41/2002

INHALT

Amtlicher Teil

Alle Bistümer

 

Haltung der Schweizer Bischofskonferenz zur Frage der kirchlichen Segnung gleichgeschlechtlicher Paare und der kirchlichen Anstellung von Personen, die in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft leben

1. Die Fragestellung

Die Sexualität ist eine Grundkraft jedes Menschen, die auch seine gesellschaftliche Lebensform prägt. Die Beurteilung der Sexualität und der von ihr geprägten Lebensformen hat sich in neuester Zeit stark verändert. Dies gilt insbesondere für die Homosexualität. Unter Homosexualität verstehen wir hier jene erotisch-sexuelle Orientierung, die sich dauerhaft auf Personen des eigenen Geschlechts richtet. Homosexuelle Menschen streben heute nach voller rechtlicher und sozialer Gleichstellung. Sie empfinden jede Unterscheidung, die Staat oder Kirche zwischen ihnen und den Menschen anderer sexueller Orientierung gemacht haben oder immer noch machen, als eine Diskriminierung. Die Erinnerung an demütigende gesellschaftliche Ächtung oder gar Strafverfolgung, denen homosexuelle Menschen in der Vergangenheit ausgesetzt waren und zum Teil immer noch sind, hat in den Herzen vieler Menschen das bittere Gefühl erlittenen Unrechts zurückgelassen. Wir Bischöfe bedauern dieses Unrecht und bitten um Verzeihung, sofern es im Namen der Kirche oder des christlichen Glaubens angetan wurde.
In diesem Zusammenhang stellt sich heute die Frage der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Homosexuelle Partner, die eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gründen wollen, bitten um den kirchlichen Segen für ihre Partnerschaft. Gleicherweise ersuchen Menschen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben, um Anstellung im kirchlichen Dienst.
Wir würden uns unserer Verantwortung entziehen, wenn wir auf diese Anfragen keine klare Antwort gäben. Dabei müssen wir ebenso das Wohl der betroffenen Menschen vor Augen haben, wie auch die Einzigartigkeit des der Kirche anvertrauten Sakraments der christlichen Ehe. Wir sind überzeugt: Erst im Blick auf die ganze, von Gott geschaffene und von Christus wiederhergestellte Ordnung lässt sich die für jeden einzelnen Menschen richtige Antwort finden.

2. Biblische und theologische Vorüberlegungen

Im Blick auf die Bibel ist es selbstverständlich, dass die dort ausgesprochenen Verurteilungen homosexueller Handlungen in einem anderen geschichtlichen und kulturellen Kontext formuliert worden sind, als es der heutige ist. Damit sind sie aber in ihrem Gewicht und in ihrer Verbindlichkeit nicht bedeutungslos geworden. Auf der Grundlage der beiden alttestamentlichen Verurteilungen gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs im Pentateuch (Lev 18,22; 20,13), hat Paulus die damals weit verbreiteten homosexuellen Praktiken der antiken Welt als ein Symptom oder eine Folge mangelnder Gotteserkenntnis des Heidentums verstanden (Röm 1,26­28; vgl. 1 Kor 6,10; 1 Tim 1,10). Die Heilige Schrift deutet die Gründe für die Verurteilung homosexueller Handlungen allerdings mehr an, als dass sie diese ausführt und argumentativ begründet. Deshalb ist es nicht leicht, das Zeugnis der Heiligen Schrift zu interpretieren. Die biblischen Beurteilungen sind aber nicht bedeutungslos geworden, nur weil sich der Kontext geändert hat und wir eine tiefere Einsicht in das Wesen der Homosexualität haben. Der von Paulus festgestellte Widerspruch zur objektiven Schöpfungsordnung bleibt bestehen.
In theologischer Überlegung stellen wir fest, dass das Anliegen zahlreicher biblischer Äusserungen zur Sexualität ganz allgemein und zur Homosexualität im Besonderen der Schutz eines harmonischen menschlichen Zusammenlebens in Familie und Gesellschaft ist. Die Sexualität hat nicht nur eine persönliche Seite der Liebe und Lust, sie ist auch eine das Zusammenleben gestaltende oder aber zerstörende Kraft. Deshalb ist es eine Aufgabe des Menschen, das allenfalls Zerstörerische an der Sexualität zu lenken und einzudämmen.
Als ein wichtiges Kriterium ist zu bedenken, dass die menschliche Sexualität ihrer Natur nach auf die Weitergabe des Lebens ausgerichtet ist, auch wenn sich ihre Bedeutung freilich nicht allein darin erschöpft (vgl. Gen 1,27­28 und Gen 2, 24). Der gleichgeschlechtlichen Form gelebter Sexualität fehlt insofern eine wesentliche, in der Schöpfung grundgelegte Dimension der Sexualität, weshalb sie nicht einfach mit der zweigeschlechtlichen Liebe gleichgestellt werden darf.
Die kirchliche Lehre ist im Katechismus der Katholischen Kirche in den Nrn. 2357­2359 zusammengefasst. Das Nein der Kirche zu homosexuellen Handlungen mag vielen als hart erscheinen. Steht es nicht in Widerspruch zur offenen Haltung Jesu, der alle aufgenommen hat, wie sie waren, ohne Unterschiede oder Vorbedingungen? So empfinden es viele Christinnen und Christen. Die Kirche lehnt keinen homosexuellen Menschen ab ­ das kann nicht genug betont werden. Homosexuelle Menschen sind wertvolle Menschen, die nicht selten ungerechte Ausgrenzungen ertragen müssen. Wie allen Menschen will die Kirche auch ihnen nahe sein. Dennoch kann sie die homosexuellen Handlungen selbst in keinem Fall gutheissen. Dabei sind wir uns bewusst, dass auch von Priestern und anderen Vertretern und Vertreterinnen der Kirche die Sexualität allgemein und die Homosexualität im Besonderen mit schmerzlichem Versagen und Niederlagen gelebt wurde und wird. Hier sind Demut und ständige Umkehr besonders dringlich angesagt.
Die Homosexualität ist eine Orientierung der Gesamtpersönlichkeit, deren psychische oder biologische Entstehung noch weitgehend ungeklärt ist. Bei manchen Menschen handelt es sich um eine tiefeingewurzelte Tendenz, die sie nicht selbst gewählt haben. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine homosexuelle Neigung aktiv gelebt und realisiert werden müsse. Die Erfahrung der Kirche wie auch jene vieler anderer Religionen und Kulturen zeigt, dass es Wege der Enthaltsamkeit gibt, die das Menschsein nicht verkürzen, sondern es bereichern. Dauerhafte zwischenmenschliche Beziehungen und Freundschaften können dazu eine grosse Hilfe sein.

