49/2002

INHALT

Bücher

Rechtskultur in der katholischen Kirche in der Schweiz

von Urban Fink-Wagner

 

Die Frage der Kultur im christlichen Leben ist von hervorragender Bedeutung, ja heute kann Glaubensvermittlung in unserer stark säkularisierten Gesellschaft wohl weniger über den Katechismus als über eine gute individuelle Kultur christlicher Lebensführung und eine gute Kultur christlichen Gemeinschaftslebens geschehen. Dazu spielen auch Rechtsfragen, die im Verhältnis zwischen Kirche und Staat, aber auch innerkirchlich von grosser Bedeutung sind, eine wichtige Rolle.
Alt Regierungsrat Walter Gut, bereits durch mehrere juristische und für das kirchliche Leben allgemein relevante Veröffentlichungen hervorgetreten, greift in seiner neuesten Veröffentlichung mit «Fragen zur Rechtskultur in der katholischen Kirche»<1> aus aktuellem, zum Teil bedrängendem Anlass solche Fragen auf und bietet einerseits dazu grundsätzliche Überlegungen, wirft aber auch für die Kirche in der Schweiz und für den Heiligen Stuhl bedenkenswerte Fragen auf.

Die «Tragikomödie» der Aufhebung des Bistumsartikels

Im ersten Aufsatz «Hürdenreicher Weg zur Aufhebung des Bistumsartikels. Eine religionsrechtliche und politische Betrachtung» (S. 9­54) greift Gut ein Thema auf, dem er bereits 1997 eine Veröffentlichung gewidmet hat.<2> Der Aufsatz äussert sich einerseits grundsätzlich zur Problematik des Bistumsartikels, der auf breitester Ebene als überholt angesehen wird, arbeitet andererseits auch die Rechtsgeschichte des Bistumsartikels auf und bietet einen Einblick in die politischen und kirchlichen Entwicklungsprozesse vor der Abstimmung über die Aufhebung dieses Verfassungsartikels. Gut wertet die lange Geschichte des 1874 im Rahmen des Kulturkampfs in die Schweizer Bundesverfassung aufgenommenen Bistumsartikels als «antike Tragikomödie» und als europäisches Unikum. Unter Berufung auf Axel Isak zeigt Gut die grundlegende Bedeutung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaften auf, das im Falle des Bistumsartikels im Bereich der katholischen Kirche lädiert wird. Der aus abstimmungstaktischen Gründen in der neuen Bundesverfassung nicht weggelassene, sondern gemäss Gut verschärfte Bistumsartikel (S. 14) wird von Christoph Winzeler als reine Polizeierlaubnis eingeschätzt, weswegen er ohne Not auch gleich weggelassen werden könne, sei er doch ausserdem restriktiv und freiheitsmindernd.
Einwände gegen die Aufhebung des Bistumsartikels führte der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (SEK) ins Feld mit der Begründung, der Bistumsartikel sei für die katholische Kirche nicht diskriminierend. Die Frage sei im Zusammenhang mit einem allgemeinen Religionsartikel anzugehen, wobei dem SEK offensichtlich auch die Apostolische Nuntiatur in Bern ein Dorn im Auge ist. Gut beurteilt die Haltung des SEK dahingehend, dass dessen «rechtliche Lagebeurteilung nicht tief genug in das Problem eingedrungen ist» (S. 31).
Zu Differenzen in der Frage des Bistumsartikels kam es anfänglich auch zwischen der Römisch-katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) und der Schweizer Bischofskonferenz (SBK). Während die Schweizer Bischofskonferenz immer für die Aufhebung plädierte, schätzten Exponenten der RKZ den Bistumsartikel weder als diskriminierend noch als Ausnahmerecht ein, dies offensichtlich unter dem Eindruck der «Tragikomödie» um Wolfgang Haas. Erst kurz vor der Abstimmung sprach sich die RKZ eindeutig für die Aufhebung des Bistumsartikels aus, hielt aber am Wunsch nach einem realistischerweise schwierig zu realisierenden Religionsartikel fest.
Walter Gut setzt sich nicht nur in der hier anzuzeigenden Veröffentlichung kritisch-kämpferisch mit der Haltung der RKZ auseinander, sondern versuchte durch etliche persönliche Gespräche und regen Briefwechsel, in der katholischen Kirche eine einheitliche Linie im Sinne der Schweizer Bischöfe herbeizuführen.
Die Abstimmung über den Bistumsartikel vom 10. Juni 2001 führte schliesslich mit nicht zu erwartenden 64,2 Prozent Ja-Stimmen zur Aufhebung des Bistumsartikels in der Schweizer Bundesverfassung, womit sich weitere Diskussionen über den Bistumsartikel glücklicherweise erübrigen.

