41/2002 | |
INHALT | |
Amtlicher Teil |
Die Sexualität ist eine Grundkraft jedes Menschen, die auch seine
gesellschaftliche Lebensform prägt. Die Beurteilung der Sexualität
und der von ihr geprägten Lebensformen hat sich in neuester Zeit stark
verändert. Dies gilt insbesondere für die Homosexualität.
Unter Homosexualität verstehen wir hier jene erotisch-sexuelle Orientierung,
die sich dauerhaft auf Personen des eigenen Geschlechts richtet. Homosexuelle
Menschen streben heute nach voller rechtlicher und sozialer Gleichstellung.
Sie empfinden jede Unterscheidung, die Staat oder Kirche zwischen ihnen
und den Menschen anderer sexueller Orientierung gemacht haben oder immer
noch machen, als eine Diskriminierung. Die Erinnerung an demütigende
gesellschaftliche Ächtung oder gar Strafverfolgung, denen homosexuelle
Menschen in der Vergangenheit ausgesetzt waren und zum Teil immer noch sind,
hat in den Herzen vieler Menschen das bittere Gefühl erlittenen Unrechts
zurückgelassen. Wir Bischöfe bedauern dieses Unrecht und bitten
um Verzeihung, sofern es im Namen der Kirche oder des christlichen Glaubens
angetan wurde.
In diesem Zusammenhang stellt sich heute die Frage der Anerkennung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften. Homosexuelle Partner, die eine auf Dauer angelegte
Lebensgemeinschaft gründen wollen, bitten um den kirchlichen Segen
für ihre Partnerschaft. Gleicherweise ersuchen Menschen, die in einer
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben, um Anstellung im kirchlichen
Dienst.
Wir würden uns unserer Verantwortung entziehen, wenn wir auf diese
Anfragen keine klare Antwort gäben. Dabei müssen wir ebenso das
Wohl der betroffenen Menschen vor Augen haben, wie auch die Einzigartigkeit
des der Kirche anvertrauten Sakraments der christlichen Ehe. Wir sind überzeugt:
Erst im Blick auf die ganze, von Gott geschaffene und von Christus wiederhergestellte
Ordnung lässt sich die für jeden einzelnen Menschen richtige Antwort
finden.
Im Blick auf die Bibel ist es selbstverständlich, dass die dort
ausgesprochenen Verurteilungen homosexueller Handlungen in einem anderen
geschichtlichen und kulturellen Kontext formuliert worden sind, als es der
heutige ist. Damit sind sie aber in ihrem Gewicht und in ihrer Verbindlichkeit
nicht bedeutungslos geworden. Auf der Grundlage der beiden alttestamentlichen
Verurteilungen gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs im Pentateuch
(Lev 18,22; 20,13), hat Paulus die damals weit verbreiteten homosexuellen
Praktiken der antiken Welt als ein Symptom oder eine Folge mangelnder Gotteserkenntnis
des Heidentums verstanden (Röm 1,2628; vgl. 1 Kor 6,10; 1 Tim
1,10). Die Heilige Schrift deutet die Gründe für die Verurteilung
homosexueller Handlungen allerdings mehr an, als dass sie diese ausführt
und argumentativ begründet. Deshalb ist es nicht leicht, das Zeugnis
der Heiligen Schrift zu interpretieren. Die biblischen Beurteilungen sind
aber nicht bedeutungslos geworden, nur weil sich der Kontext geändert
hat und wir eine tiefere Einsicht in das Wesen der Homosexualität haben.
Der von Paulus festgestellte Widerspruch zur objektiven Schöpfungsordnung
bleibt bestehen.
In theologischer Überlegung stellen wir fest, dass das Anliegen zahlreicher
biblischer Äusserungen zur Sexualität ganz allgemein und zur Homosexualität
im Besonderen der Schutz eines harmonischen menschlichen Zusammenlebens
in Familie und Gesellschaft ist. Die Sexualität hat nicht nur eine
persönliche Seite der Liebe und Lust, sie ist auch eine das Zusammenleben
gestaltende oder aber zerstörende Kraft. Deshalb ist es eine Aufgabe
des Menschen, das allenfalls Zerstörerische an der Sexualität
zu lenken und einzudämmen.
