27-28/2002 | |
INHALT | |
Amtlicher Teil |
Die Kollekte vom 10. Februar 2002 als Beitrag der Schweizer Katholiken
an ESE.02<*> hat das schöne Resultat
von CHF 319489.42 ergeben. Es ist den Schweizer Bischöfen ein Bedürfnis,
allen grosszügigen Spendern ganz herzlich zu danken.
Die Expo.02 ist seit zwei Monaten eröffnet. Mit der genannten Kollekte
beteiligen sich die Schweizer Katholiken an der Finanzierung der Projekte
der Kirchen. Das anspruchsvolle Ziel, das schon erste Früchte trägt,
geht dahin, sowohl die kirchlich praktizierenden Besucher zu erreichen als
auch jene, die sich distanzieren und für religiöse Fragen wenig
oder gar nicht interessieren.
Die Dauerausstellung der sieben «Himmel» in Murten, «Un
ange passe», erwartet jeden Tag mehr als 10000 Besucher. Am Eidgenössischen
Bettag wird eine ökumenische Feier stattfinden, die im Fernsehen übertragen
wird. Am selben Tag soll der «Sozialpreis der Kirchen 2002»
übergeben werden. Dieser zeichnet ein bestehendes viel versprechendes
Sozialprojekt aus sowie auch die Idee eines neuen zukunftsträchtigen
Projektes (Auskunft erteilt das Büro von ESE.02: Telefon 0327569030,
Fax 0327569039, E-Mail info@ese-02.ch).
* ESE.02 (Verein Schweizer Kirchen an der Expo.02) wurde 1996 gegründet. Sein Ziel ist es, die Gegenwart und das Zeugnis der christlichen Kirchen der Schweiz zu gewährleisten und diese auch bei den Organisatoren der Expo.02 zu vertreten.
Am Freitag, 15. November 2002, wird Weihbischof Martin Gächter um
18.00 Uhr in der St.-Johannes-Kapelle des Bischöflichen Ordinariates,
Baselstrasse 58, Solothurn, das Sakrament der hl. Firmung spenden. Interessierte
Personen können sich beim Wohnortspfarramt für die Vorbereitung
melden.
Voraussetzung zum Empfang der hl. Firmung sind: Bestätigung über
die empfangene Taufe (Taufzeugnis); Bestätigung des Pfarramtes über
den absolvierten Firmunterricht.
Die schriftlichen Anmeldungen sind vom Pfarramt an die Bischöfliche
Kanzlei weiterzuleiten.
Diözesanbischof Amédée Grab ernannte:
1.1 Das Zweite Vatikanische Konzil hat am 21. November 1964 den Diakonat
als eigene und beständige Weihestufe wieder eingeführt<1>.
1.2 1967 erschien das Motuproprio «Sacrum diaconatus ordinem».
Diese gesetzlichen Rahmenbestimmungen ermöglichen das konkrete Vorgehen
seitens der Bischofskonferenzen.
1.3 Papst Paul VI. bevollmächtigte am 21. Juni 1977 die Schweizer Bischofskonferenz,
den Ständigen Diakonat in den Bistümern der Schweiz einzuführen.
1.4 Das vorliegende Dokument richtet sich nach den «Allgemeinen Richtlinien»
der Schweizer Bischofskonferenz vom 25. Januar 1984, die von Papst Johannes
Paul II. am 1. Juni 1985 approbiert und am 3. Juli 1985 von der Schweizer
Bischofskonferenz in Kraft gesetzt wurden<2>.
Das Bistum Chur bringt diese Richtlinien nun zur Anwendung<3>.
1.5 Nachdem das kirchliche Lehr- und Hirtenamt das Wesen dieses lange vergessenen
Amtes neu umschrieben hat und der Rahmen für den Ständigen Diakonat
für die Schweiz abgesteckt worden ist, bleibt der Diakonat zwar für
mehrere diakonale Typen offen, ist aber ein einziges Amt, das durch das
Sakrament der Weihe geprägt ist. So kann der dreistufige ordinierte
Dienst sich in seinem ganzen Reichtum in Liturgie, Verkündigung, Seelsorge
und Diakonie entfalten. Darin zeigt sich die Sakramentalität der Kirche.
Die grosse Vielfalt der übrigen kirchlichen Berufe und der freiwilligen
Einsätze ergänzen und unterstützen auf Grund der Taufe und
der Firmung diese grundlegende hierarchische Struktur.
