8/2002 | |
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Von dieser neuen, insbesondere für das Staatskirchenrecht der Schweiz
bedeutsamen Reihe liegen nun bereits 5 Jahrgangsbände (19962000)
und 3 Beihefte vor (vgl. die bisherigen Besprechungen in SKZ 45/1998, S.
653f. und 44/1999, S. 619). Ein Fünfjahresregister erhöht die
Benutzbarkeit.
Schwerpunkte der Aufsatzteile der hier zu behandelnden Bände 1999 und
2000 bilden wiederum die an den Jahrestagungen der Schweizerischen Vereinigung
für evangelisches Kirchenrecht vom 22. Januar 1999 bzw. 21. Januar
2000 gehaltenen Referate: 1999 waren Fragen der Kirchen- und Gemeindeleitung
unter Berücksichtigung von Organisations- und Autonomieproblemen, 2000
das kirchliche Bekenntnis Tagungsthema.
Der reformierte Pfarrer und promovierte Jurist Cla Reto Famos eröffnet
den Band 1999 mit einem Aufsatz über Leitung und Gliederung einer reformierten
Kirchgemeinde. Als theologische Grundlage nennt er die neutestamentlichen
Begriffe Diakonie und Charisma. Die Gemeindeleitung im evangelischen Kirchenrecht
der Schweiz ist auf verschiedene Organe aufgeteilt: Die Gesamtheit der Stimmberechtigten,
die Kirchenvorsteherschaft und das Pfarramt. Obschon die Ordnung der Kirche
nicht zu den Wesensmerkmalen der wahren Kirche gehört, sind entsprechende
Strukturen überall vorhanden: Die Kirchgemeinden sind durchwegs als
territoriale Körperschaften mit demokratischem Aufbau verfasst. Schwierigkeiten
ergeben sich gelegentlich zwischen Pfarramt und Kirchenpflege, wie ein Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts gezeigt hat (darüber eingehend Jakob
Frey im Jahrbuch 1996). Die Diskussion um den Beamtenstatus wird wohl früher
oder später auch das Personalrecht der Kirchen erfassen. Schliesslich
soll die Autonomie der Kirchgemeinden am Demokratieprinzip ihre Grenze finden.
Christoph Winzeler behandelt die Leitung und Gliederung einer evangelisch-reformierten
Landeskirche. Am Leitungsdienst beteiligen sich aufgrund des Allgemeinen
Priestertums Geistliche und Nichtgeistliche. Das Pfarramt dürfte indessen
auch in der reformierten Kirche mehr im Vordergrund stehen als zum Ausdruck
gebracht wird. Diakonischer und missionarischer Dienst sind wie zu
Recht festgestellt wird an der Kirchenleitung nicht beteiligt. Als
gemeindeübergreifende Leitung wird das Bischofsamt erwähnt, wobei
allerdings eine Abgrenzung zur Regelung mit bischöflicher Sukzession
im katholischen bzw. historischen Sinn gemacht wird. Es wird vom synodalen
bzw. funktionalen Bischofsamt gesprochen, das nicht zu einer Unterteilung
in Stände führt. Der Bischof ist demnach nichts anderes als ein
Pfarrer mit besonderem Auftrag, der seine Amtsgewalt mit anderen zu teilen
hat. In der Schweiz üben diese bischöflichen Funktionen weniger
Einzelpersonen als vielmehr Kollegialorgane (Kirchen- und Synodalräte)
aus, die unter dem Vorsitz eines vollamtlich dazu berufenen Pfarrers stehen
können. Die Synode wird als ein Forum bezeichnet, in dem die entscheidbildenden
Kräfte der Kirche zum Zug, zum Ausgleich und zum Beschluss kommen.
Die Gliederung einer Landeskirche ist stark mit dem Staatsrecht verwandt,
wobei die Gemeindeautonomie als wesentliches Strukturelement angesprochen
wird. Unterschiede zum säkularen Staat sollen sich daraus ergeben,
dass Ziel einer Landeskirche nicht die aus der Volkssouveränität
herzuleitende Selbstverwirklichung der Mitglieder ist, sondern der Gottesdienst
im weiten Sinn. Landeskirchen machen sodann auch Anleihen beim Privatrecht,
insbesondere bei den Rechtsinstituten des Vereins und der Stiftung. Auch
das «New Public Management» wird in diesem Zusammenhang erwähnt.
Zum Schluss wird auf das Bedürfnis nach einer professionellen Öffentlichkeitsarbeit
der Kirchen hingewiesen.
Peter Keller äussert sich in seinem Beitrag über die Autonomie
der bernischen Kirchgemeinden zu dem in diesem Kanton recht komplizierten
Ineinandergreifen von staatlichem und kirchlichem Recht. Im Ergebnis stellt
er fest, dass sich die Autonomie der Kirchgemeinden sowohl gegenüber
dem Kanton als auch der Landeskirche nach staatlichem Recht richtet. Das
Gleiche gilt bezüglich der Autonomie der Landeskirche gegenüber
dem Kanton. Beim Umfang der Autonomie muss zwischen inneren und äusseren
Angelegenheiten unterschieden werden: Für die äusseren Angelegenheiten
ist die Autonomie der Kirchgemeinden mit derjenigen der übrigen Gemeinden
vergleichbar. Bei den inneren Angelegenheiten kann nur bei evangelisch-reformierten
Kirchgemeinden von Autonomie gesprochen werden, und zwar auch bei diesen
nur in der Form eines Rechts auf Entbindung von Bestimmungen der Landeskirche.