3. Kann die Gründung einer auf Dauer angelegten homosexuellen Lebensgemeinschaft den Segen der Kirche empfangen?

Im rechtlich-zivilen Bereich nimmt die Bischofskonferenz zustimmend das Bestreben zur Kenntnis, für dauernde homosexuelle Lebensgemeinschaften rechtliche Bestimmungen zu treffen, die sie auf erbrechtlichen und anderen Gebieten vor Diskriminierung bewahren. In unserer Vernehmlassungsantwort vom 18. Dezember 1999 zum Bericht des Bundesrates über die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Paare standen wir auch der Idee, eine registrierte Partnerschaft einzuführen, nicht ablehnend gegenüber. Unaufgebbar ist für uns in dieser Frage, dass die Einzigartigkeit der Ehe zwischen Mann und Frau in der staatlichen Gesetzgebung unbedingt und unverletzt gewahrt bleiben muss.
Denn die Ehe zwischen Mann und Frau hat schon aus naturrechtlicher Sicht eine besondere und ihr allein vorbehaltene Stellung und Würde. Diese beruht auf ihrer Bedeutung für die menschliche Gesellschaft, welche ohne sie nicht fortbestehen könnte. Die Eheschliessung ist für die Kirche mehr als ein vom Staat und seinem Recht definierter Akt privaten Vertragsrechts zwischen zwei Personen, die sich entschliessen, ihr Leben zu teilen. Die von Natur aus gegebene Verbindung von Mann und Frau in der Ehe liegt diesem Recht voraus und zu Grunde. An diese darf die Gesellschaft nicht rühren, ohne sich selbst zu gefährden. In ihrer unverwechselbaren und spezifischen Gestalt und Aufgabe ist sie ein integrierender Teil des Schöpfungsplanes Gottes. Von einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lässt sich das Gleiche nicht sagen.
In der sakramentalen Ordnung des Neuen Bundes wurde die Ehe als zweigeschlechtliche Verbindung zwischen Mann und Frau und deren Offenheit für Kinder zu einem Sakrament erhoben, das heisst zu einem gnadenwirksamen Zeichen des Ehebundes Christi mit seiner Kirche (vgl. Eph 5,31­32). Die Kirche, der die Sakramente zu treuer Verwaltung anvertraut sind, sieht sich daher verpflichtet, das Sakrament der Ehe als ein hohes Gut in seinem ursprünglichen Sinn zu wahren und zu schützen. Eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft dagegen kann nicht mit dem Sakrament der Ehe gleichgesetzt werden, mag sie noch so sehr Werte der Freundschaft und der Treue verwirklichen.
Aber ist dann wenigstens eine nicht-sakramentale Segnung einer solchen Lebensgemeinschaft möglich? Segen bezeichnet in der Heiligen Schrift und im Glauben der Kirche eine besondere Zusage der Gegenwart Gottes, der das Leben fördert und zur Entfaltung bringt. Segnungen geschehen insbesondere im liturgischen Handeln der Kirche. Ein solcher in der Kirche liturgisch vermittelter Segen wird als ein «Sakramentale» bezeichnet. Jeder Mensch in jeder Lebenssituation kann einen solchen Segen empfangen. Aber nicht jedes Tun des Menschen wird von Gott gutgeheissen. Aus oben genannten Gründen sind wir Bischöfe der Überzeugung, dass homosexuelle Menschen gesegnet werden können, aber nicht die Schliessung einer homosexuellen Verbindung. Ein solcher Ritus kann einer sakramentalen Eheschliessung zum Verwechseln ähnlich sehen.