1.6 Mit der Einführung des Ständigen Diakonats ist die Hoffnung
verbunden, dass die Botschaft Jesu im täglichen Leben vermehrt vernommen
wird und die Gläubigen sich immer neu öffnen für die «Freude
und Hoffnung, Trauer und Angst der Menschen von heute, besonders der Armen
und Bedrängten aller Art»<4>.
2.1 Der Ständige Diakonat verdeutlicht sakramental, dass unser Herr
nicht gekommen ist, «sich dienen zu lassen, sondern zu dienen»
(Mt 20,28). Der Seelsorgedienst der Priester setzt das Weihesakrament voraus:
Doch in Gemeinschaft mit dem Bischof und in enger Zusammenarbeit mit den
Priestern in den Pfarreien erfüllen auch die Diakone auf Grund ihrer
Weihe eine eigenständige Aufgabe in der Seelsorge für die Gemeinde
in materieller und geistiger Not, in der Verkündigung und Liturgie
wie auch im Leitungsdienst.
2.2 Innerhalb der allgemeinen kirchlichen Aufgaben zum Dienst vor Gott und
an den Menschen sind die Diakone in besonderer Weise als sichtbare
Zeichen der Diakonie Jesu in der Kirche und in der Welt berufen, mit
ihrer Aufgabe und ihrem Leben, Jesus, den Diener aller, in der Gemeinde
zu vergegenwärtigen.
2.3 Durch Handauflegung und Gebet werden die Diakonanden ein für allemal,
in der Gemeinschaft mit ihrem Bischof, für ihren Dienst geweiht und
in der Diözese inkardiniert. In der vorrangigen Sendung zum Dienst
an den Armen wird der Ständige Diakon zum Zeichen der sorgenden Liebe
Gottes für die Menschen in Not und zum lebendigen Bild Christi, der
kam, um zu dienen.
2.4 Entsprechend der grundlegenden Aufgabe der Kirche wird im Lauf der Kirchengeschichte
eine dreifache Aufgabe des Diakons sichtbar:
2.4.1 Dienst an den Armen: Der Diakon hat sein ursprünglichstes Arbeitsfeld
bei den Armen, bei den Abseitsstehenden und bei den Menschen am Rand der
Gesellschaft. Der Dienst (beim Brotbrechen) in der Eucharistiefeier (vgl.
2.4.3) macht deutlich, dass der Diakon diese Aufgabe im
Auftrag und in der Kraft Christi wahrnimmt. Der liturgische Dienst bleibt
eng auf den Dienst an den Armen bezogen.
2.4.2 Dienst am Wort: Der Diakon erfüllt seinen Verkündigungsauftrag
in all seinen verschiedenen Formen: vorab durch seine persönliche im
Glauben verwurzelte zeugnishafte Lebensweise, sodann durch die Evangelisierung
bei den Menschen am Rand der Kirche und der Gesellschaft, aber auch durch
die ordentliche Katechese und durch die Predigt. Er ermutigt gerade in diesem
Dienst die Laien zur Mitarbeit, damit sie als Glieder der Kirche ihre eigene
Verantwortung erkennen und sich im Dienst am Volk Gottes engagieren.
2.4.3 Dienst in der Liturgie: Der Diakon wirkt bei der Feier der Gottesdienste
mit und bereitet auf den Empfang der Sakramente vor, unter besonderer Berücksichtigung
der Fernstehenden. Die kirchliche Ordnung sieht vor, dass er die Taufe spenden
und bei Trauungen assistieren kann.
2.5 Aus diesem dreifachen Dienst haben sich schon früh zwei hauptsächliche
Tätigkeitsfelder des Diakons herausgebildet: der sozial-caritative
Dienst (vgl. Apg 7) und der pastoral-liturgische Dienst. Jeder Diakon erhält
vom Bischof entsprechend seiner Eignung und seiner Ausbildung und auf Grund
der Bedürfnisse der Seelsorge, eine bestimmte Sendung. Wo es notwendig
wird, kann er darüber hinaus auch andere, seinem Amt zustehende Dienste
ausüben.
2.6 Der Einsatz des Diakons kann pfarreilich oder überpfarreilich sein
und wird entsprechend seiner Arbeit entlöhnt<5>.
3.1 Der Bischof ernennt einvernehmlich mit den Dekanen einen Verantwortlichen
für den Ständigen Diakonat.