Daneben bestehen lediglich gewisse Freiräume, in welchen die Landeskirche
keine oder keine abschliessende Regelung getroffen hat.
Peter Karlen beschreibt die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung zum Staatskirchenrecht. Ueli Friederich stellt in seinem Beitrag zur neuen schweizerischen Religionsverfassung fest, dass diese gemäss Art. 15 der Bundesverfassung im Vergleich zur bisher geltenden Ordnung an Stringenz gewonnen hat. Kritik übt er an Art. 72 der Verfassung, welcher sich zum Verhältnis von Kirche und Staat äussert. Neben der sich auch aus allgemeinen Verfassungsregeln ergebenden Zuständigkeit der Kantone nach Abs. 1 wird nach dem Wegfall des Bistumsartikels in Abs. 2 tatsächlich nur noch das Negative und Abwehrende betont. Stefan Grotefeld stellt zur politischen Integration und rechtlichen Anerkennung Überlegungen aus sozialethischer Sicht an. In der Anerkennung sieht er ein Instrument zur Förderung positiver Religionsfreiheit. Vor diesem Hintergrund übt er konstruktive Kritik an den zurzeit im Kanton Zürich angelaufenen Reformbestrebungen.
An der Spitze des Jahrbuches 2000 stehen zwei Abhandlungen über das kirchliche Bekenntnis. Währenddem die katholische Kirche mit dem Apostolischen bzw. Nizäno-konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnis einerseits und dem diese definierenden päpstlichen Lehramt andererseits über klare Verhältnisse verfügt, kommt dem Bekenntnis bei den reformatorischen Kirchen im Laufe der Zeit unterschiedliche Bedeutung zu. In seinem Beitrag über das Bekenntnis im Recht der Kirche geht Dietrich Pirson Fragen der Bekenntnisbindung nach. Obschon das Bekenntnis als solches eher zu theologischen Auseinandersetzungen Anlass geben dürfte, ruft die Bindung an das Bekenntnis nach kirchenrechtlicher Beleuchtung. Pirson setzt zunächst die historischen Prämissen der Bekenntnisbindung. Bekenntnistexte erwiesen sich als notwendig, um den Anspruch der reformatorischen Kirchen auf Apostolizität darzutun und reichsrechtlich zugelassen zu werden (z.B. die Confessio Augustana). Im Anschluss an den Ersten Weltkrieg erhielten die nunmehr selbständig werdenden Kirchen neue Verfassungen, wobei der Bekenntnistradition besondere Bedeutung zukam. Die Intensität und Bedeutung der Verbindlichkeit des Bekenntnisses im Kirchenrecht der Gegenwart ist unterschiedlich. Sie wird für die Kirche selbst, für ihre Amtsträger und für die Kirchenglieder im Einzelnen untersucht und dargestellt. Alfred Schindler stellt in seinem Beitrag Überlegungen zum Bekenntnisstand der evangelisch-reformieren Landeskirchen der Schweiz, vor allem Zürichs, an, wobei er den Begriff «Bekennnisstand» für die hiesigen Verhältnisse dem Wortlaut des Beitrittsbeschlusses des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes zum Ökumenischen Rat der Kirchen aus dem Jahre 1940 entnahm.
Der Beitrag von Matthias Zeindler befasst sich mit der Präambel
der neuen Bundesverfassung, aus welcher zwar interessante theologische Deutungen
hergeleitet, nicht aber nach herrschender Staatsrechtslehre
rechtliche Konsequenzen gezogen werden können. Der Aufsatz von Andreas
Kley und Esther Tophinke über Religionsfreiheit zur Zeit der Helvetik
beleuchtet eine der interessantesten Perioden der schweizerischen Verfassungsgeschichte.
Christoph Winzeler schliesst den Aufsatzteil des Jahrbuches 2000 mit seinem
Beitrag «Le droit protestant en Suisse. Principes et questions fondamentales».
Die Rechtsprechung, die im Jahrbuch 1999 noch als Aufsatz figurierte, wird
ab 2000 neben den Mitteilungen, den Berichten aus Bund und Kantonen, der
Bibliographie und der Textdokumentation als neue Rubrik eingeführt.
Auf besonderes Interesse in der Zusammenstellung der Entscheide von Peter
Karlen dürfte die vom Bundesgericht erneut festgestellte Verfassungsmässigkeit
der Kirchensteuerpflicht juristischer Personen stossen (vgl. BGE 126 I 122ff.).
Die beiden neuen Jahrbücher aus dem Verlag Peter Lang (Bern) stellen
für staatskirchenrechtlich Interessierte erneut eine grosse Bereicherung
dar.