48/2002 | |
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Berichte |
Das Institut für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universität
Freiburg veranstaltete zu Ehren von Bundesrichter Giusep Nay ein Symposium,
an dem der in Tübingen lehrende Theologische Ethiker Dietmar Mieth
massgeblich beteiligt war, wie er denn auch mit dem Institutsdirektor René
Pahud de Mortanges als Herausgeber der Festgabe für Giusep Nay zeichnet.
So verschränkte das Freiburger Institut diesmal nicht nur Religion,
sondern auch Ethik mit Recht, wenn es ethische Aspekte der Embryonenforschung
thematisierte; auch die Festgabe verbindet Religion und Ethik mit Recht.<1>
In seiner Begrüssung unterstrich Prof. Pahud de Mortanges die Aktualität
der Fragestellung mit dem Hinweis auf das vom Schweizerischen Nationalfonds
unterstützte Genfer Forschungsprojekt auf der einen und dem in der
Vernehmlassung kontrovers beurteilten Entwurf eines Bundesgesetzes über
die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen
(Embryonenforschungsgesetz) auf der anderen Seite. Als das grundlegende
ethische Problem stellte er die Frage heraus: Ist embryonales menschliches
Leben individuelles menschliches Leben?
Diese Frage beantwortete Günter Rager, Direktor der Division für
Anatomie und Spezielle Embryologie der Universität Freiburg, in zustimmendem
Sinn, weil für ihn embryologisch und morphologisch eine Kontinuität
der Entwicklung gegeben ist: Von der Zygote an ist die Einheit eines sich
selbst organisierenden Systems gegeben. Der Entwurf des Embryonenforschungsgesetzes
vertritt insofern eine Gegenposition, als nicht zu verbieten vorgeschlagen
ist, einen überzähligen Embryo bis zum 14. Tag sich entwickeln
zu lassen.<2>
Der Theologische Ethiker Dietmar Mieth legte die Auseinandersetzungen
um die Patentierbarkeit embryonaler Stammzellen dar, wie er sie auch als
Berater erlebt hat. Im Juli 2002 wurde beim Europäischen Patentamt
in München der Einspruch gegen das so genannte Edinburgh-Patent verhandelt;
dieses Patent hatte sich die Sammlung embryonaler Stammzellen im Säugetierbereich,
den Menschen eingeschlossen, zu Zwecken der Erstellung spezieller Stammzelllinien
und -manipulationen patentieren lassen. Dem Patent wurden die embryonalen
Stammzellen entzogen. Das Neue in den Verhandlungen, die dazu geführt
hatten, war, dass sich das Patentamt auf den Ethik-Paragraphen eingelassen
hatte.
In der Auseinandersetzung um Biopatente wird unterschieden einerseits zwischen
Embryonen, embryonalen Stammzellen und embryonalen Stammzelllinien und anderseits
zwischen nicht patentierbarer Entdeckung und patentierbarer Erfindung. Diese
Unterscheidungen sind sodann auf die verschiedenen Patentarten: Verfahrenspatente,
Stoffpatente und Verwendungspatente, anzuwenden. Zudem ist dabei gemäss
der Biopatentrichtlinie der Europäischen Union die Verwendung von menschlichen
Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken nicht patentierbar.
So können Embryonen und embryonale Stammzellen nicht patentiert werden,
wohl aber Derivate wie Stammzelllinien.
Die Europäische Beratergruppe für Ethik in den Wissenschaften
und in den neuen Technologien (European Group on Ethics [EGE]), die in der
Europäischen Patentrichtlinie verortet ist und die die Entwicklung
des europäischen Patentrechts begleitet, bringt regelmässig ethische
Gesichtspunkte in die Debatte ein. Eine Mehrheit der EGE lässt die
ethischen Gesichtspunkte indes nur als Einschränkung, nicht aber als
Aufhebung der Biopatente gelten. Das hat für Dietmar Mieth eine Abwägung
zwischen Ethik und Effizienz zur Folge und führt so zu einem Tauschverfahren
statt zu einer Güterabwägung. Weil es bei diesen Fragen auch um
den Technologietransfer der Hochschulen geht, geht es nicht nur um Ethik
im Patentrecht, sondern auch in der Forschungspolitik.
Die Forschung mit Embryonen und die Entnahme embryonaler Stammzellen
verletzen die Menschenwürde, wenn die Embryonen Träger von Menschenwürde
sind. Das sind sie, wenn man ihre Menschenwürde an das genetische Menschsein
knüpft. Die damit gegebene Problematik erörterte Kurt Seelmann
von der Universität Basel mit seinen rechtsethischen Überlegungen.
Nach der Begründung der Menschenwürde genetischer Menschen fragend,
gelange man in säkularen Gesellschaften zu irgendwelchen typischen
Eigenschaften der Gattung, die nicht jedes Individuum und auch die Gattung
nicht in jedem Stadium der Entwicklung aufweisen; mit John Locke zur Personalität
und mit Hegel zur Würde als Ergebnis und Voraussetztung wechselseitiger
Anerkennung. Auf den Embryo bezogen führen diese Konstruktionen zur
Potentialitätsdebatte. Für Kurt Seelmann ist ein Potentialitätsbegriff
akzeptabel, wonach der potentielle Statusträger nicht dieselben Rechte
hat wie der aktuelle Statusträger, wohl aber das Recht, an der Verwirklichung
der Potentialität nicht gehindert zu werden. Im Falle von «überzähligen»
und damit verlorenen Embryonen ist die Potentialität in concreto indes
nicht gegeben. Deshalb plädierte Kurt Seelmann für eine Begründung
der Menschenwürde von Embryonen aus dem Gedanken des Orientierungsschutzes
(eine gattungsbezogene Menschenwürde) und des Normschutzes (Verhinderung
eines Dammbruches).