3.2 Dem diözesanen Verantwortlichen obliegt die Entgegennahme von Bewerbungen
für den Ständigen Diakonat, die Prüfung und Beratung der
Kandidaten und die Aufsicht über die Ausbildung der Kandidaten. Er
ist verantwortlich für ihre Begleitung, die er im einzelnen einem geeigneten
Begleiter delegieren kann.
3.3 Der Verantwortliche schlägt dem Bischofsrat die Mitglieder der
Diakonatskommission vor. In ihr sind vertreten: falls der Verantwortliche
nicht selbst Ordinariatsmitglied ist, ein Vertreter des Ordinariats, ferner
ein Vertreter der Pfarrerschaft, der Ständigen Diakone und der Ausbildner.
3.4 Die Diakonatskommission entscheidet über die Aufnahme unter die
Kandidaten für den Diakonat. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt
sind, schlägt der Diakonatsverantwortliche einvernehmlich mit der Kommission
dem Bischofsrat den jeweiligen Kandidaten für die Zulassung zur Weihe
vor. Die Diakonatskommission unterstützt den Verantwortlichen in allen
wichtigen Fragen der Begleitung und Ausbildung.
3.5 Der Diözesanverantwortliche oder ein von ihm bezeichneter Delegierter
begleitet den Kandidaten auf dem Weg zum Diakonenamt. Folgende Begleitpersonen
müssen in die Vorbereitung miteinbezogen werden:
3.6 Der Diözesanverantwortliche hält regelmässigen Kontakt
mit dem Bischofsrat und ist für einen genügenden persönlichen
Kontakt des Kandidaten mit dem Bischof besorgt.
3.7 Der Diözesanverantwortliche trägt besondere Sorge dafür,
dass jeder Kandidat eine geistliche Begleitung hat.
3.8 Die Diakone in der Diözese bilden die Gemeinschaft der Diakone,
die einen Sprecher bestimmt, der als Gast an den Sitzungen des diözesanen
Priesterrates teilnimmt. Die Diakone entsenden gewählte Vertreter in
den diözesanen «Rat der LaientheologInnen und der Ständigen
Diakone».
4.1 Der Bewerbung um den Diakonat muss eine geistliche Berufung entsprechen.
Sie soll auf dem Weg zum Diakonat geprüft und geklärt werden.
Dieser Berufung zum Diakonat entsprechen zwei sich gegenseitig ergänzende
Elemente:
4.1.1 Der Ruf Gottes: Jeder erfährt den Ruf Gottes auf seine Weise.
Vonnöten ist die klare Unterscheidung der Geister, die ernsthafte Selbstprüfung
und das offene Abmessen der persönlichen Fähigkeiten am geforderten
Eignungsprofil. Die erforderliche geistliche Begleitung hilft, die Klärung
vorzunehmen. Erforderlich ist ebenso die Anerkennung durch die Verantwortlichen
(Diakonatsverantwortlicher und Diakonatskommission) und den Bischof.
4.1.2 Der Ruf der Kirche: Die Pfarreien oder geistlichen Gemeinschaften
erkennen auf Grund ihrer geistlichen Verantwortung und Befähigung eine
Eignung zum Diakonat bei einem ihrer Glieder. Sie begeben sich zusammen
mit dem möglichen Kandidaten auf einen Weg der geistlichen Unterscheidung
und holen ihrerseits, falls sie zu einem entsprechenden Schluss gelangen,
die Bestätigung der Verantwortlichen und des Bischofs ein. Der Bischof,
der Bischofsrat und der Diakonatsverantwortliche bzw. die Diakonatskommission
erkennen ihrerseits bei einem bewährten Mitarbeiter im pastoralen bzw.
sozial-caritativen Dienst die Eignung zum Diakonat. Sie schlagen ihm eine
Überprüfung und einen gemeinschaftlichen geistlichen Entscheidungsweg
vor. Dabei sollen immer die konkreten Bedürfnisse der Kirche von entscheidender
Bedeutung bleiben.
4.2 Die Berufung soll vor allem anhand folgender Kriterien überprüft
werden:
4.2.1 In der Persönlichkeit: Kriterien sind gesunder Menschenverstand
und Urteilskraft, psychische Gesundheit und Belastbarkeit, Lern- und Beziehungsfähigkeit,
notwendige Intelligenz und Zuverlässigkeit, Einfühlungsvermögen
und Teamfähigkeit.