«Landeskirchen» und «Kantonalkirchen»

Mit einer ekklesiologisch-staatskirchenrechtlichen Analyse (S. 55­121) will Walter Gut, der dieser Thematik unter gleichem Titel bereits in einem kleineren Artikel in der Festschrift Peter Henrici nachgegangen ist,<3> aufzeigen, dass Strukturen im Umfeld der Kirche, wenn sie ihr dienen möchten, nur dann dienlich und angemessen sind, wenn sie mit Inhalt und Gestalt der Kirche bzw. deren Ekklesiologie im Einklang stehen. Dies ist bei gewissen staatskirchenrechtlichen Gremien einiger Kantone nach Gut nicht der Fall. Besonders hebt Gut die Luzerner «Landeskirche» hervor, die sich über ihre auxiliare Funktion hinaus in das Gebiet der pastoralen Aufgaben bewegt habe und sich in einem schwer definierbaren und wechselnden Sinn als Kirche verstehe (S. 58).
Auf diesem Hintergrund fragt der Verfasser, ob und inwieweit die so genannten «Landeskirchen» und «Kantonalkirchen» in ihrer heutigen Rechtsgestalt und Entwicklungstendenz mit der Ekklesiologie der katholischen Kirche vereinbar seien. Er ist sich bewusst, dass diese Thematik schwierig ist und selbst von Insidern in ihrer Bedeutung kaum wahrgenommen wird. Die Entwicklung des staatskirchenrechtlichen Systems ist nur historisch begreifbar und wurde meistens einseitig vom Staat aus aufoktroyiert, der vor allem im 19. Jahrhundert eine zum Teil extrem staatskirchliche Auffassung vertrat. Bis heute entwickelte sich im «dualen System» von innerkirchlichem und staatskirchenrechtlichem Bereich in einigen (Kirch-) Gemeinden ein Kirchenverständnis, das dem protestantischen «Kongregationalismus» nahe kommt. Nach Walter Gut ergab sich mit der Bildung von kantonalen Körperschaften, die sich in Anlehnung an die staatskirchliche Entwicklung und Terminologie in protestantischen Kantonen als «Landeskirchen» und «Kantonalkirchen» bezeichnen, eine neue Situation. Gut zeichnet Grundzüge dieser historischen Entwicklung nach und weist auf darin vorhandene Gefahren hin, die sich dahingehend zusammenfassen lassen, dass es falsch wäre, eine «Landeskirche» oder «Kantonalkirche» als «Kirche» im eigentlichen Sinne anzusehen. Er weist auf das Machtgefälle zwischen Bischof und «Landeskirche» hin, das die Gefahr einer langsamen Aushöhlung der episkopalen Struktur der Kirche in sich birgt, unterlässt es aber auch nicht, auf die Nützlichkeit «auxiliarer» staatskirchenrechtlicher Einrichtungen und auf die Pflicht der Bischöfe, ihre Leitungsfunktion wahrzunehmen, hinzuweisen. Ein wichtiger Anhang führt Dokumente auf, die interessante Einblicke in die Bewertung der Luzerner «Landeskirche» zur Zeit ihrer Entstehung bieten (S. 102­116).