4. Können Personen, die in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft leben, in den kirchlichen Verkündigungsdienst aufgenommen werden?

Der auferstandene Christus ruft auch heute Menschen in seine Nachfolge und zum Dienst in der Kirche. Menschen, die im kirchlichen Dienst stehen, müssen deshalb vor aller professionellen Kompetenz vom Verlangen geprägt sein, in ihrer ganzen Existenz Jesus ähnlich zu werden. Jesus wünscht von seinen Jüngern, dass sie Salz der Erde und Licht der Welt sind, auf dass die Menschen ihre guten Werke sehen und den Vater im Himmel preisen (vgl. Mt 5,13­16). Darum stellt die Kirche an Personen, die sich für einen kirchlichen Dienst bereit erklären, besondere Ansprüche. Das darf nicht als Diskriminierung oder als Unrecht betrachtet werden; denn jeder kirchliche Dienst ist ein Gnadengeschenk Gottes, auf das niemand einen Rechtsanspruch erheben kann.
Es ist unsere Aufgabe als Bischöfe, in kluger Unterscheidung zu prüfen, wem ein entsprechendes Charisma geschenkt ist und folglich zum kirchlichen Dienst zuzulassen oder nicht. Eine homosexuelle, aber in geschlechtlicher Enthaltsamkeit gelebte Neigung schliesst vom kirchlichen Dienst nicht aus; die treu geübte Enthaltsamkeit kann vielmehr auf ein besonderes Charisma hindeuten, gleich wie die selbstgewählte Ehelosigkeit. Von Fall zu Fall sind allerdings auch die besonderen Gefährdungen und Belastungen zu bedenken, denen homosexuelle Menschen im kirchlichen Dienst ausgesetzt sein können. Dagegen macht der ausdrückliche Entschluss homosexueller wie zum Zölibat verpflichteter Menschen, sexuell nicht enthaltsam zu leben, für den kirchlichen Dienst ungeeignet. Eine Lebenspartnerschaft von homosexuellen Menschen gibt der christlichen Gemeinde nicht das Beispiel, das ihr im kirchlichen Verkündigungsdienst stehende Personen geben müssen.
Die Grenzziehung zwischen homosexueller Neigung und sexuell ausgeübten gleichgeschlechtlichen Beziehungen ist trotz mancherlei menschlichem Versagen nicht unehrlich, solange der Wille zur sexuellen Enthaltsamkeit bestehen bleibt. Diesen ehrlichen Willen muss die Kirche von allen Männern und Frauen fordern, die sich als Unverheiratete zum kirchlichen Verkündigungsdienst bereit erklären. Die konkrete Entscheidung über die Eignung zu diesem Dienst verlangt von allen Beteiligten ­ von uns Bischöfen und von anderen verantwortlichen kirchlichen Instanzen wie auch von den betroffenen homosexuellen Personen ­ ein hohes Mass an pastoraler Klugheit, Verantwortungsbewusstsein, Takt und geistlicher Unterscheidungsgabe.
Man kann gegen diese Begründung das Versagen mancher Personen ins Feld führen, die im kirchlichen Dienst stehen. Solches menschliches Versagen jeglicher Art steht selbstverständlich im Widerspruch zur Nachfolge Jesu und gibt der Gemeinde ein falsches Zeugnis. Im Falle einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wird jedoch ein falsches Zeugnis nicht erst durch persönlich-individuelles Ungenügen gegeben, sondern durch die Lebens- und Gemeinschaftsform selbst, die objektiv nicht der von Gott gesetzten Ordnung entspricht. Aus dem gleichen Grund können auch heterosexuelle Partner, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, nicht zum kirchlichen Verkündigungsdienst zugelassen werden.
Wir sind uns bewusst, dass diese Abgrenzungen, die wir aus kirchlicher Verantwortung klar aussprechen mussten, manche homosexuell fühlende Menschen betroffen machen. Darum sei noch einmal ausdrücklich betont, dass wir diese Menschen als Menschen und als Christinnen und Christen hoch schätzen. Die homosexuelle Neigung ist eine der vielen Grenzen, die uns Menschen gesetzt sein können, und in deren Respektierung wir erst menschlich wachsen und reifen.
Wir werden uns bemühen, homosexuellen Menschen noch mehr als früher seelsorgliche Hilfe anzubieten. Wir stehen zu unserer Pflicht, sie auf dem christlichen Lebensweg respektvoll zu unterstützen.

