39/2001 | |
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Wortmeldung |
In der Übersicht über die 253. Ordentliche Versammlung der
Schweizer Bischofskonferenz (SBK) heisst es zur Erklärung der SBK zum
Schwangerschaftsabbruch: «Im Hinblick auf die Bedeutung dieser Vorlagen
... hat die SBK es als höchst wichtig erachtet, sich in unmissverständlicher
Weise diesbezüglich zu äussern» (SKZ 37/2001, S. 510, 3.
Spalte). Leider sind aber durch die Erklärung schwerwiegende Missverständnisse
hervorgerufen worden, wie die Reaktionen der Medien zeigen. Das ruft nach
einer unmissverständlichen Klarstellung durch die Bischöfe.
Die Erklärung der SBK erfüllt in Nrn. 1 und 2 ihre Absicht, sich
«in unmissverständlicher Weise diesbezüglich zu äussern»
sehr gut. Dann aber wird sie bei der Stellungnahme zur Initiative
für «Mutter und Kind» in Nr. 4 missverständlich.
Die Bischöfe distanzieren sich von der Initiative, weil sie diese als
«ungenügend» einstufen. Was ist mit dem «ungenügend»
gemeint? Welchen Anforderungen oder Kriterien genügt die Initiative
nicht? Den grundsätzlichen Forderungen in Nrn. 1 und 2 genügt
sie doch ganz. Sie genügt den «Neun Leitsätzen zum Schwangerschaftsabbruch»,
auf die sich die Bischöfe berufen. Sie öffnet den verfassungsmässigen
Weg zur Erfüllung der in Nr. 3 erwähnten sozialen Massnahmen.
Dass aber kein Verfassungsartikel, keine Strafnorm und keine andere gesetzliche
Massnahme das Problem des Lebensschutzes allein lösen kann, betonen
auch die Bischöfe. Das ist so selbstverständlich und gilt für
alle Massnahmen, dass das kein Grund für eine Distanzierung sein kann.
Hinter dem «ungenügend» muss ein anderer Standpunkt, ein
anderer Massstab stehen. Messen die Bischöfe in der gleichen Erklärung
mit verschiedenen Ellen? Ist etwa das «Schutzmodell» der CVP
zu einem zweiten unausgesprochenen und heimlichen Massstab geworden?
Das hat die NZZ (7.9.2001, S. 13) offenbar gespürt, wenn sie den Untertitel
«Türspalt für das Schutzmodell?» hinsetzt. Wenn man
den Nebensatz, der am Schluss von Nr. 2 steht, und manche Formulierungen
von Nrn. 3 und 4 an diesem Massstab misst, wird dieser Verdacht tatsächlich
verstärkt. Soll also mit dieser Erklärung der SBK das «Schutzmodell»
der CVP vorbereitet werden?
Das «Schutzmodell», das ja nichts anderes als eine modifizierte
Fristenregelung ist, steht aber im vollen Widerspruch zu den grundlegenden
Aussagen der Erklärung in Nrn. 1 und 2 und zu den «Neun Leitsätzen
zum Schwangerschaftsabbruch» der Theologischen Kommission. Es scheint,
dass die Bischöfe in ihrer Erklärung (unbewusst?) verschiedene,
ja gegensätzliche, Massstäbe angelegt haben. Zudem bewegen sie
sich auf verschiedenen Ebenen: in den Abschnitten 1 und 2 auf der Ebene
der grundsätzlichen katholischen Ethik, und dann rutschen sie teilweise
ab auf die Ebene der politischen Berechnung, wobei sie da auch noch den
Massstab wechseln. Das muss zur Verwirrung führen, wie die Titel, mit
denen die verschiedenen Medien diese Erklärung einleiteten und kommentierten,
beweisen. Es ist also notwendig, dass die Bischöfe sehr schnell und
«in unmissverständlicher Weise» die in der Öffentlichkeit
aufgetauchten Missverständnisse korrigieren.