Annäherungen an eine Rechtskultur in der katholischen Kirche

Walter Gut hütet sich glücklicherweise, nur Probleme bei den staatskirchenrechtlichen Gremien anzuzeigen, sondern weist in einem dritten Aufsatz auf innerkirchliche Defizite hin, die besonders bei der Ernennung und Amtsführung von Bischof Wolfgang Haas deutlich wurden (S. 123­137). Er deutet dessen Pontifikat als kirchliche Katastrophe, die durch die «etwas skurril anmutende Lösung» der Schaffung des Erzbistums Vaduz (S. 128) eigentlich nur fortgeführt werde.
Mit dem Ruf nach einer verbesserten Rechtskultur in der Kirche, dem Wunsch nach Realitätssinn und pastoraler Hellhörigkeit kirchlicher Amtsträger und der Transparenz der Verantwortlichkeiten, der Treue zu eigenen Rechtssätzen und dem Ernstnehmen des Subsidiaritätsprinzips umschreibt der Verfasser prägnant, was in einer solchen Situation nötig gewesen wäre und was für eine gedeihliche, dem geistlichen Wohl der Gläubigen dienende Pastoral nötig ist.
Zwei kleinere Essays über «Von der Bedeutung der Kirche für den Staat» und über «Kirche im Umbruch. Vom Wandel der Gesellschaft und von der Glaubenstreue», in der gegenseitige Schuldzuweisungen nichts taugen, sondern eine gehobene Kultur, Glaubenstreue und Freude am Glauben weiterhelfen, beschliessen das Buch mit einer geistig-spirituellen Ausrichtung ­ getragen von der Überzeugung: «Das Christentum fängt erst an. Es steigt gerade aus den Kinderschuhen. Es beginnt überhaupt erst. Es hatte noch keine Chance, sich zu entwickeln!» (Diesen überraschenden Satz hat Kardinal Jean-Marie Lustiger wahrscheinlich an der Augsburger Synode 1990 vorgetragen.)

Ein Echo aus dem Ausland

Der Wert und die Wirkung der vorliegenden Veröffentlichung lässt sich an einer interessanten Einschätzung des bekannten Münchner Kirchenrechtsprofessors Heribert Schmitz ablesen. In einer Besprechung im «Archiv für katholisches Kirchenrecht» (169/2000, 292­295) befürwortet Schmitz prägnant die Anliegen von Walter Gut und nimmt dessen Ruf nach einer besseren innerkirchlichen Rechtskultur vollumfänglich auf, ja er fordert aufgrund der Ereignisse in Chur und Vaduz terminologisch noch schärfer als Gut eine Wiederherstellung der Rechtskultur in der katholischen Kirche. Ebenso kritisch weist Schmitz auf das Defizit von Rechtskultur in den Diskussionen um den Bistumsartikel hin und gibt sich erstaunt, dass der Herausgeber der Buchreihe, Prof. René Pahud de Mortanges, sich im Vorwort in auffälliger Weise von Walter Gut distanziert.
Der Herausgeber fühlte sich vielleicht dazu gedrängt, weil er nur kurze Zeit nach der Veröffentlichung des hier angezeigten Buches von Walter Gut mittels eines Gutachtens mit einer die rechtsstaatlichen Defizite des Bistumsartikels nicht beachtenden Argumentation suggestiv für die Beibehaltung des Bistumsartikels plädierte.<4> Ist eine solche Distanzierung aber überhaupt nötig, weil die Leserschaft ja von keinem Herausgeber eine Identifikation mit den veröffentlichten Werken verlangt? Die ausdrückliche und ungewöhnliche Distanzierung des Herausgebers ist um so bemerkenswerter, weil er Direktor des katholisch geprägten Instituts für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universität Freiburg i.Ü. ist, das sich schon immer mit spezifisch katholischen Rechtsfragen auseinander setzte. Sie ist vielleicht darauf zurückzuführen, dass eine eher traditionell-protestantisch ausgerichtete Sicht eben doch noch staatskirchliche Konnotationen aufweist, die aus katholischer Sicht unzulässig erscheinen.

 

Urban Fink-Wagner, Historiker und promovierter Kirchenhistoriker, ist Mitglied der Redaktionskommission der SKZ.


Anmerkungen

1 Walter Gut, Fragen zur Rechtskultur in der katholischen Kirche, (Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Band 9, herausgegeben von René Pahud de Mortanges), Universitätsverlag, Freiburg/Schweiz 2000, 158 S.

2 Walter Gut, Der Staat und die Errichtung von Bistümern. Neuere Erwägungen zu Art. 50 Abs. 4 [alte BV] («Bistumsartikel»), (Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiet von Kirche und Staat, Band 24), Freiburg/Schweiz 1997.

3 Walter Gut, «Landeskirchen» und «Kantonalkirchen» im Lichte des Zweiten Vatikanischen Konzils, in: Urban Fink/René Zihlmann (Hrsg.), Kirche ­ Kultur ­ Kommunikation. Peter Henrici zum 70. Geburtstag, Zürich 1998, 533­553.

