierung der pastoralen Aufgaben auf überkantonaler
und überdiözesaner Ebene zu beteiligen. Die RKZ-Delegierten nahmen
den Kanton Schwyz einstimmig auf.
Unter den weiteren Geschäften der Versammlung muss die Erteilung
eines Studienauftrages zum Thema «Konkordatspolitik» besonders
erwähnt werden. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bistumsartikels
hatte die RKZ in Übereinstimmung mit der Schweizer Bischofskonferenz
eine «aktive Konkordatspolitik» gefordert. Damit soll bei der
Errichtung von Bistümern und bei der Änderung von Bistumsgrenzen
die einvernehmliche Kooperation von Kirche und Staat sichergestellt werden.
Auch Fragen der Bischofsbestellung und der Anerkennung partikulärer
Rechte, zum Beispiel bei Pfarrwahlen, sollen auf dem Weg von Konkordaten
und Vereinbarungen geregelt werden.
Im Hinblick auf eine Umsetzung dieses Beschlusses wurde festgestellt, dass
es zum Thema keine neuere wissenschaftliche Studie gibt. Deshalb wurde der
in diesem Gebiet ausgewiesene Jurist und ehemalige Präsident der RKZ,
Dr. Urs J. Cavelti (Gossau [SG]) mit der Untersuchung der Problematik beauftragt.
Angestrebt wird eine Publikation, die nicht nur in Fachkreisen, sondern
auch von weiteren Interessierten gelesen und diskutiert werden kann. Mit
der Erarbeitung dieser Studie ist gegenwärtig kein konkretes Ziel verknüpft.
Aber es sollen die Grundlagen geschaffen werden, um zu klären, wie
eine völkerrechtliche Regelung des Verhältnisses zwischen Bund,
Kantonen und dem Heiligen Stuhl vor dem Hintergrund der Situation der Kirchen
und Religionsgemeinschaften in unserer Gesellschaft ausgestaltet werden
kann. Eine der wichtigen Fragen in diesem Zusammenhang wird sein, wie sich
allfällige Konkordate zu gesetzlichen Regelungen im Bereich des Religions-
und Staatskirchenrechtes verhalten.
Von Axel Müller-Elschner, Rechtsreferent am Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte in Strassburg, liess sich die Konferenz über
die «korporative Religionsfreiheit im Sinne der Europäischen
Menschenrechtskonvention» orientieren. Der Frage nach der Bedeutung
der Religionsfreiheit für religiöse Gemeinschaften (und nicht
nur für Individuen) kommt in einer religiös zunehmend pluralistischen
Gesellschaft eine wachsende Bedeutung zu. Sie ist auch im Blick auf einen
allfälligen Religionsartikel in der Bundesverfassung zu bedenken, müsste
ein solcher doch der von der Schweiz anerkannten Europäischen Menschenrechtskonvention
entsprechen.
Anhand konkreter Urteile aus den letzten Jahren zeigte der Referent auf,
dass der Staat einerseits weltanschaulich neutral bleiben muss, anderseits
aber dafür zu sorgen hat, dass die Religionsfreiheit tatsächlich
ausgeübt werden kann. Der Europäische Gerichtshof anerkennt, «dass
es sich in einer demokratischen Gesellschaft, wo mehrere Religionen koexistieren,
als notwenig erweisen kann, die Ausübung der Religionsfreiheit zu beschränken,
um die Interessen der verschiedenen religiösen Gruppen zum Ausgleich
zu bringen und so die Achtung der Weltanschauung jedes Einzelnen zu gewährleisten.
Jedoch habe der Staat in Ausübung seiner Regelbefugnis neutral und
unparteiisch zu bleiben. Seine Rolle sei es nicht, den Ursprung von interreligiösen
Konflikten durch Abschaffung des religiösen und weltanschaulichen Pluralismus
zu beheben. Vielmehr habe er darauf hinzuwirken, dass die verschieden religiösen
Gruppen sich tolerieren.» Die Staaten können durchaus Gruppen
oder Vereine daraufhin überprüfen, ob sie unter dem Deckmantel
der Religion für das Gemeinwesen schädliche Ziele verfolgen. Der
Staat hat für den religiösen Frieden zu sorgen und kann in diesem
Zusammenhang die Ausübung der Religionsfreiheit entsprechend beschränken.