Als letzter Referent antwortete Rainer J. Schweizer von der Universität
St. Gallen auf die Frage, was das Recht im Bereich der Biotechnologie regeln
soll und kann. Die Bundesverfassung und begrenzt auch das Völkerrecht
bieten den Grundrechtsschutz grundsätzlich auch für das vorgeburtliche
menschliche Leben in vivo allerdings mit einem stillschweigenden Gesetzesvorbehalt
für eine Regelung der Fragen der Empfängnisverhütung und
des Schwangerschaftsabbruchs. Die Bundesverfassung und begrenzt auch das
Völkerrecht bieten für den Embryo in vitro ein einigermassen geschlossenes
grundrechtliches Schutzdispositiv an. So ist die Erzeugung von Embryonen
zu Forschungszwecken verfassungsrechtlich unzulässig. Forschungen hingegen,
die beobachtender Natur sind, oder therapeutische Forschungen, die für
den Embryo in vitro weder gesundheits- oder lebensgefährlich sind noch
ihn töten, sind zulässig.
Problematisch und strittig sind Forschungen an so genannten überzähligen
Embryonen in vitro. Überzählige Embryonen kann es nach dem Inkrafttreten
des Fortpflanzungsmedizingesetzes am 1. Januar 2000 legalerweise nur noch
in Ausnahmefällen geben. So genannte überzählige Embryonen
sind zum Tod bestimmt, nicht zuletzt, weil sie nicht gespendet werden sollen
und dürfen.
Der Bundesgesetzgeber müsse deshalb entscheiden, ob die überzähligen
Embryonen vernichtet oder ausnahmsweise unter Sicherungen und Kontrollen
zu Forschungen, namentlich auch zur Gewinnung embryonaler Stammzellen genutzt
werden dürfen.
In der abschliessenden Podiumsdiskussion, an der sich neben den Referenten
der Philosoph Beat Sitter-Livner von der Universität Freiburg sowie
das Publikum beteiligten, wurden einzelne Aussagen verdeutlicht, wurden
aber auch weitere Fragen aufgeworfen. Deutlich wurde vor allem auch dies:
Um den Grundkonflikt zwischen Forschungsbedürfnissen und Lebensschutz
praktikabel lösen zu können, braucht es einen breiten gesellschaftlichen
Konsens.
1 Dietmar Mieth/René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Recht Ethik Religion. Der Spannungsbogen für aktuelle Fragen, historische Vorgaben und bleibende Probleme, Edition Exodus, Luzern 2002, 262 Seiten.
2 Für das Gespräch in der Erwachsenenbildung gibt es zwei empfehlenswerte Unterlagen: 1. Die Broschüre «Von Embryonen und Stammzellen. Informationen und Fragen zur Diskussion gestellt von der Stiftung Science et Cité» (Stiftung Science et Cité, Marktgasse 50, 3011 Bern, Telefon 0313131919, info@science-et-cite.ch), 2. Das Informations- und Diskussionspapier des SKF «Stammzellenforschung und Klonen. Forschung mit dem werdenden menschlichen Leben» (Schweizerischer Katholischer Frauenbund, Postfach 7854, 6000 Luzern 7, Telefon 04122602 20, info@frauenbund.ch).
Am 20. November hat der Bundesrat den Entwurf zu einem Bundesgesetz über
die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen
(Embryonenforschungsgesetz, EFG) unverändert an das Parlament überwiesen.
Er ignoriert damit die ethischen Bedenken, wie sie unter anderem die Schweizer
Bischofskonferenz geäussert hat. Der Abschluss der Vernehmlassung war
Ende August. So wurde, wie der Basler Appell gegen Gentechnologie bedauert,
im Schnellverfahren ein Gesetzesentwurf verfasst, der die Embryonenforschung
isoliert vom Kontext der übrigen Forschung am Menschen (Fortpflanzungsmedizin,
Transplantationsmedizin usw.) behandelt. Zudem soll das Gesetz noch im Dezember
2003 in Kraft treten können, damit die heute in der Schweiz existierenden
überzähligen Embryonen nicht ungenutzt verloren gehen. So wird
diese gesetzgeberische Eile verständlich. Die heute in der Schweiz
existierenden überzähligen Embryonen müssen nämlich
laut Gesetz Ende 2003 dem Tode zugeführt werden.
Zu diesem Nützlichkeitsargument erklärte die Bischofskonferenz
in ihrer Vernehmlassungsantwort unter anderem: «Mit der Einsicht,
dass der Schutz, den die Menschenwürde gewährt, dem Menschen als
Menschen und damit vom Beginn seines Menschseins an und unabhängig
vom jeweiligen Entwicklungsstand zukommt, ist auch das Urteil über
die verbrauchende Embryonenforschung gesprochen: Sie ist Tötung menschlichen
Lebens, die durch keinen möglichen Nutzen gerechtfertigt werden kann.
Nun kann gefragt werden, ob nicht die Forschung an Embryonen in vitro, die
ohnehin keine Chance zur Weiterentwicklung haben, toleriert werden kann.
Auch hier erteilt der Grundsatz der Menschenwürde eine eindeutige Auskunft:
Wenn auf Grund einer verfehlten Technologie Embryonen anfallen, die sich
nicht weiter entwickeln können, muss man sie absterben lassen. Allein
so kann man ihrer Würde noch Rechnung tragen.»