4 Christian R. Tappenbeck/René Pahud de Mortanges, Ist der Bistumsartikel völkerrechtswidrig? Manuskriptausgabe 31. August 2000; leicht modifiziert und mit Auslassung einer Äusserung über die Wünschbarkeit einer Polizeinorm für nichtepiskopale Religionsgemeinschaften (6. Teil: Ergebnis und Ausblick) veröffentlicht in: René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Das Religionsrecht der neuen Bundesverfassung, (Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Band 10, herausgegeben von René Pahud de Mortanges), Universitätsverlag, Freiburg/Schweiz 2001, 137­174. Im Vorwort zur Druckversion wird dargelegt, dass die Studie zur allfälligen Völkerrechtswidrigkeit des Bistumsartikels keine Stellungnahme für oder gegen den Bistumsartikel darstelle. Der gewählte Zeitpunkt der mit Publizität begleiteten Veröffentlichung der Studie in Manuskriptform im August 2000 im Vorfeld der Abstimmung über den Bistumsartikel führt zur Vermutung, dass mit der Studie doch eine Beibehaltung des Bistumsartikels suggeriert werden sollte.


Durch das Kirchenjahr

 

Elmar Simma, Für wen gehst du? Besinnliches Lesebuch das Jahr hindurch, Otto Müller Verlag, Salzburg 2002, 304 Seiten.

Nach einer chassidischen Erzählung nannte man Männer, die in den Dienst reicher Leute traten und deren abgelegene Häuser bewachten, die «Geher». Die Frage nach dem Auftraggeber eines solchen «Gehers» lautete demnach: «Für wen gehst du?»
Der Pfarrer und Caritasseelsorger aus dem Vorarlberg, Elmar Simma, macht daraus eine Frage an die heutigen Christen, in einer Zeit, wo Gott abhanden gekommen ist. Dieses nachdenkliche Wort soll daran erinnern, dass Christ-sein über Alltagsgewohnheiten und tradierte Rituale hinausführt. Mit diesen bewegenden Geschichten und eigene Erfahrung verwerteten Gedanken motiviert Elmar Simma zu einem tätigen Christsein.
Die einzelnen Texte folgen dem Ablauf des Kirchenjahres und nehmen Bezug auf Sonn- und Feiertage. So bietet dieses Buch auch gediegene Anregungen für die Verkündigung des Gotteswortes.

Leo Ettlin


Jahreslesebuch

 

Sascha P. Veitl, Alles wird gut. Jahreslesebuch, Verlag Herder, Freiburg i.Br. 2002, 396 Seiten.

Der Autor des neuen Jahreslesebuches aus dem Herder Verlag, Sascha Veitl (*1973), ist dem Leserpublikum noch kaum bekannt. Der Fachlehrer an einer Berufsschule betätigt sich auch als Heilpraktiker in der Psychotherapie. Dabei ist sein Wirken betont spirituell ausgeprägt. Seine Texte zu jedem Tag des Jahres fordern eine Spiritualität im Alltag. Sie sollen anregen, den Lauf des Tages überlegter und ruhiger zu gestalten, «den Fluss unseres persönlichen Lebens vertrauensvoll fliessen zu lassen...». Die Texte laden ein, zu wünschen, zu hoffen, zu erwarten und trotzdem loszulassen und auf die für uns gute Erfüllung zu vertrauen!
Veitl schreibt einprägsame Texte. Man wird einige von ihnen herausschreiben, auf den Schreibtisch legen und sie nicht mehr so schnell vergessen.

Leo Ettlin


Familiengottesdienste

 

Willi Hoffsümmer, Familiengottesdienste für die Lesejahre A­C. Mit Symbolen und Geschichten, Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 2002, 261 Seiten.

Willi Hoffsümmer hat bereits in den Jahren 1992, 1993 und 1994 zu den drei Lesejahren «Bausteine für Familiengottesdienste» herausgebracht. Sie sind in der Zwischenzeit in mehreren Auflagen erschienen. Jetzt wendet er sich mit frischen Vorschlägen den Evangelien und teilweise auch den Lesungen zu. Hilfen für die Anschaulichkeit sind Symbole und symbolische Geschichten. Anschauliche Verkündigung ist Willi Hoffsümmer ein Herzensanliegen: Das zeigt sein bisheriges Werk. Das verdeutlicht die Widmung in diesem neuesten Buch: «All denen, die in der Verkündigung mehr Herz und Sinne ansprechen möchten.» Die Geschichten sind knapp skizziert. So erfasst der eilige Leser rasch ihre Aussage. Der schöpferische Fluss des eigenen Bemühens wird so unterstützt ­ wie Stöcke dem Wanderer für sein Vorwärtskommen hilfreich sind. Der unentwegte und erfinderische Pfarrer Willi Hoffsümmer hat uns wieder eine kostbare Anregung geschenkt. Sie erschliesst sich durch ein «Register der verwendeten Symbole, Zeichen und ausgewählten Geschichten».