Er darf keine Gruppe oder Kirche bevorzugen. Insbesondere darf er nicht
die Anerkennung einer religiösen Gemeinschaft von der Zustimmung einer
anderen abhängig machen. Der Staat darf auch nicht Druck ausüben
dahingehend, dass sich konkurrierende religiöse Gruppen unter einer
einheitlichen Führung vereinen.
Am Ende seines Beitrages wies A. Müller-Elschner auf offene Fragen
hin, die auch in der Schweiz noch geklärt werden müssen. So ist
unter dem Stichwort der «Gleichbehandlung» aller Religionsgemeinschaften
durch den Staat die Frage der Anerkennungs-Kriterien zu diskutieren. Wie
weit soll und darf der Staat zum Beispiel Vorgaben machen bezüglich
Organisation, Mindestzahl an Mitgliedern, Verbindlichkeit von Regeln innerhalb
der Gemeinschaft, Staatstreue und demokratischer Kontrolle über den
Einsatz von finanziellen Mitteln (aus Kirchensteuern). Im Blick auf aktuelle
Gesetzgebungsprojekte in verschiedenen Kantonen und bei der vom Schweizerischen
Evangelischen Kirchenbund lancierten Diskussion über einen Religionsartikel
verdienen die Europäische Menschenrechtskonvention und die Urteile
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mehr Beachtung,
als ihnen in der öffentlichen Diskussion bisher zuteil wurde.
Die europäische Perspektive wurde ergänzt durch einen Einblick
in die Situation der Kirche im Kanton Tessin. Don Patrizio Foletti, Vertreter
des Südschweizer Kantons in der RKZ, informierte über die geschichtliche
Entwicklung der Beziehungen zwischen Kirche und Staat im Tessin sowie über
das aktuelle Projekt eines neuen Gesetzes über die katholische Kirche.
Dabei machte er auch auf die sehr unterschiedlichen Situationen hinsichtlich
der Kirchenfinanzierung aufmerksam: 166 Pfarreien erhalten regelmässige
Beiträge der politischen Gemeinde, 39 erheben eine Kirchensteuer, 20
haben keinerlei öffentliche Finanzierung, 13 erhalten einen freiwilligen
Beitrag der politischen Gemeinde und 8 erheben einen freiwilligen Beitrag
der Kirchenmitglieder. In einer solchen Situation ist die im neuen Kirchengesetz
vorgesehene öffentliche Anerkennung nicht nur der Gemeinden, sondern
auch des Bistums und anderer kirchlicher Einrichtungen (z.B. des Priesterseminars)
ein erster wichtiger Schritt zu einer Stärkung der Kirche und ihrer
pastoralen Aktivitäten auf kantonaler bzw. diözesaner Ebene. Dass
diesbezüglich die Ausgangslage im Kanton Tessin eine ganz andere ist
als in anderen Teilen der Schweiz, hängt nicht zuletzt damit zusammen,
dass dieses Gebiet erst seit 1971 eine eigenständige Diözese bildet,
während die Pfarreien bis 1859 zu den Bistümern von Como und Milano
gehörten, was die Situation der Kirche in der Zeit des Kulturkampfes
zusätzlich erschwert hatte.
Diese Informationen wurden ergänzt durch einen Besuch der vor zehn
Jahren gegründeten Theologischen Fakultät und Universität
Lugano. Deren Rektor, Prof. Dr. Libero Gerosa, stellte das Programm und
die Organisation der Fakultät vor, die mit 160 Studierenden aus aller
Welt nicht nur eine lokale, sondern auch eine internationale Ausstrahlung
hat. Dabei rief er zwei grosse Anliegen des Gründers, Mgr. Eugenio
Corecco, in Erinnerung: die Kirche und das Christentum wieder stärker
mit der Kultur ins Gespräch zu bringen und eine Brücke zwischen
der italienischen und der deutschen Ausprägung der katholischen Theologie
zu bauen. Seine Assistentin, Frau Elke Freitag, führte durch das neue,
von privaten Gönnern finanzierte Gebäude der Fakultät, deren
Betriebskosten durch das Zusammenspiel von Kirche, Staat und privaten Beiträgen
von Stiftungen sichergestellt werden.
In seinem Grusswort knüpfte Bischofsvikar Ernesto Storelli, der die Versammlung im Namen des Bischofs willkommen hiess, an die jüngsten Ereignisse auf der Nord-Süd-Achse an. Er gab der Hoffnung Ausdruck, dass die Gotthard-Röhre offen bleibt, nicht zuletzt um den innerkirchlichen Austausch zwischen dem Tessin und den übrigen Teilen der Schweiz sicherzustellen.