Freiburg, 3. Oktober 2002
Die Schweizer Bischofskonferenz


Zum Sonntag der Weltmission

Gebt Gott, was Gott gehört...

Das Evangelium vom Sonntag der Weltmission am 20. Oktober 2002 behandelt die Frage nach der kaiserlichen Steuer. Die Pharisäer fragen Jesus, ob es Juden erlaubt sei, dem Kaiser Steuern zu bezahlen. Wir kennen die Antwort Jesu und begreifen leicht, was dem Kaiser gehört. Schwerer ist zu verstehen, was Gott zusteht.
Der Mensch selber ist nach dem Abbild Gottes geschaffen. «Lasst uns Menschen machen als unser Abbild, uns ähnlich», spricht Gott im Buch Genesis (Gen 1,26). Liegt nicht genau hier der Sinn der Mission, nämlich den Menschen klar zu machen, dass sie Abbilder Gottes sind? Sie einzuladen, Gott immer ähnlicher zu werden? Gott geben, was ihm gehört, bedeutet, die Würde eines jeden Menschen anerkennen. Darin besteht auch die Sendung Jesu. Er wendet sich besonders an die Armen, die Kranken, die Fremden und die Gefangenen.

... und den Armen, was den Armen gehört!

Im Oktober, während dem Monat der Weltmission und ganz besonders am Sonntag, 20. Oktober, begegnen wir im Rahmen der Missio-Kampagne 2002 den Christinnen und Christen aus Paraguay. Trotz der Mühsal ihres Alltags kämpfen sie für die Würde der Menschen. Dabei ist die Kirche ein wichtiger Partner. Gehen wir gemeinsam mit ihnen ein Stück unseres Weges!
In Paraguay, in der Schweiz und auf der ganzen Welt wird die Kollekte zum Sonntag der Weltmission aufgenommen. Die Ärmeren teilen von dem Wenigen, das sie besitzen. Wir verfügen meist über grössere Mittel. Deshalb ist es unsere Aufgabe, den Armen zu geben, was den Armen gehört. Es wäre ungerecht, ihnen an diesem Tag etwas vorzuenthalten.
Missio sorgt für eine gerechte Verteilung der Spendengelder auf der ganzen Welt. Mehr als 1000 Diözesen zählen auf die solidarische Hilfe dieses einzigartigen Internationalen Katholischen Hilfswerkes, um nur die wichtigsten ihrer Aufgaben erfüllen zu können.
Jesus hat seinen Jüngern gesagt: «Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan» (Mt 25,40). Seine Aussage bestimmt auch heute noch die Mission der Christen!

Abt Joseph Roduit
Verantwortlicher des Ressorts Mission der Schweizer Bischofskonferenz


Bistum Basel

 

Bischofswort zum Abschluss des Projektes «Als Getaufte leben»

Zum Abschluss des Projektes «Als Getaufte leben» wird Bischof Kurt Koch auf Christkönigssonntag, 24. November 2002, hin ein Bischofswort veröffentlichen mit dem Titel «Unsere gemeinsame Taufberufung leben».
Das Bischofswort wird zusammen mit einzelnen Bausteinen der Liturgie den Pfarrämtern und Missionen der anderen Sprachengemeinden in den ersten Wochen des Monats November 2002 zugesandt werden.

Bischöfliche Kanzlei


Ernennungen

Auf Vorschlag der Dekanatsversammlung ernannte Diözesanbischof Dr. Kurt Koch für die laufende Amtsperiode im Dekanat Luzern-Stadt

Die Amtszeit der Neuernannten dauert bis 31. Dezember 2003.
Die Ernannten werden die Dekanatsleitung zusammen mit dem Co-Dekanatsleiter Herrn Josef Uhr, Gemeindeleiter der Pfarrei St. Josef, Luzern, wahrnehmen.