Jakob Bernet


Polen­Deutschland

 

Alfons Nossol, Brücken bauen. Wege zu einem christlichen Europa von morgen. Mit einem Vorwort von Karl Kardinal Lehmann, Verlag Herder, Freiburg i.Br. 2002, 240 Seiten.

Alfons Nossol (*1932), der Bischof der polnischen Diözese Opole (Oppeln), hat als Brückenbauer verschüttete Verbindungen wieder erneuert. Im Grenzland Schlesien muss er sich mit drei Kulturen auseinander setzen: der böhmisch-mährischen, der polnischen und der deutschen. Für den deutsch-polnischen Dialog hat der schlesisch-polnische Bischof, der den Titel Erzbischof aufgrund spezieller päpstlicher Auszeichnung ad personam trägt, Pionierarbeit geleistet. Schon Hans Urs von Balthasar hatte auf Alfons Nossols theologische Bedeutung aufmerksam gemacht und 1986 in seinem Johannes Verlag Nossols Buch «Der Mensch braucht Theologie. Ansätze zu einer lebensnahen Glaubensreflexion» herausgegeben. Das Jahr 1989 war die grosse Chance, Brücken zwischen den zwei lange verfeindeten Nationen, den Polen und den Deutschen, zu schlagen. Erzbischof Nossol war damals im von den Kirchen getragenen deutsch-polnischen Dialog der Exponent der Polen und der bevorzugte Gesprächspartner der deutschen Bischöfe, vor allem ihres Präsidenten, Bischof Karl Lehmann von Mainz. Karl Lehmann trägt so etwas wie das Patronat dieses Buches, das eine Sammlung von praxisbezogenen Vorträgen enthält. Im Hintergrund dieser meist in deutscher Sprache gehaltenen Vorträge stehen die Ereignisse von 1989. Aber es ist kein politisches, sondern ein pastorelles Buch, dessen Anliegen die Glaubensverkündigung in einem ganz bestimmten historischen Kontext ist

Leo Ettlin


Trauerbegleiter

 

Angelika Daiker/Anton Seeberger, Geh ein Wort weiter. Ein Trauerbegleiter für 365 Tage, Schwabenverlag, Ostfildern 2002, 400 Seiten.

Zwei Seelsorger der Grossstadt Stuttgart legen hier ein in seiner Art originelles, in der Praxis entstandenes Buch für die Trauerbegleitung vor. Anton Seeberger ist Pfarrer von St. Eberhard und zugleich Sozialpädagoge und Pastoralpsychologe; Dr. theol. Angelika Daiker ist seit 1995 Referentin für Trauer- und Sterbebegleitung im Stadtdekanat Stuttgart.
Das Buch bietet eine Trauerbegleitung für 365 Tage. Jeder Tag hat vier Schwerpunkte: das Stichwort, das einem jetzt besonders anspricht (sticht); die Erfahrung (Überlegung); das Zitat von einem bekannten Schriftsteller/einer bekannten Schriftstellerin und das Gebet. Das Kalendarium dieser Trauertage wird nicht der Taschenagenda entsprechen; denn die Grobeinteilung hat folgende vier Kapitel: 1. die ersten vierzig Tage (nach dem Heimgang), 2. Frühling und Ostern, 3. durchs Jahr, 4. Winter und Weihnachten. Der Benutzer wird sich da nochmals sein individuelles Trauerkalendarium zusammenstellen. Und das kann er wohl ohne weiteres tun; denn das Buch ist in der Fülle des Materials und in der inhaltlichen Gediegenheit einzigartig. Mit ihren reichen Erfahrungen in der Begleitung Trauernder gelingt es den beiden Autoren, behutsam, zurückhaltend, aber auch Mut machend Betroffene anzusprechen und Vertrauen zu vermitteln, dass es etwas gibt, auf das es sich zuzugehen lohnt. Der Seelsorger findet hier eine Fundgrube von sehr gediegenem Material für die Trauerarbeit.

Leo Ettlin


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2002