Als ein wichtiges Kriterium ist zu bedenken, dass die menschliche Sexualität
ihrer Natur nach auf die Weitergabe des Lebens ausgerichtet ist, auch wenn
sich ihre Bedeutung freilich nicht allein darin erschöpft (vgl. Gen
1,2728 und Gen 2, 24). Der gleichgeschlechtlichen Form gelebter Sexualität
fehlt insofern eine wesentliche, in der Schöpfung grundgelegte Dimension
der Sexualität, weshalb sie nicht einfach mit der zweigeschlechtlichen
Liebe gleichgestellt werden darf.
Die kirchliche Lehre ist im Katechismus der Katholischen Kirche in den Nrn.
23572359 zusammengefasst. Das Nein der Kirche zu homosexuellen Handlungen
mag vielen als hart erscheinen. Steht es nicht in Widerspruch zur offenen
Haltung Jesu, der alle aufgenommen hat, wie sie waren, ohne Unterschiede
oder Vorbedingungen? So empfinden es viele Christinnen und Christen. Die
Kirche lehnt keinen homosexuellen Menschen ab das kann nicht genug
betont werden. Homosexuelle Menschen sind wertvolle Menschen, die nicht
selten ungerechte Ausgrenzungen ertragen müssen. Wie allen Menschen
will die Kirche auch ihnen nahe sein. Dennoch kann sie die homosexuellen
Handlungen selbst in keinem Fall gutheissen. Dabei sind wir uns bewusst,
dass auch von Priestern und anderen Vertretern und Vertreterinnen der Kirche
die Sexualität allgemein und die Homosexualität im Besonderen
mit schmerzlichem Versagen und Niederlagen gelebt wurde und wird. Hier sind
Demut und ständige Umkehr besonders dringlich angesagt.
Die Homosexualität ist eine Orientierung der Gesamtpersönlichkeit,
deren psychische oder biologische Entstehung noch weitgehend ungeklärt
ist. Bei manchen Menschen handelt es sich um eine tiefeingewurzelte Tendenz,
die sie nicht selbst gewählt haben. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet
werden, dass eine homosexuelle Neigung aktiv gelebt und realisiert werden
müsse. Die Erfahrung der Kirche wie auch jene vieler anderer Religionen
und Kulturen zeigt, dass es Wege der Enthaltsamkeit gibt, die das Menschsein
nicht verkürzen, sondern es bereichern. Dauerhafte zwischenmenschliche
Beziehungen und Freundschaften können dazu eine grosse Hilfe sein.
Im rechtlich-zivilen Bereich nimmt die Bischofskonferenz zustimmend das
Bestreben zur Kenntnis, für dauernde homosexuelle Lebensgemeinschaften
rechtliche Bestimmungen zu treffen, die sie auf erbrechtlichen und anderen
Gebieten vor Diskriminierung bewahren. In unserer Vernehmlassungsantwort
vom 18. Dezember 1999 zum Bericht des Bundesrates über die rechtliche
Situation gleichgeschlechtlicher Paare standen wir auch der Idee, eine registrierte
Partnerschaft einzuführen, nicht ablehnend gegenüber. Unaufgebbar
ist für uns in dieser Frage, dass die Einzigartigkeit der Ehe zwischen
Mann und Frau in der staatlichen Gesetzgebung unbedingt und unverletzt gewahrt
bleiben muss.
Denn die Ehe zwischen Mann und Frau hat schon aus naturrechtlicher Sicht
eine besondere und ihr allein vorbehaltene Stellung und Würde. Diese
beruht auf ihrer Bedeutung für die menschliche Gesellschaft, welche
ohne sie nicht fortbestehen könnte. Die Eheschliessung ist für
die Kirche mehr als ein vom Staat und seinem Recht definierter Akt privaten
Vertragsrechts zwischen zwei Personen, die sich entschliessen, ihr Leben
zu teilen. Die von Natur aus gegebene Verbindung von Mann und Frau in der
Ehe liegt diesem Recht voraus und zu Grunde. An diese darf die Gesellschaft
nicht rühren, ohne sich selbst zu gefährden. In ihrer unverwechselbaren
und spezifischen Gestalt und Aufgabe ist sie ein integrierender Teil des
Schöpfungsplanes Gottes. Von einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
lässt sich das Gleiche nicht sagen.