Ausschreibungen

Die vakante Pfarrstelle Uffikon/Buchs (LU) im Seelsorgeverband Dagmersellen-Uffikon/Buchs wird für einen Gemeindeleiter/eine Gemeindeleiterin zur Wiederbesetzung ausgeschrieben.
Interessierte Personen melden sich bitte bis 31. Oktober 2002 beim Diözesanen Personalamt, Baselstrasse 58, 4501 Solothurn, oder E-Mail personalamt@bistum-basel.ch

Für die Arbeitsstelle Erwachsenenbildung im Kanton Aargau wird die Fachstelle «Frau und Kirche» für eine Theologin (50%) zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Stellenantritt: 1. Januar 2003 oder nach Vereinbarung (siehe Inserat in dieser Nummer).
Interessierte Personen melden sich bitte bis 28. Oktober 2002 beim Diözesanen Personalamt, Baselstrasse 58, 4501 Solothurn, oder E-Mail personalamt@bistum-basel.ch


Bistum Chur

 

Ernennungen

Diözesanbischof Amédée Grab ernannte:


Ausschreibung

Infolge Demission des bisherigen Stelleninhabers wird die Pfarrei Rüti-Tann (ZH) zur Wiederbesetzung (auf Anfang 2004) ausgeschrieben.
Interessenten mögen sich melden bis zum 1. November 2002 beim Sekretariat des Bischofsrates, Postfach 133, 7002 Chur.

Bischöfliche Kanzlei


Bistum St.Gallen

 

Neuer Wallfahrtspriester in Maria Bildstein

Nach vier Jahren hat P. Karl Feusi aus gesundheitlichen Gründen sein Amt als Wallfahrtspriester in Maria Bildstein/Benken abgeben müssen. Er ist in die franziskanische Ordensgemeinschaft im Kloster Näfels zurückgekehrt. Als seinen Nachfolger hat Bischof Ivo Fürer den aus Jona stammenden P. Benedikt Rüegg ernannt. Auf ein entsprechendes Gesuch hin ist der ehemalige Missionar, der in den letzten Monaten bereits Aushilfe gemacht hat, von Abt Marian Eleganti vom Kloster Otmarsberg in Uznach für diese Aufgabe freigestellt worden. Am Sonntag, 29. September, ist P. Karl Feusi dankend verabschiedet und P. Benedikt Rüegg von Dekan Reto Oberholzer ins Amt eingesetzt worden.


Bistum Sitten

 

Im Herrn verschieden

Arthur Escher, Pfarrer
Am 2. September 2002 starb Pfarrer Arthur Escher im Spital von Brig in seinem 58. Lebensjahr. Er litt seit einigen Monaten an einer heimtückischen Krankheit. Arthur Escher wurde am 31. Oktober 1944 in Simplon-Dorf geboren. Am 21. Juni 1970 wurde er von Bischof Nestor Adam in Visperterminen zum Priester geweiht. Danach wirkte er als Vikar der deutschsprachigen Pfarrei Siders 1970­1979. 1979 wurde er zum Rektor von Naters ernannt und betreute gleichzeitig als Kaplan den Natischerberg (1979­1988). 1988 wurde Arthur Escher zum Pfarrer der Pfarreien Biel, Blitzingen und Niederwald ernannt. 1993 ernannte ihn Bischof Heinrich Schwery zum Pfarrer von St. Niklaus und Herbriggen, wo er bis im Frühjahr 2002 wirkte. Aus gesundheitlichen Gründen musste er seine seelsorglichen Aufgaben in St. Niklaus und Herbriggen aufgeben. Seither lebte er, immer wieder unterbrochen von Spitalaufenthalten, vor allem im Goms. Die Beerdigung von Arthur Escher fand am 5. September 2002 in Simplon-Dorf statt.


Orden und Kongregationen

 

Profess bei den Franziskanern

Am Samstag, dem 28. September 2002, hat Br. Christoph-Maria Hörtner OFM in der Franziskanerkirche in Näfels (GL) die erste Profess in der Vice-Provinz der Schweizer Franziskaner OFM abgelegt. Im Noviziatsjahr war er zuvor zusammen mit Novizen der österreichischen Franziskanerprovinzen im Tirol. Er wird nun sein Theologiestudium an der Universität Freiburg i.Ü. fortsetzen.

Br. Paul Zahner OFM


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2002