4.2.2 Im familiären Bereich: Von grosser Wichtigkeit sind anerkannt
gute Familienverhältnisse. Ehefrau und heranwachsende Kinder müssen
mit dem Diakonat ihres Ehemannes und Vaters einverstanden und auch bereit
sein, ihn zu begleiten und zu unterstützen. Für den verheirateten
Diakon bleibt die Familie auch nach der Weihe die eigentliche Herzens- und
Bewährungsgemeinschaft.
4.2.3 Im beruflichen und gesellschaftlichen Bereich: Kriterien sind die
Bewährung im Beruf, die sich zeigt durch Teamfähigkeit, menschliche
und berufliche Tüchtigkeit, Charakter, Verantwortungsgefühl und
Hilfsbereitschaft sowie durch die generelle Akzeptanz in der Pfarrgemeinde.
4.2.4 Im spirituellen und kirchlichen Bereich: Benötigt werden Männer
des Glaubens und des Gebetes, von gesunder Frömmigkeit, mit einem entwickelten
Sinn für das geistliche Leben, aufgeschlossen für die Zeichen
der Zeit und einem loyalen Sinn für die Kirche. Sie sollen fähig
sein, im Geiste evangelischer Armut, evangelischen Gehorsams und geschwisterlicher
Gemeinschaft zu leben. Auch sollen sie bereits in einer Pfarrgemeinde oder
einer andern kirchlichen Gemeinschaft vollamtlich oder ehrenamtlich tätig
sein, so dass das christliche Volk ihre Berufung erkennen und unterstützen
kann.
4.3 Die Überprüfung der Berufung anhand dieser positiven Kriterien
ist die Aufgabe aller Beteiligten. Vor allem sind in geeigneter Weise die
Pfarreien und geistlichen Gemeinschaften sowie deren Verantwortliche mit
einzubeziehen. Die letzte Verantwortung für die Überprüfung
liegt beim Diakonatsverantwortlichen. Er hat, zusammen mit der Diakonatskommission,
im besonderen die Beweggründe des Kandidaten zu klären. Negative
Kriterien sind dabei: Flucht- und Kompensationsmotive, Enttäuschungen
oder andere Ersatzmotive.
4.4 Was die Bestimmungen des kanonischen Rechts betrifft, gelten folgende
Kriterien:
4.4.1 Ledige Kandidaten müssen mindestens 25 Jahre alt sein und sich
zu einem Leben der Ehelosigkeit verpflichten.
4.4.2 Verheiratete Kandidaten müssen mindestens 35 Jahre alt sein und
brauchen die Zustimmung der Ehefrau.
4.4.3 Die Diakonenweihe darf erst nach Abschluss der geforderten Ausbildung
erteilt werden.
5.1 Ein Kandidat kann grundsätzlich auf drei verschiedene Weisen
für den Diakonat vorgeschlagen werden oder sich um diesen bewerben:
5.1.1 Der Bischofsrat sucht in enger Zusammenarbeit mit dem Diakonatsverantwortlichen
einen geeigneten Mann aus. Das Gleiche kann der Diakonatsverantwortliche
selber in Zusammenarbeit mit der Diakonatskommission tun. Der Diakonatsverantwortliche
fragt beim Kandidaten an.
5.1.2 Die Pfarreien melden über ihren Pfarrer oder den Dekan dem Diakonatsverantwortlichen
Kandidaten, die sie für fähig halten. Der Diakonatsverantwortliche
nimmt mit den Pfarreien und den von ihnen Genannten Kontakt auf.
5.1.3 Ein Bewerber meldet sich selbst und bespricht mit dem Diakonatsverantwortlichen
seine Berufung zum Diakon. Er soll dies nicht isoliert tun, sondern soll
die Unterstützung seiner Pfarrei oder einer geistlichen Gemeinschaft
haben.
5.2 Der Diakonatsverantwortliche erstattet der Diakonatskommission über
alle Bewerber oder Kandidaten Bericht. Dabei gibt die Kommission ein Urteil
über die Eignung der Kandidaten ab. Der Diözesanverantwortliche
informiert darüber den Bischofsrat und bleibt mit den Kandidaten in
regelmässigem Kontakt.