In der sakramentalen Ordnung des Neuen Bundes wurde die Ehe als zweigeschlechtliche
Verbindung zwischen Mann und Frau und deren Offenheit für Kinder zu
einem Sakrament erhoben, das heisst zu einem gnadenwirksamen Zeichen des
Ehebundes Christi mit seiner Kirche (vgl. Eph 5,3132). Die Kirche,
der die Sakramente zu treuer Verwaltung anvertraut sind, sieht sich daher
verpflichtet, das Sakrament der Ehe als ein hohes Gut in seinem ursprünglichen
Sinn zu wahren und zu schützen. Eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
dagegen kann nicht mit dem Sakrament der Ehe gleichgesetzt werden, mag sie
noch so sehr Werte der Freundschaft und der Treue verwirklichen.
Aber ist dann wenigstens eine nicht-sakramentale Segnung einer solchen Lebensgemeinschaft
möglich? Segen bezeichnet in der Heiligen Schrift und im Glauben der
Kirche eine besondere Zusage der Gegenwart Gottes, der das Leben fördert
und zur Entfaltung bringt. Segnungen geschehen insbesondere im liturgischen
Handeln der Kirche. Ein solcher in der Kirche liturgisch vermittelter Segen
wird als ein «Sakramentale» bezeichnet. Jeder Mensch in jeder
Lebenssituation kann einen solchen Segen empfangen. Aber nicht jedes Tun
des Menschen wird von Gott gutgeheissen. Aus oben genannten Gründen
sind wir Bischöfe der Überzeugung, dass homosexuelle Menschen
gesegnet werden können, aber nicht die Schliessung einer homosexuellen
Verbindung. Ein solcher Ritus kann einer sakramentalen Eheschliessung zum
Verwechseln ähnlich sehen.
Der auferstandene Christus ruft auch heute Menschen in seine Nachfolge
und zum Dienst in der Kirche. Menschen, die im kirchlichen Dienst stehen,
müssen deshalb vor aller professionellen Kompetenz vom Verlangen geprägt
sein, in ihrer ganzen Existenz Jesus ähnlich zu werden. Jesus wünscht
von seinen Jüngern, dass sie Salz der Erde und Licht der Welt sind,
auf dass die Menschen ihre guten Werke sehen und den Vater im Himmel preisen
(vgl. Mt 5,1316). Darum stellt die Kirche an Personen, die sich für
einen kirchlichen Dienst bereit erklären, besondere Ansprüche.
Das darf nicht als Diskriminierung oder als Unrecht betrachtet werden; denn
jeder kirchliche Dienst ist ein Gnadengeschenk Gottes, auf das niemand einen
Rechtsanspruch erheben kann.
Es ist unsere Aufgabe als Bischöfe, in kluger Unterscheidung zu prüfen,
wem ein entsprechendes Charisma geschenkt ist und folglich zum kirchlichen
Dienst zuzulassen oder nicht. Eine homosexuelle, aber in geschlechtlicher
Enthaltsamkeit gelebte Neigung schliesst vom kirchlichen Dienst nicht aus;
die treu geübte Enthaltsamkeit kann vielmehr auf ein besonderes Charisma
hindeuten, gleich wie die selbstgewählte Ehelosigkeit. Von Fall zu
Fall sind allerdings auch die besonderen Gefährdungen und Belastungen
zu bedenken, denen homosexuelle Menschen im kirchlichen Dienst ausgesetzt
sein können. Dagegen macht der ausdrückliche Entschluss homosexueller
wie zum Zölibat verpflichteter Menschen, sexuell nicht enthaltsam zu
leben, für den kirchlichen Dienst ungeeignet. Eine Lebenspartnerschaft
von homosexuellen Menschen gibt der christlichen Gemeinde nicht das Beispiel,
das ihr im kirchlichen Verkündigungsdienst stehende Personen geben
müssen.
Die Grenzziehung zwischen homosexueller Neigung und sexuell ausgeübten
gleichgeschlechtlichen Beziehungen ist trotz mancherlei menschlichem Versagen
nicht unehrlich, solange der Wille zur sexuellen Enthaltsamkeit bestehen
bleibt. Diesen ehrlichen Willen muss die Kirche von allen Männern und
Frauen fordern, die sich als Unverheiratete zum kirchlichen Verkündigungsdienst
bereit erklären. Die konkrete Entscheidung über die Eignung zu
diesem Dienst verlangt von allen Beteiligten von uns Bischöfen
und von anderen verantwortlichen kirchlichen Instanzen wie auch von den
betroffenen homosexuellen Personen ein hohes Mass an pastoraler Klugheit,
Verantwortungsbewusstsein, Takt und geistlicher Unterscheidungsgabe.
