39/2001

INHALT

Wortmeldung

Erklärung der Bischöfe zum Schwangerschaftsabbruch

 

In der Übersicht über die 253. Ordentliche Versammlung der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) heisst es zur Erklärung der SBK zum Schwangerschaftsabbruch: «Im Hinblick auf die Bedeutung dieser Vorlagen ... hat die SBK es als höchst wichtig erachtet, sich in unmissverständlicher Weise diesbezüglich zu äussern» (SKZ 37/2001, S. 510, 3. Spalte). Leider sind aber durch die Erklärung schwerwiegende Missverständnisse hervorgerufen worden, wie die Reaktionen der Medien zeigen. Das ruft nach einer unmissverständlichen Klarstellung durch die Bischöfe.
Die Erklärung der SBK erfüllt in Nrn. 1 und 2 ihre Absicht, sich «in unmissverständlicher Weise diesbezüglich zu äussern» sehr gut. Dann aber wird sie ­ bei der Stellungnahme zur Initiative für «Mutter und Kind» in Nr. 4 ­ missverständlich. Die Bischöfe distanzieren sich von der Initiative, weil sie diese als «ungenügend» einstufen. Was ist mit dem «ungenügend» gemeint? Welchen Anforderungen oder Kriterien genügt die Initiative nicht? Den grundsätzlichen Forderungen in Nrn. 1 und 2 genügt sie doch ganz. Sie genügt den «Neun Leitsätzen zum Schwangerschaftsabbruch», auf die sich die Bischöfe berufen. Sie öffnet den verfassungsmässigen Weg zur Erfüllung der in Nr. 3 erwähnten sozialen Massnahmen. Dass aber kein Verfassungsartikel, keine Strafnorm und keine andere gesetzliche Massnahme das Problem des Lebensschutzes allein lösen kann, betonen auch die Bischöfe. Das ist so selbstverständlich und gilt für alle Massnahmen, dass das kein Grund für eine Distanzierung sein kann.
Hinter dem «ungenügend» muss ein anderer Standpunkt, ein anderer Massstab stehen. Messen die Bischöfe in der gleichen Erklärung mit verschiedenen Ellen? Ist etwa das «Schutzmodell» der CVP zu einem zweiten ­ unausgesprochenen und heimlichen ­ Massstab geworden? Das hat die NZZ (7.9.2001, S. 13) offenbar gespürt, wenn sie den Untertitel «Türspalt für das Schutzmodell?» hinsetzt. Wenn man den Nebensatz, der am Schluss von Nr. 2 steht, und manche Formulierungen von Nrn. 3 und 4 an diesem Massstab misst, wird dieser Verdacht tatsächlich verstärkt. Soll also mit dieser Erklärung der SBK das «Schutzmodell» der CVP vorbereitet werden?
Das «Schutzmodell», das ja nichts anderes als eine modifizierte Fristenregelung ist, steht aber im vollen Widerspruch zu den grundlegenden Aussagen der Erklärung in Nrn. 1 und 2 und zu den «Neun Leitsätzen zum Schwangerschaftsabbruch» der Theologischen Kommission. Es scheint, dass die Bischöfe in ihrer Erklärung (unbewusst?) verschiedene, ja gegensätzliche, Massstäbe angelegt haben. Zudem bewegen sie sich auf verschiedenen Ebenen: in den Abschnitten 1 und 2 auf der Ebene der grundsätzlichen katholischen Ethik, und dann rutschen sie teilweise ab auf die Ebene der politischen Berechnung, wobei sie da auch noch den Massstab wechseln. Das muss zur Verwirrung führen, wie die Titel, mit denen die verschiedenen Medien diese Erklärung einleiteten und kommentierten, beweisen. Es ist also notwendig, dass die Bischöfe sehr schnell und «in unmissverständlicher Weise» die in der Öffentlichkeit aufgetauchten Missverständnisse korrigieren.

Max Syfrig


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2001