5.3 Die nun folgende Zeit der Abklärung dauert mindestens ein Jahr,
falls der Kandidat nicht schon längere Zeit im kirchlichen Dienst der
Diözese Chur tätig war. Während dieser Zeit übt der
Kandidat wie bis anhin seinen Beruf aus. Die notwendigen Abklärungen
sind in allen Bereichen von entsprechenden Gesprächen begleitet:
Am Ende dieser Zeit der Abklärung müssen dem Diakonatsverantwortlichen
die Berichte der Pfarrei, der verschiedenen Begleitpersonen und ggf. anderer
Beteiligter zur Verfügung stehen. Die Berichte werden in der Diakonatskommission
besprochen, worauf die Kommission Antrag auf Annahme oder Ablehnung des
Kandidaten stellt. Sie erstattet darüber dem Bischof Bericht, der zusammen
mit seinem Rat auf der Grundlage des Reglements entscheidet. Ist er mit
dem Antrag der Kommission nicht einverstanden, nimmt er mit dieser Kontakt
auf. Der Diakonatsverantwortliche orientiert den Kandidaten über den
endgültigen Entscheid.
5.4 Falls der zur Vorbereitung auf den Diakonat zugelassene Kandidat die
unter 6. verlangte Ausbildung noch nicht hat, folgt nun die Zeit der Ausbildung.
Sie entspricht den Erfordernissen der vorgesehenen Tätigkeit, ist also
unterschiedlich, je nachdem, ob ein Kandidat den Diakonat in sozial-caritativer
oder in pastoral-liturgischer Ausprägung anstrebt. Diese Zeit der spezifischen
Ausbildung kann mehrere Jahre umfassen. Falls ein Kandidat über alle
Erfordernisse der Ausbildung verfügt, kann er sogleich in die nun folgende
Einführung in den Diakonat aufgenommen werden.
5.5 Die unmittelbare Einführung in den Diakonat umfasst ein Jahr und
kann zeitgleich mit dem Pastoralkurs absolviert werden. Diese Einführungszeit
trägt bewusst geistliche Akzente und wird als geistlicher Weg gestaltet.
Bei entsprechenden Zusammenkünften, wie z.B. Exerzitien, sollen nach
Möglichkeit auch die Ehefrauen und Familien mit einbezogen werden.
5.6 Während dieser Einführungszeit wird der Kandidat mit dem Lektorat
und dem Akolythat beauftragt. Die Admissio, die liturgische Aufnahme unter
die Kandidaten des Ständigen Diakonats, wird nach der kanonischen Befragung
und dem Gespräch mit dem Bischof in Gegenwart der Ehefrau im Laufe
des Einführungsjahres durch den Bischof in einer liturgischen Feier
öffentlich ausgesprochen.
5.7 Nach der Admissio folgt gegen Ende des Einführungsjahres eine intensivere
Zeit der Weihevorbreitung für den Kandidaten und die Pfarrei, in der
dieser beheimatet ist.
5.8 Kann der diözesane Diakonatsverantwortliche die Weihe des Kandidaten
nach entsprechender Konsultation der Diakonatskommission (vgl. 3.4) befürworten,
so richtet der Weihekandidat die vom CIC (Can 1036) geforderte Bereitschaftserklärung
zum Dienst des Diakons an den Bischof. Für Verheiratete ist zudem das
schriftliche Einverständnis der Ehefrau Voraussetzung für die
Weihe. Der Weiheentscheid liegt beim Bischof, nach Konsultation des Bischofsrates.
5.9 Bei der Weihe selber ist die Vorstellung des Kandidaten Sache des diözesanen
Diakonatsverantwortlichen oder einer durch ihn bezeichneten Person. Bei
der Gestaltung der Weihe soll dem Umfeld des Kandidaten, besonders seiner
Familie und der Pfarrei, genügend Rechnung getragen werden.
6.1 Für die ganze Dauer der dem einzelnen Kandidaten entsprechenden
Ausbildung und des Einführungsjahres gehört er einer Ausbildungsgruppe
an, die von der Kommission begleitet wird. Ziel dieser Gruppe ist es, im
Glaubensgespräch und in der gemeinsamen geistlichen Einkehr die Spiritualität
zu vertiefen und in das Verständnis des Diakonenamtes hineinzuwachsen.
Das minimale Ausmass der Tätigkeit dieser Ausbildungsgruppe ist durch
die Diakonatskommission festzulegen und von Zeit zu Zeit zu überprüfen.