Man kann gegen diese Begründung das Versagen mancher Personen ins Feld
führen, die im kirchlichen Dienst stehen. Solches menschliches Versagen
jeglicher Art steht selbstverständlich im Widerspruch zur Nachfolge
Jesu und gibt der Gemeinde ein falsches Zeugnis. Im Falle einer gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft wird jedoch ein falsches Zeugnis nicht erst durch persönlich-individuelles
Ungenügen gegeben, sondern durch die Lebens- und Gemeinschaftsform
selbst, die objektiv nicht der von Gott gesetzten Ordnung entspricht. Aus
dem gleichen Grund können auch heterosexuelle Partner, die in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft leben, nicht zum kirchlichen Verkündigungsdienst
zugelassen werden.
Wir sind uns bewusst, dass diese Abgrenzungen, die wir aus kirchlicher Verantwortung
klar aussprechen mussten, manche homosexuell fühlende Menschen betroffen
machen. Darum sei noch einmal ausdrücklich betont, dass wir diese Menschen
als Menschen und als Christinnen und Christen hoch schätzen. Die homosexuelle
Neigung ist eine der vielen Grenzen, die uns Menschen gesetzt sein können,
und in deren Respektierung wir erst menschlich wachsen und reifen.
Wir werden uns bemühen, homosexuellen Menschen noch mehr als früher
seelsorgliche Hilfe anzubieten. Wir stehen zu unserer Pflicht, sie auf dem
christlichen Lebensweg respektvoll zu unterstützen.
Das Evangelium vom Sonntag der Weltmission am 20. Oktober 2002 behandelt
die Frage nach der kaiserlichen Steuer. Die Pharisäer fragen Jesus,
ob es Juden erlaubt sei, dem Kaiser Steuern zu bezahlen. Wir kennen die
Antwort Jesu und begreifen leicht, was dem Kaiser gehört. Schwerer
ist zu verstehen, was Gott zusteht.
Der Mensch selber ist nach dem Abbild Gottes geschaffen. «Lasst uns
Menschen machen als unser Abbild, uns ähnlich», spricht Gott
im Buch Genesis (Gen 1,26). Liegt nicht genau hier der Sinn der Mission,
nämlich den Menschen klar zu machen, dass sie Abbilder Gottes sind?
Sie einzuladen, Gott immer ähnlicher zu werden? Gott geben, was ihm
gehört, bedeutet, die Würde eines jeden Menschen anerkennen. Darin
besteht auch die Sendung Jesu. Er wendet sich besonders an die Armen, die
Kranken, die Fremden und die Gefangenen.
Im Oktober, während dem Monat der Weltmission und ganz besonders
am Sonntag, 20. Oktober, begegnen wir im Rahmen der Missio-Kampagne 2002
den Christinnen und Christen aus Paraguay. Trotz der Mühsal ihres Alltags
kämpfen sie für die Würde der Menschen. Dabei ist die Kirche
ein wichtiger Partner. Gehen wir gemeinsam mit ihnen ein Stück unseres
Weges!
In Paraguay, in der Schweiz und auf der ganzen Welt wird die Kollekte zum
Sonntag der Weltmission aufgenommen. Die Ärmeren teilen von dem Wenigen,
das sie besitzen. Wir verfügen meist über grössere Mittel.
Deshalb ist es unsere Aufgabe, den Armen zu geben, was den Armen gehört.
Es wäre ungerecht, ihnen an diesem Tag etwas vorzuenthalten.
Missio sorgt für eine gerechte Verteilung der Spendengelder auf der
ganzen Welt. Mehr als 1000 Diözesen zählen auf die solidarische
Hilfe dieses einzigartigen Internationalen Katholischen Hilfswerkes, um
nur die wichtigsten ihrer Aufgaben erfüllen zu können.
Jesus hat seinen Jüngern gesagt: «Was ihr für einen meiner
geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan» (Mt 25,40).
Seine Aussage bestimmt auch heute noch die Mission der Christen!
Zum Abschluss des Projektes «Als Getaufte leben» wird Bischof
Kurt Koch auf Christkönigssonntag, 24. November 2002, hin ein Bischofswort
veröffentlichen mit dem Titel «Unsere gemeinsame Taufberufung
leben».
Das Bischofswort wird zusammen mit einzelnen Bausteinen der Liturgie den
Pfarrämtern und Missionen der anderen Sprachengemeinden in den ersten
Wochen des Monats November 2002 zugesandt werden.
