48/2002

INHALT

Berichte

Embryonenforschung

von Rolf Weibel

 

Das Institut für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universität Freiburg veranstaltete zu Ehren von Bundesrichter Giusep Nay ein Symposium, an dem der in Tübingen lehrende Theologische Ethiker Dietmar Mieth massgeblich beteiligt war, wie er denn auch mit dem Institutsdirektor René Pahud de Mortanges als Herausgeber der Festgabe für Giusep Nay zeichnet. So verschränkte das Freiburger Institut diesmal nicht nur Religion, sondern auch Ethik mit Recht, wenn es ethische Aspekte der Embryonenforschung thematisierte; auch die Festgabe verbindet Religion und Ethik mit Recht.<1>
In seiner Begrüssung unterstrich Prof. Pahud de Mortanges die Aktualität der Fragestellung mit dem Hinweis auf das vom Schweizerischen Nationalfonds unterstützte Genfer Forschungsprojekt auf der einen und dem in der Vernehmlassung kontrovers beurteilten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz) auf der anderen Seite. Als das grundlegende ethische Problem stellte er die Frage heraus: Ist embryonales menschliches Leben individuelles menschliches Leben?
Diese Frage beantwortete Günter Rager, Direktor der Division für Anatomie und Spezielle Embryologie der Universität Freiburg, in zustimmendem Sinn, weil für ihn embryologisch und morphologisch eine Kontinuität der Entwicklung gegeben ist: Von der Zygote an ist die Einheit eines sich selbst organisierenden Systems gegeben. Der Entwurf des Embryonenforschungsgesetzes vertritt insofern eine Gegenposition, als nicht zu verbieten vorgeschlagen ist, einen überzähligen Embryo bis zum 14. Tag sich entwickeln zu lassen.<2>

Patentrecht und Ethik

Der Theologische Ethiker Dietmar Mieth legte die Auseinandersetzungen um die Patentierbarkeit embryonaler Stammzellen dar, wie er sie auch als Berater erlebt hat. Im Juli 2002 wurde beim Europäischen Patentamt in München der Einspruch gegen das so genannte Edinburgh-Patent verhandelt; dieses Patent hatte sich die Sammlung embryonaler Stammzellen im Säugetierbereich, den Menschen eingeschlossen, zu Zwecken der Erstellung spezieller Stammzelllinien und -manipulationen patentieren lassen. Dem Patent wurden die embryonalen Stammzellen entzogen. Das Neue in den Verhandlungen, die dazu geführt hatten, war, dass sich das Patentamt auf den Ethik-Paragraphen eingelassen hatte.
In der Auseinandersetzung um Biopatente wird unterschieden einerseits zwischen Embryonen, embryonalen Stammzellen und embryonalen Stammzelllinien und anderseits zwischen nicht patentierbarer Entdeckung und patentierbarer Erfindung. Diese Unterscheidungen sind sodann auf die verschiedenen Patentarten: Verfahrenspatente, Stoffpatente und Verwendungspatente, anzuwenden. Zudem ist dabei gemäss der Biopatentrichtlinie der Europäischen Union die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken nicht patentierbar. So können Embryonen und embryonale Stammzellen nicht patentiert werden, wohl aber Derivate wie Stammzelllinien.
Die Europäische Beratergruppe für Ethik in den Wissenschaften und in den neuen Technologien (European Group on Ethics [EGE]), die in der Europäischen Patentrichtlinie verortet ist und die die Entwicklung des europäischen Patentrechts begleitet, bringt regelmässig ethische Gesichtspunkte in die Debatte ein. Eine Mehrheit der EGE lässt die ethischen Gesichtspunkte indes nur als Einschränkung, nicht aber als Aufhebung der Biopatente gelten. Das hat für Dietmar Mieth eine Abwägung zwischen Ethik und Effizienz zur Folge und führt so zu einem Tauschverfahren statt zu einer Güterabwägung. Weil es bei diesen Fragen auch um den Technologietransfer der Hochschulen geht, geht es nicht nur um Ethik im Patentrecht, sondern auch in der Forschungspolitik.