6.2 Der einzelne Kandidat wird während dieser Zeit der Ausbildung und
Einführung durch eine kompetente Person geistlich begleitet (vgl. 3.7).
6.3 Da der Diakon mit Schwerpunkt im sozial-caritativen Bereich in der Regel
im Vollamt tätig ist, ist von ihm die Ausbildung als Sozialarbeiter
oder eine gleichwertige Ausbildung im sozialen Bereich erfordert. Im einzelnen
entscheidet die Diakonatskommission über das Genügen des Ausbildungsstandes.
Als theologische Grundausbildung ist von diesen Kandidaten der erfolgreiche
Abschluss des vierjährigen «Theologischen Kurses für Laien»
(TKL) gefordert. Der Kandidat kann den TKL während des Einführungsjahres
abschliessen.
6.4 Vom Diakon mit Schwerpunkt im pastoral-liturgischen Dienst ist ein volles
Theologiestudium auf dem 1. (bzw. 2.) oder dem 3. Bildungsweg gefordert.
Dieses muss zu Beginn des Einführungsjahres abgeschlossen sein.
6.5 Das Einführungsjahr bietet in der Regel zusätzlich zu den
unter 5.6 und 5.7 sowie 6.1 und 6.2 genannten Punkten der Vorbereitung eine
Einführung in den liturgischen und pastoralen Dienst des Diakons.
6.5.1 Die Kandidaten für den Diakonat mit Schwerpunkt im sozial-caritativen
Bereich müssen eine homiletische Ausbildung absolvieren, wenn sie den
ordentlichen Predigtdienst übernehmen.
6.5.2 Die Kandidaten für den Diakonat mit Schwerpunkt im pastoral-liturgischen
Bereich brauchen keine weitere Ausbildung, sofern sie in der Diözese
bereits ein Pastoraljahr absolviert haben und über pastorale Erfahrung
verfügen.
6.6 Die Ausbildungskosten für die unter
6.3 bis 6.5 genannte Ausbildung übernimmt der Kandidat selber. Gegebenenfalls
wird er dabei durch die Pfarrei, die ihn für den Diakonat vorschlägt
oder in der er verwurzelt ist, bzw. durch andere örtliche kirchliche
Instanzen unterstützt.
6.7 Alle genannten Ausbildungselemente bilden insgesamt eine Voraussetzung
zur Weihe. Die Diakonatskommission prüft vor der Admissio, ob sie alle
mit Erfolg bestanden sind.
7.1 Der geweihte Diakon erhält das bischöfliche Ernennungsschreiben.
Er wird in der Regel für einen konkreten Dienst in seinem Umfeld ernannt,
ohne dass damit ein darüber hinausgehendes Engagement ausgeschlossen
ist.
7.2 Die Diakone, die ihren Arbeitsschwerpunkt im pastoral-liturgischen Bereich
haben, sind in der Regel einer Pfarrei oder einem Pfarreiverband zugeordnet,
im Ausnahmefall einer geistlichen Gemeinschaft. Die im sozial-caritativen
Bereich tätigen Diakone wirken entweder innerhalb einer (grösseren)
Pfarrei in ihrem spezifischen Bereich oder arbeiten in einer diakonischen
Institution mit. Im Ausnahmefall können sie auch im ausserkirchlichen
sozialen Bereich tätig sein, um so an ihrem Ort ein Glaubenszeugnis
geben zu können.
7.3 Die Diakone sind Mitglieder ihrer entsprechenden Dekanate. Sie beteiligen
sich nach Möglichkeit an deren Aktivitäten und pflegen geschwisterlichen
Umgang und Zusammenwirken mit den andern Seelsorgern und Seelsorgerinnen
des Dekanats.
7.4 Das gute, respektvolle Zusammenwirken mit den andern pastoralen Diensten
ist eine erste Voraussetzung für den konkreten Einsatz der Diakone.
Dieses zeigt sich auch im intensiven Austausch innerhalb des Seelsorge-Teams,
der Pfarreiverbände oder des jeweiligen Pastoralkreises. Die Bereitschaft
und die Fähigkeit dazu ist deshalb während der Vorbereitung auf
den Diakonat immer wieder zu prüfen und zu fördern.
7.5 Der Diakon schliesst sich nach der Weihe dem Diakonenkreis des Bistums
an und verpflichtet sich
7.6 Die staatskirchliche Behörde bzw. der zuständige kirchliche
Auftraggeber kommt für die Besoldung der Diakone auf.