Auf Vorschlag der Dekanatsversammlung ernannte Diözesanbischof Dr. Kurt Koch für die laufende Amtsperiode im Dekanat Luzern-Stadt
Die Amtszeit der Neuernannten dauert bis 31. Dezember 2003.
Die Ernannten werden die Dekanatsleitung zusammen mit dem Co-Dekanatsleiter
Herrn Josef Uhr, Gemeindeleiter der Pfarrei St. Josef, Luzern, wahrnehmen.
Die vakante Pfarrstelle Uffikon/Buchs (LU) im Seelsorgeverband Dagmersellen-Uffikon/Buchs
wird für einen Gemeindeleiter/eine Gemeindeleiterin zur Wiederbesetzung
ausgeschrieben.
Interessierte Personen melden sich bitte bis 31. Oktober 2002 beim Diözesanen
Personalamt, Baselstrasse 58, 4501 Solothurn, oder E-Mail personalamt@bistum-basel.ch
Für die Arbeitsstelle Erwachsenenbildung im Kanton Aargau wird die
Fachstelle «Frau und Kirche» für eine Theologin (50%) zur
Wiederbesetzung ausgeschrieben. Stellenantritt: 1. Januar 2003 oder nach
Vereinbarung (siehe Inserat in dieser Nummer).
Interessierte Personen melden sich bitte bis 28. Oktober 2002 beim Diözesanen
Personalamt, Baselstrasse 58, 4501 Solothurn, oder E-Mail personalamt@bistum-basel.ch
Diözesanbischof Amédée Grab ernannte:
Infolge Demission des bisherigen Stelleninhabers wird die Pfarrei Rüti-Tann
(ZH) zur Wiederbesetzung (auf Anfang 2004) ausgeschrieben.
Interessenten mögen sich melden bis zum 1. November 2002 beim Sekretariat
des Bischofsrates, Postfach 133, 7002 Chur.
Nach vier Jahren hat P. Karl Feusi aus gesundheitlichen Gründen sein Amt als Wallfahrtspriester in Maria Bildstein/Benken abgeben müssen. Er ist in die franziskanische Ordensgemeinschaft im Kloster Näfels zurückgekehrt. Als seinen Nachfolger hat Bischof Ivo Fürer den aus Jona stammenden P. Benedikt Rüegg ernannt. Auf ein entsprechendes Gesuch hin ist der ehemalige Missionar, der in den letzten Monaten bereits Aushilfe gemacht hat, von Abt Marian Eleganti vom Kloster Otmarsberg in Uznach für diese Aufgabe freigestellt worden. Am Sonntag, 29. September, ist P. Karl Feusi dankend verabschiedet und P. Benedikt Rüegg von Dekan Reto Oberholzer ins Amt eingesetzt worden.
Arthur Escher, Pfarrer
Am 2. September 2002 starb Pfarrer Arthur Escher im Spital von Brig in seinem
58. Lebensjahr. Er litt seit einigen Monaten an einer heimtückischen
Krankheit. Arthur Escher wurde am 31. Oktober 1944 in Simplon-Dorf geboren.
Am 21. Juni 1970 wurde er von Bischof Nestor Adam in Visperterminen zum
Priester geweiht. Danach wirkte er als Vikar der deutschsprachigen Pfarrei
Siders 19701979. 1979 wurde er zum Rektor von Naters ernannt und betreute
gleichzeitig als Kaplan den Natischerberg (19791988). 1988 wurde Arthur
Escher zum Pfarrer der Pfarreien Biel, Blitzingen und Niederwald ernannt.
1993 ernannte ihn Bischof Heinrich Schwery zum Pfarrer von St. Niklaus und
Herbriggen, wo er bis im Frühjahr 2002 wirkte. Aus gesundheitlichen
Gründen musste er seine seelsorglichen Aufgaben in St. Niklaus und
Herbriggen aufgeben. Seither lebte er, immer wieder unterbrochen von Spitalaufenthalten,
vor allem im Goms. Die Beerdigung von Arthur Escher fand am 5. September
2002 in Simplon-Dorf statt.
Am Samstag, dem 28. September 2002, hat Br. Christoph-Maria Hörtner OFM in der Franziskanerkirche in Näfels (GL) die erste Profess in der Vice-Provinz der Schweizer Franziskaner OFM abgelegt. Im Noviziatsjahr war er zuvor zusammen mit Novizen der österreichischen Franziskanerprovinzen im Tirol. Er wird nun sein Theologiestudium an der Universität Freiburg i.Ü. fortsetzen.