Rechtsethik und Rechtstechnik

Die Forschung mit Embryonen und die Entnahme embryonaler Stammzellen verletzen die Menschenwürde, wenn die Embryonen Träger von Menschenwürde sind. Das sind sie, wenn man ihre Menschenwürde an das genetische Menschsein knüpft. Die damit gegebene Problematik erörterte Kurt Seelmann von der Universität Basel mit seinen rechtsethischen Überlegungen.
Nach der Begründung der Menschenwürde genetischer Menschen fragend, gelange man in säkularen Gesellschaften zu irgendwelchen typischen Eigenschaften der Gattung, die nicht jedes Individuum und auch die Gattung nicht in jedem Stadium der Entwicklung aufweisen; mit John Locke zur Personalität und mit Hegel zur Würde als Ergebnis und Voraussetztung wechselseitiger Anerkennung. Auf den Embryo bezogen führen diese Konstruktionen zur Potentialitätsdebatte. Für Kurt Seelmann ist ein Potentialitätsbegriff akzeptabel, wonach der potentielle Statusträger nicht dieselben Rechte hat wie der aktuelle Statusträger, wohl aber das Recht, an der Verwirklichung der Potentialität nicht gehindert zu werden. Im Falle von «überzähligen» und damit verlorenen Embryonen ist die Potentialität in concreto indes nicht gegeben. Deshalb plädierte Kurt Seelmann für eine Begründung der Menschenwürde von Embryonen aus dem Gedanken des Orientierungsschutzes (eine gattungsbezogene Menschenwürde) und des Normschutzes (Verhinderung eines Dammbruches).
Als letzter Referent antwortete Rainer J. Schweizer von der Universität St. Gallen auf die Frage, was das Recht im Bereich der Biotechnologie regeln soll und kann. Die Bundesverfassung und begrenzt auch das Völkerrecht bieten den Grundrechtsschutz grundsätzlich auch für das vorgeburtliche menschliche Leben in vivo ­ allerdings mit einem stillschweigenden Gesetzesvorbehalt für eine Regelung der Fragen der Empfängnisverhütung und des Schwangerschaftsabbruchs. Die Bundesverfassung und begrenzt auch das Völkerrecht bieten für den Embryo in vitro ein einigermassen geschlossenes grundrechtliches Schutzdispositiv an. So ist die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken verfassungsrechtlich unzulässig. Forschungen hingegen, die beobachtender Natur sind, oder therapeutische Forschungen, die für den Embryo in vitro weder gesundheits- oder lebensgefährlich sind noch ihn töten, sind zulässig.
Problematisch und strittig sind Forschungen an so genannten überzähligen Embryonen in vitro. Überzählige Embryonen kann es nach dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes am 1. Januar 2000 legalerweise nur noch in Ausnahmefällen geben. So genannte überzählige Embryonen sind zum Tod bestimmt, nicht zuletzt, weil sie nicht gespendet werden sollen und dürfen.
Der Bundesgesetzgeber müsse deshalb entscheiden, ob die überzähligen Embryonen vernichtet oder ausnahmsweise unter Sicherungen und Kontrollen zu Forschungen, namentlich auch zur Gewinnung embryonaler Stammzellen genutzt werden dürfen.
In der abschliessenden Podiumsdiskussion, an der sich neben den Referenten der Philosoph Beat Sitter-Livner von der Universität Freiburg sowie das Publikum beteiligten, wurden einzelne Aussagen verdeutlicht, wurden aber auch weitere Fragen aufgeworfen. Deutlich wurde vor allem auch dies: Um den Grundkonflikt zwischen Forschungsbedürfnissen und Lebensschutz praktikabel lösen zu können, braucht es einen breiten gesellschaftlichen Konsens.


Anmerkungen

1 Dietmar Mieth/René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Recht ­ Ethik ­ Religion. Der Spannungsbogen für aktuelle Fragen, historische Vorgaben und bleibende Probleme, Edition Exodus, Luzern 2002, 262 Seiten.

2 Für das Gespräch in der Erwachsenenbildung gibt es zwei empfehlenswerte Unterlagen: 1. Die Broschüre «Von Embryonen und Stammzellen. Informationen und Fragen zur Diskussion gestellt von der Stiftung Science et Cité» (Stiftung Science et Cité, Marktgasse 50, 3011 Bern, Telefon 0313131919, info@science-et-cite.ch), 2. Das Informations- und Diskussionspapier des SKF «Stammzellenforschung und Klonen. Forschung mit dem werdenden menschlichen Leben» (Schweizerischer Katholischer Frauenbund, Postfach 7854, 6000 Luzern 7, Telefon 04122602 20, info@frauenbund.ch).


Wo bleibt die Ethik?

 

Am 20. November hat der Bundesrat den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) unverändert an das Parlament überwiesen. Er ignoriert damit die ethischen Bedenken, wie sie unter anderem die Schweizer Bischofskonferenz geäussert hat. Der Abschluss der Vernehmlassung war Ende August. So wurde, wie der Basler Appell gegen Gentechnologie bedauert, im Schnellverfahren ein Gesetzesentwurf verfasst, der die Embryonenforschung isoliert vom Kontext der übrigen Forschung am Menschen (Fortpflanzungsmedizin, Transplantationsmedizin usw.) behandelt. Zudem soll das Gesetz noch im Dezember 2003 in Kraft treten können, damit die heute in der Schweiz existierenden überzähligen Embryonen nicht ungenutzt verloren gehen. So wird diese gesetzgeberische Eile verständlich. Die heute in der Schweiz existierenden überzähligen Embryonen müssen nämlich laut Gesetz Ende 2003 dem Tode zugeführt werden.
Zu diesem Nützlichkeitsargument erklärte die Bischofskonferenz in ihrer Vernehmlassungsantwort unter anderem: «Mit der Einsicht, dass der Schutz, den die Menschenwürde gewährt, dem Menschen als Menschen und damit vom Beginn seines Menschseins an und unabhängig vom jeweiligen Entwicklungsstand zukommt, ist auch das Urteil über die verbrauchende Embryonenforschung gesprochen: Sie ist Tötung menschlichen Lebens, die durch keinen möglichen Nutzen gerechtfertigt werden kann.
Nun kann gefragt werden, ob nicht die Forschung an Embryonen in vitro, die ohnehin keine Chance zur Weiterentwicklung haben, toleriert werden kann. Auch hier erteilt der Grundsatz der Menschenwürde eine eindeutige Auskunft: Wenn auf Grund einer verfehlten Technologie Embryonen anfallen, die sich nicht weiter entwickeln können, muss man sie absterben lassen. Allein so kann man ihrer Würde noch Rechnung tragen.»


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2002