7.7 Vor der Diakonenweihe prüft der für den jeweiligen Einsatzort
zuständige Generalvikar die Arbeits- und Lohnverhältnisse des
Diakons. Ohne Zustimmung des Generalvikars und des Diakons selber wird an
bestehenden Arbeitsverträgen nichts geändert.
7.8 Die entsprechenden Besoldungsreglemente für verheiratete kirchliche
Mitarbeiter gelten auch als Ansatz für das Gehalt eines verheirateten
Diakons. Für Absolventen eines vollen theologischen Studiums ist die
Besoldung der Pastoralassistenten massgeblich.
Der Bischof von Chur stimmt den vorliegenden Richtlinien zu und setzt sie in Kraft.
1 Lumen Gentium Nr. 29: «Weil diese für die Kirche in höchstem Masse lebensnotwendigen Ämter bei der gegenwärtig geltenden Disziplin der lateinischen Kirche in zahlreichen Gebieten nur schwer ausgeübt werden können, kann in Zukunft der Diakonat als eigene und beständige hierarchische Stufe wiederhergestellt werden. Den zuständigen verschiedenartigen territorialen Bischofskonferenzen kommt mit Billigung des Papstes die Entscheidung zu, ob und wo es für die Seelsorge angebracht ist, derartige Diakone zu bestellen. Mit Zustimmung des Bischofs von Rom wird dieser Diakonat auch verheirateten Männern reiferen Alters erteilt werden können, ferner geeigneten jungen Männern, für die jedoch das Gesetz des Zölibats in Kraft bleiben muss.»
2 SKZ 153 (1985) 473474.
3 Diese Richtlinien lehnen sich stark an die entsprechenden Richtlinien der Diözese Sitten an.
4 Gaudium et spes Nr. 1.
5 Diakone mit Zivilberuf sind im Bistum Chur angesichts der heutigen Anforderungen an den seelsorglichen Dienst nicht vorgesehen. Es müsste dafür ein eigenes, sorgfältig durchdachtes Reglement erlassen werden, um Probleme in der momentanen Struktur der kirchlichen Dienste zu vermeiden. Um die nötige Fachkompetenz für diese Form des Diakonendienstes zu vermitteln, wäre ein eigener Ausbildungsgang einzurichten.
Die Seelsorgehelferin und Erwachsenenbildnerin Rosmarie Bürgy, Direktorin
des Bildungszentrums Burgbühl in St. Antoni und Mitarbeiterin der Arbeitsstelle
für Erwachsenenbildung der katholischen Kirche Deutschfreiburgs, wird
auf Beginn des kommenden Jahres in der Pfarrei Schmitten eine 80-Prozent-Stelle
als Pastoralassistentin übernehmen. Ihre Tätigkeit in der Erwachsenenbildung
behält sie bei.
Nach vierjähriger Tätigkeit als Leiter der Katechetischen Arbeitsstelle
Deutschfreiburgs übernimmt Alexander Schroeter-Reinhard eine neue Aufgabe
als Leiter der Medien- und Beratungsstelle Religion der Schulwarte Bern.
Seine Stelle übernimmt am 1. August in einem 70-Prozent-Pensum der
43-jährige Filippo Niederer-Stampfli, bisher Leiter der Arbeitsstelle
für Erwachsenenbildung der katholischen Kirche Deutschfreiburgs. Der
neue Leiter der Katechetischen Arbeitstelle wird weiterhin auf die Mitarbeit
von Irma Tinguely-Corpataux zählen können, die für die Katechese
auf der Oberstufe verantwortlich zeichnet. Wer in Zukunft die Hauptverantwortung
für die katholische Erwachsenenbildung Deutschfreiburgs tragen wird,
ist zurzeit noch offen.
Die Dekanatsversammung hat für den Rest der Amtsdauer 20002004 den bisherigen Dekan-Stellvertreter Pfarrer Erich Guntli (Jg. 53) zum Dekan gewählt. Bischof Ivo hat diese Wahl bestätigt. Nach der Demission von Alois Fritschi im März dieses Jahres hatte Erich Guntli die Leitung interimsweise übernommen. Er ist seit 1997 Pfarrer im Seelsorgeverband Buchs-Grabs-Sevelen.
Im Bistum St. Gallen wird vom Herbst 2002 bis Herbst 2003 wiederum ein Diakonenkurs durchgeführt. Er beginnt am 19. September, 12.30 bis 16.30 Uhr, im Seminar St. Georgen-St. Gallen. Dabei geht es um das Sich-gegenseitig-Kennenlernen und um die Planung des Kurses. Eine erste Kurseinheit findet dann statt vom Montag, 4. November, bis Mittwoch, 6. November 2002.
Die Teilnahmebedingungen sind:
Anmeldungen nimmt bis Ende August der Präsident der Diakonenkommission, Generalvikar Anton Thaler, Klosterhof 6b, Postfach 263, 9001 St. Gallen, entgegen.
Am Wochenende vom 22./23. Juni hat Dekan Reto Oberholzer in Rieden und
Gommiswald den Kolumbianer Fabio Amórtegui als Pfarrer für die
beiden Pfarreien eingesetzt. Damit ist eine dreijährige Pfarrvakanz
zu Ende gegangen. Der 1972 zum Priester geweihte Fabio Amórtegui
hat seine Studien teilweise in München absolviert. Seit 1980 ist er
als Seelsorger in Europa tätig. Die Schweiz kennt er von einem früheren
Einsatz im Prättigau. Bis vor kurzem arbeitete er als Pfarradministrator
in der Pfarrei Unterhaching in München.
Mit einem Baum als Symbol für die Verwurzelung an einem neuen Ort wurde
Vikar Peter Maier verabschiedet.
Spitalpfarrer Klaus Dörig ist im Juni 65 Jahre alt geworden. Sein gewählter Nachfolger Markus Schöbi kann das Amt erst im Herbst 2003 antreten. Damit keine Vakanz entsteht, arbeitet Klaus Dörig noch zu 50 Prozent weiter, zusammen mit P. Markus Gemperli, der weiterhin zur Missionsgesellschaft Bethlehem, Immensee, gehört. Das «ehemalig» in der etwas unglücklich formulierten Meldung in der letzten Nummer bezieht sich auf die ehemalige langjährige Missionstätigkeit von P. Gemperli in Japan.
Der Bischof von Sitten, Mgr. Norbert Brunner, hat folgende Ernennungen für den französischsprachigen Teil des Bistums vorgenommen:
Die Bistumsleitung wünscht allen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein gesegnetes und fruchtbares neues Seelsorgejahr 2002/2003.
Bischof Norbert Brunner hat auf Vorschlag des Stiftungsrates des Bildungshauses
St. Jodern die administrative Leitung des Bildungshauses dem Ehepaar Walter
und Elsbeth Knubel-Lehner übertragen. Sie treten die Nachfolge von
Richard Lehner an, der auf das neue Seelsorgejahr in die Pfarreiseelsorge
zurückkehrt.
Walter Knubel ist 1952 geboren. Nach der obligatorischen Schulpflicht absolvierte
er die Berufslehre als Elektriker. 1977 liess er sich zum Fahrlehrer ausbilden
und betreibt seit dem Herbst 1977 eine eigene Fahrschule. 19871988
erfolgte die Ausbildung zum Verkehrslehrer. Seit 1998 ist er im Bildungshaus
St. Jodern zu 50% angestellt. In dieser Funktion leitete er unter anderem
den gesamten Hauswirtschaftsbereich. Herr Knubel engagierte sich im Pfarrei-
und Kirchenrat von Bürchen. Seit 1995 ist er Präsident von Bürchen
Tourismus und Vorstandsmitglied der Werbegemeinschaft «Rund um Visp».
Elsbeth Knubel ist 1958 geboren. Nach der obligatorischen Schulpflicht absolvierte
sie die Handelsschule in Brig. Anschliessend erfolgte ein Englandaufenthalt.
Das Ehepaar Knubel hat drei Kinder im Alter von 20, 16 und 15 Jahren.
Der Bereich Bildung des Bildungshauses St. Jodern wird von Herrn Generalvikar Josef Zimmermann für eine Übergangszeit von 23 Jahren in Zusammenarbeit mit einer Kommission abgedeckt. Für die Administration des Bildungsbereiches hat Bischof Norbert Brunner die Sekretärin Heidi Widrig für 20% freigestellt.
Wir wünschen dem Ehepaar Knubel-Lehner sowie Generalvikar Josef Zimmermann und Frau Heidi Widrig in ihrer neuen Tätigkeit viel Freude und Erfolg.